Der Anlageprospekt und die „weichen“ Kosten

Ein bei objektgerechter Beratung zu offenbarender Umstand liegt darin, dass die Höhe der Aufwendungen, die tatsächlich in Grund und Boden und in Bauerrichtung oder Renovierung und Umbau investiert werden sollten, nicht nachvollziehbar in dem Prospekt dargetan und auch nicht aus dem sog. Investitionsplan eindeutig erschlossen werden konnte. Hierauf war hinzuweisen1.

Der Anlageprospekt und die „weichen“ Kosten

Ein rechtlich relevanter und hinweisbedürftiger Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlte Einlage nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, denn dabei handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand.

Fehlerhaft ist der Prospekt schon, wenn sich die Kostenverteilung nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu abgedruckten Investitions- und Finanzierungsplänen ergibt, sondern wenn es erforderlich ist, zunächst einen Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen vorzunehmen. Das wäre mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren2.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12. August 2009 – 9 U 21/09

  1. BGH NJW 2000, 3346; 2006, 2042[]
  2. BGH, Urteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042[]
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