Der Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten

Hat sich ein Anleger mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, so hat er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat1

Der Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall sind die Treugeberkommanditisten aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt: Sie können alle ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Weiter bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht dem Anleger als (mittelbar über den Treuhänder beteiligten) Kommanditisten der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

Dieser ist weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen2. Die Geschäftsführerin des Fonds ist zur Auskunft verpflichtet3.

Gegenüber dem Auskunftsbegehren des Treugeberkommanditisten greift auch nicht der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) durch.

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Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß § 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen4. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können5.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.04.2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 09.04.2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

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Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen6. Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen7. Der Kläger hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten.

  1. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.[]
  2. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN[]
  5. vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1988 – II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1988 – II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN[]
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