Der Bausparvertrag – und die Darlehnsgebühr

Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Darlehensgebühr“ ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt1.

Der Bausparvertrag – und die Darlehnsgebühr

Eine Klausel, durch welche für ein Bauspardarlehenskonto im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Kontogebühr“ erhoben wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn nicht klargestellt wird, dass die Gebühr für die Erbringung einer Tätigkeit im Kollektivinteresse erhoben wird2.

Bei dieser Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Bausparkasse nicht in Zweifel zieht.

Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist3.

Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.

Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist4.

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Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Bausparkasse abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.

Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn – wie hier – aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu5. Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert6 und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Bausparkasse dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.

Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt7. Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten8.

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Ob die Klausel daneben auch; vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen9.

Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten10. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert11.

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Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten12, hat die Bausparkasse nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.

Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt13, was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.

Weiter verfängt auch der Hinweis der Bausparkasse auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht14. Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Bausparkasse die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine – wirksam vereinbarte – Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.

Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt15. Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt16.

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Soweit die Bausparkasse geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Bausparkasse ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst17. Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass – unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt – eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht18 . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm – im Interesse des Kollektives – einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen19.

Wenn die Bausparkasse schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen20. Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Bausparkasse selbst einräumt, um einen Ertrag der Bausparkasse, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben21, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Bausparkasse die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Bausparkasse – anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist22 – bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen23.

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Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt24, braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Bausparkasse die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.

Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Bausparer grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Bausparkasse geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 – 1 C 714/15

  1. Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 – Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 – Az.: 10 C 133/15[]
  2. Abgrenzung zu OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 – 17 U 5/14[]
  3. Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.[]
  4. vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.[]
  5. vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28][]
  6. ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. – zitiert nach juris[]
  7. ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff[]
  8. vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45][]
  9. ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17.04.2015 – 10 C 133/15 Rn. [39]ff[]
  10. vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.[]
  11. BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33[]
  12. vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.[]
  13. vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60][]
  14. ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23[]
  15. vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23][]
  16. vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.[]
  17. zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59][]
  18. ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63][]
  19. vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 – Bausparbedingungen; Rn. 32[]
  20. ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.[]
  21. vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff[]
  22. vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45][]
  23. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82][]
  24. LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [39][]
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