Der Immobilienkredit als Verbraucherdarlehen – und der Verweis in der Widerrufsinformation

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich1.

Der Immobilienkredit als Verbraucherdarlehen – und der Verweis in der Widerrufsinformation

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26.03.20202 entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG3 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist.

Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet4. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte5. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Landgerichts Saarbrücken6 hat der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken die Zuständigkeit des EuGH gerügt, weil der deutsche Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis keine Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditverträge anzuwenden7. Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen8.

Weiterlesen:
Die Vertriebsprovision der Bank und die AGB-mäßige Behaltensklausel

Nach alledem bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich bei den oben genannten Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen die streitgegenständliche Widerrufsinformation klar und verständlich ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 299/19

  1. BGH, Urteile vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 18 ff.; und vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn.19 ff., BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.[]
  2. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, Kreissparkasse Saarlouis[]
  3. ABl.2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl.2009, L 207, S. 14, ABl.2010, L 199, S. 40, und ABl.2011, L 234, S. 46[]
  4. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 25 Kreissparkasse Saarlouis[]
  5. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 31 Kreissparkasse Saarlouis[]
  6. LG Saarbrücken, WM 2019, 1444 Rn. 8; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 18 Kreissparkasse Saarlouis[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 23 Kreissparkasse Saarlouis[]
  8. vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 24 Kreissparkasse Saarlouis[]