Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2 GKG stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgeblich [1]. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nichts anderes, wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden oder wenn nicht sämtliche Feststellungsziele des erstinstanzlichen Musterverfahrens Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden.
Die Regelung über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht darauf, dass dem Rechtsbeschwerdegericht für die Wertfestsetzung nur die Unterrichtungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG vorliegen und eine gesonderte Ermittlung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stattfindet [2].
Das Ziel der Vereinfachung der Streitwertbemessung für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt auch darin zum Ausdruck, dass die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Beigeladene nach Ablauf der in § 24 Abs. 3 KapMuG bestimmten Frist ihre Klagen zurückgenommen, sich verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde [3].
Es bedarf keiner einschränkenden Auslegung von § 51a Abs. 2 GKG, wenn die Feststellungsziele, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden, nur die Zuständigkeit des Prozessgerichts in den Ausgangsverfahren betreffen.
Die Vorschriften über die Wertfestsetzung enthalten keine Lücke, die der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Bewertungsgrundsätze bedarf. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten des Musterverfahrens nicht dem nach § 51a Abs. 2 GKG zu ermittelnden Wert entspricht und hat dem durch die Regelungen in § 51a Abs. 3 und 4 GKG Rechnung getragen. Ihre Haftung für die Gerichtsgebühren beschränkt sich danach auf die ihnen zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – II ZB 19/19
- BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn.19[↩]
- Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Stand: 1.06.2020, § 51 GKG Rn. 13; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 51a GKG Rn. 17[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – II ZB 30/12 2; Beschluss vom 16.07.2015 – II ZB 1/12 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; RegE KapMuG, BT-Drs. 15/5091, S. 35[↩]