Der Überweisungsauftrag des Kindes zugunsten seiner Eltern

Die kontoführende Bank trifft eine Pflicht zur Ausführung des Überweisungsauftrages einer minderjährigen Kontoinhaberin zugunsten deren Eltern.

Der Überweisungsauftrag des Kindes zugunsten seiner Eltern

Der Überweisungsauftrag ist wirksam, da die minderjährige Tochter hierbei wirksam durch ihre Eltern vertreten wurde. Deren Vertretungsmacht war insbesondere nicht gem. §§ 1629 Abs. 2, S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des § 181 BGB ist hier nicht berührt, da die Vertretung sich auf einen mit der Bank und nicht um einen mit den Eltern abzuschließenden Vertrag handelte. Die Vorschrift des § 1641 S. 1 BGB, nach welcher die Eltern nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen können, hinderte die Eltern ebenfalls nicht an der Erteilung des Überweisungsauftrages namens der Tochter. Bereits dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten, hindert die Eltern demgegenüber nicht im Außenverhältnis zur Bank zum Abschluss eines Überweisungsvertrages.

Die Bank war schließlich auch nicht aus anderen Gründen berechtigt, den Abschluss des Überweisungsvertrages zu verweigern. Nach dem auch von der Bank anerkannten Prinzip der formalen Auftragsstrenge ist sie grundsätzlich nicht berechtigt, die Überweisungsaufträgen zugrundeliegenden Valutaverhältnisse, d. h. die Rechtsverhältnisse zwischen dem minderjährigen Kind und seinen Eltern, zu beachten. Allein eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs des Vertreters gegenüber dem Vertretenen könnte eine Prüfungspflicht der Bank begründen, unter Umständen mit dem Ergebnis, die verlangte Überweisung nicht auszuführen. Denn nur bei objektiv evidentem Missbrauch der elterlichen Vertretungsmacht liefe die Bank Gefahr, dass der vertretene Minderjährige den Überweisungsauftrag nicht gegen sich gelten lassen müsste. Der unstreitige Sachverhalt begründet massive Verdachtsmomente für einen Missbrauch der elterlichen Vertretungsmacht nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht. Diese lassen sich aus der Rückschau nicht bereits damit begründen, dass das Amtsgericht Eckernförde auf Initiative der Bank hin und sich auf dem Kenntnistand der Bank befindend, die Eltern bat, ein Vermögensverzeichnis hinsichtlich der Vermögenswerte der Tochter einzureichen. Diese Aufforderung geschah nicht, weil das Familiengericht seinerseits Anhaltspunkte für einen evidenten Missbrauch der elterlichen Vertretungsmacht sah. Gemäß § 1640 Abs. 1, S. 1 BGB haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes zu verzeichnen und dieses Verzeichnis dem Familiengericht einzureichen. Da das Familiengericht aufgrund fernmündlichen und anschließend schriftlichen Hinweises der Bank vom 04.03.2013 einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass ein Betrag in Höhe von 140.000, 00 € in das Vermögen der minderjährigen Tochter übergegangen sein könnte, bestand Anlass, die Eltern zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern. Keineswegs ergibt sich aus dem Tätigwerden des Amtsgerichts allerdings ein konkreter Hinweis darauf, dass das Amtsgericht aus dem ihm mitgeteilten Sachverhalt bereits den konkreten Verdacht auf einen Vertretungsmissbrauch ableitete. Die Aufforderung zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses ergibt sich bereits aus dem Hinweis der Bank auf die eingegangene Gutschrift. Dem gegenüber hat das Amtsgericht Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindesvermögens im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB nicht getroffen. Dem Schreiben des Amtsgerichts vom 16.08.2013 an die Bank lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht zu irgendeiner Zeit davon ausgegangen ist, dass eine Gefährdung des Kindesvermögens in Betracht gezogen wurde. Wenn die Bank in ihrem an das Familiengericht gerichteten Schreiben vom 21.08.2013 zu referieren vorgibt, das Gericht habe Schreiben seinem vom 16.08.2013 mitgeteilt, es bestehe aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse „kein Anlass mehr, das Guthaben auf dem Kindeskonto zu sperren“, dann handelt es sich um eine unzutreffende Wiedergabe des amtsgerichtlichen Schreibens. Ergibt sich danach keinerlei Hinweis, dass das Familiengericht zu irgendeinem Zeitpunkt den Verdacht des Missbrauchs elterlicher Vertretungsmacht sah, ist erst Recht nicht festzustellen, dass die Bank angesichts derselben Umstände Anlass für die Annahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht hatte. Zur Begründung eines solchen Sachverhalts kann die Bank insbesondere nicht den formalen Aspekt anführen, dass das eingerichtete Girokonto der Tochter nur für eigene Rechnung eingerichtet wurde. Dieser allein im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wirkende Umstand sagt nichts über das den Einzahlungen tatsächlich zugrunde liegende und allein maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und der Tochter. Es belegt insbesondere nicht, dass dem nur eine Schenkung zugrunde gelegen haben kann. Gegen die Annahme evidenten Missbrauchs spricht hier insbesondere, dass die Mittel, die der Gutschrift auf dem klägerischen Girokonto zugrunde liegen, von den Eltern selbst stammen, was der Bank bekannt war. Es konnte deshalb nicht der Verdacht aufkommen, die Eltern wollten hier einen größeren Vermögenswert an sich bringen, der der Tochter von dritter Seite zugewandt worden war. Die Bank kann sich danach auf keinen Sachverhalt berufen, der evident auf einen Missbrauchsverdacht hindeutete. Schließlich kann die Bank auch nicht anführen, dass die Eltern mit den gewünschten Kontobewegungen auf dem Girokonto der Tochter beabsichtigten, gesetzliche Vorgaben zu umgehen. Abgesehen davon, dass es an hinreichend substantiierten Behauptungen zu konkreten Verdachtsmomenten gegen die Eltern fehlt, worauf sie gerichtsseits hingewiesen worden war, hat die Bank ihre Weigerung, die Überweisung auszuführen, tatsächlich offenkundig auf derartige Verdachtsmomente auch nicht gestützt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bank ohne erkennbar veränderte Umstände im Übrigen die Überweisung nunmehr vorgenommen hat, nachdem das Amtsgericht mitgeteilt hatte, dass eine Gefährdung des Kindesvermögens nicht festgestellt werden konnte. Nach alledem waren die Kosten des Rechtsstreits der Bank aufzuerlegen.

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Landgericht Kiel, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 O 11/13