Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zu-gleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.
Zwischen den Parteien ist mit dem Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags eine Innengesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustande gekommen, an der sich die Klägerin zu Anlagezwecken beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertragspartner des Anlegers diesem wegen Verschuldens beim Abschluss des mit ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrags zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er den Anleger bei der Vertragsanbahnung nicht über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt1. Diese Aufklärungspflicht trifft den Vertragspartner des Anlegers unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Prospekts angebahnt wird2. Die Klägerin macht allerdings, soweit sie beanstandet, dass die Beklagte die an den Vermittler gezahlte Provision verschwiegen habe, keinen Aufklärungsmangel geltend, der die Umstände der Hauptbeteiligung betrifft. Daher musste sich das Berufungsgericht auch nicht näher damit befassen, dass der Klägerin nach § 1 Nr. 3 des Unterbeteiligungsvertrages der Zeichnungsprospekt der Hauptgesellschaft mit weiteren Unterlagen übergeben und erläutert worden sein soll.
Der Vertragspartner des Anlegers ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen vor Vertragsabschluss über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen (zugleich für den Anleger beratend tätigen) Anlagevermittler leistet3. Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte4. Diese allgemeinen Voraussetzungen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn der eine Verhandlungspartner dem (auch für den anderen Teil tätigen) Vermittler des Geschäfts eine Provision zahlt.
Nur unter besonderen Voraussetzungen hat der Vertragspartner des Anlegers diesem gegenüber die an einen Vermittler gezahlte Vertriebsprovision offenzulegen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, dass eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt5. Durch die Vereinbarung, dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen6. An einer vergleichbaren Interessengefährdung und damit an der Grundlage für die Annahme einer Aufklärungspflicht fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem Provisionsempfänger kein Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Provisionsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Anlegers – insbesondere als Hauptleistungspflicht – schuldet7.
Danach kommt eine Pflicht des Vertragspartners des Anlegers, die Bezahlung einer Vertriebsprovision zu offenbaren, lediglich dann in Betracht, wenn der Provisionsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung das Interesse des Anlegers an einer sachgerechten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters oder Beraters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet wird. Eine solche Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Anleger die durch die Provisionsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen ohne zutreffende Aufklärung nicht erkennen würde. Erforderlich ist außerdem, dass die Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbeziehung zu dem Provisionsempfänger für den Vertragspartner des Anlegers ersichtlich ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2011 – II ZR 277/09
- vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707 f.; Urteil vom 29.11.2004 – II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2003 – V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21.09.2010 – XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn.19 f.; s.a. Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 11 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 04.04.2001 – VIII ZR 32/00, ZIP 2001, 918, 920; Urteil vom 14.03.2003 – V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1357[↩]
- BGH, Urteil vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239[↩]
- BGH, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2003 – V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21.09.2010 – XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn.20[↩]









