Für einen Anlageberater war bei Geschäftsabschluss über die Beteiligung an einem Medienfonds im Jahre 2001 das Gebot, über an die beratende Bank fließende Vergütung auch von weniger als 15 % aufzuklären, selbst bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. September 2009 – 11 U 75/08










