Der veraltete Emissionsprospekt

Eine arglistige Täuschung des Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds kann zu bejahen sein, wenn ihm das Anlageobjekt anhand eines mehr als vier Jahre alten und inhaltlich bereits überholten Prospekts erläutert wird. Ein solches Verhalten liegt insbesondere nahe, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die ursprünglichen Prognosen von Anfang an verfehlt worden sind, und damit auch die im Prospekt zum Ausdruck gebrachten Erwartungen für die künftige Entwicklung einer tragfähigen Grundlage entbehren.

Der veraltete Emissionsprospekt

Erweist sich die im Prospekt enthaltene Prognoserechnung nachträglich als unrichtig, ist dies dem Anleger durch eine Berichtigung des Prospekts oder in anderer Weise mitzuteilen. Entsprechend müssen auch die einzelnen Vermittler instruiert werden.

Eine finanzierende Bank, die selbst keine Beratungsleistungen erbracht hat, muss sich solche Umstände aber nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen entgegen halten lassen. Auch nach den Grundsätzen für verbundene Geschäfte, bzw. im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit Verkäufern, Fondsinitiatoren oder Vermittlern setzt dies im Einzelfall die konkrete Feststellung einer arglistigen, also mindestens bedingt vorsätzlichen Täuschung durch diese Beteiligten voraus. Die unterlassene Aufklärung über die bisherigen Geschäftsergebnisse reicht hierfür nicht aus, wenn dieselben erst nach dem Erwerb bekannt geworden sind und der Vermittler zuvor keine Veranlassung hatte, die Richtigkeit der Prospektangaben in Zweifel zu ziehen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2010 – 17 U 60/09