Die an den Grundpfandgläubiger gezahlte Miete – und die Insolvenzanfechtung

Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden1.

Die an den Grundpfandgläubiger gezahlte Miete – und die Insolvenzanfechtung

Erklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.

Die Anfechtung zielt darauf, die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen zu beseitigen, die durch eine Rechtshandlung verursacht worden sind2. Die der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO)3.

Einzahlungen auf ein Girokonto bewirken für sich genommen regelmäßig keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Die aus der Einzahlung folgende Erteilung von Gutschriften stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages erwirbt4. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses oder andere Gegenrechte wie etwa ein vereinbartes Pfandrecht an der Gutschrift (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den Anspruch aus der Gutschrift uneingeschränkt geltend machen5.

Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel ist und deshalb schon deren Übermittlung an den Treuhänder zu einer Gläubigerbenachteiligung führt6. Diese Rechtsprechung gilt nicht für Bankguthaben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die durch den Abfluss von Zahlungsmitteln an einen Treuhänder entstehende Gläubigerbenachteiligung gerade damit begründet, dass der Herausgabeanspruch nicht wie Bankguthaben pfändbar ist und (nur) deshalb ein Zugriffshindernis für die Gläubiger entsteht7.

Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Das Aufrechnungsverbot erfasst auch die Herstellung von Verrechnungslagen im Rahmen eines Bankkontokorrents8. Dem Verrechnungseinwand der Bank kann der Insolvenzverwalter daher die Anfechtbarkeit der Verrechnung entgegenhalten, sofern die Bank die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat9. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main10 auch für Verrechnungen, welche die Bank vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Liegen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, wird die Verrechnung mit der Verfahrenseröffnung insolvenzrechtlich unwirksam11. Die Unwirksamkeit tritt von Gesetzes wegen ein12. Es bedarf weder einer Anfechtungserklärung noch einer Klage auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO13.

Der Insolvenzverwalter hat mit seinem Klagebegehren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch die Anfechtbarkeit der Verrechnungen zur Überprüfung des Gerichts gestellt. Er hat sich ausdrücklich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und geltend gemacht, die Verrechnungslagen seien sämtlich in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden. Damit hat der Insolvenzverwalter alle das bestimmt bezeichnete Girokonto betreffenden Verrechnungen zur Überprüfung durch das Gericht gestellt14. Eine weitere Aufstellung über die einzelnen Verrechnungsvorgänge war daher im Streitfall nicht erforderlich.

Einem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens ohne Berücksichtigung der Verrechnungen kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main10 nicht entgegengehalten werden, dass die Grundpfandgläubigerin als reine Zahlstelle gehandelt habe. Das OLG Frankfurt hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4.04.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 05.10.199415 (nachfolgend § 133 Abs. 1 InsO aF) gegenüber dem uneigennützigen Verwaltungstreuhänder falsch angewandt.

Mit Urteil vom 26.04.201216 hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass ein uneigennütziger Treuhänder der Vorsatzanfechtung unterliegt, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger weiterleitet. Dem liegt zugrunde, dass der zahlungsvermittelnde Verwaltungstreuhänder nicht schutzwürdig ist, wenn er infolge seiner Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, der sich nicht nur auf die Begründung der Verwaltungstreuhand beschränkt, sondern eine Masseverkürzung durch die auf diesem Wege ermöglichten mittelbaren Zuwendungen an bestimmte Insolvenzgläubiger einschließt, sich auch die weitere Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss17.

Schutzwürdig ist hingegen der Anfechtungsgegner, der als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig wird, also an dem Zahlungsvorgang nur in dieser technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt ist, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen18. Als bloße Zahlstelle werden insbesondere Banken tätig, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und einem Leistungsempfänger eingebunden sind19.

Nach diesen Grundsätzen kann die Grundpfandgläubigerin die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Bank im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen bei der Ausführung von Zahlungsanweisungen des Schuldners in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist20. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, führt der der Bank durch die Ausführung der Zahlungsanweisung zustehende Aufwendungsersatzanspruch dazu, dass eine hierdurch herbeigeführte Verrechnungslage in anfechtbarer Weise erlangt ist.

Der Anwendung der Grundsätze zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO aF gegenüber dem uneigennützigen Verwaltungstreuhänder auf die von der Grundpfandgläubigerin zugelassenen Verfügungen steht nicht entgegen, dass der weit überwiegende Teil der Verfügungen nach Einleitung der außergerichtlichen Verwaltung durch den damit beauftragten Dritten veranlasst worden ist. Die Verfügungen erfolgten im Einvernehmen mit dem Schuldner. Sein Einverständnis erstreckte sich nicht nur auf die Beauftragung des Dritten, sondern auch auf die Vornahme der Verwaltung selbst. Dies beinhaltete eine Ermächtigung des Dritten zur Begleichung der mit der Verwaltung verbundenen Kosten. Der Dritte wurde dementsprechend im Rechtskreis des Schuldners tätig und nutzte hierzu die auf dem Girokonto vorhandenen und laufend eingehenden Gelder im Rahmen der zwischen dem Schuldner und der Grundpfandgläubigerin zu diesem Zwecke fortbestehenden girovertraglichen Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die von dem Dritten veranlassten Verfügungen wertungsmäßig nicht anders dar, als hätte der Schuldner selbst die Verfügungen veranlasst.

Der Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass die Grundpfandgläubigerin eine formelle Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG hätte einleiten können, wenn es nicht im Einvernehmen mit dem Schuldner zur außergerichtlichen Verwaltung durch den hiermit beauftragten Dritten gekommen wäre.

Es fehlt im vorliegenden Streitfall schon an Feststellungen dazu, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG vorlagen oder jedenfalls zeitnah geschaffen werden konnten.

Die Möglichkeit einer formellen Zwangsverwaltung würde eine objektive Gläubigerbenachteiligung aber auch dann nicht ausschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Verwaltung vorlagen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Prüfung, ob eine Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften geführt hat, anhand des realen Geschehens vorzunehmen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum21. Der Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung steht es daher nicht entgegen, wenn die eingetretene Verkürzung der Aktivoder Mehrung der Schuldenmasse22 vorinsolvenzlich auch in anfechtungsrechtlich unbedenklicher Weise hätte herbeigeführt werden können.

Das bedeutet nicht, dass hypothetische Kausalverläufe immer außer Betracht zu bleiben haben. Geht es um die Frage, ob überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, muss im Gegenteil stets erwogen werden, wie sich das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen ohne die angefochtene Rechtshandlung dargestellt hätte23. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine seinen Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird24. In diesem Fall wird die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt, weil das Absonderungsrecht, wäre es nicht abgelöst worden, nach Verfahrenseröffnung hätte berücksichtigt werden müssen.

Nach diesen Maßstäben vermag die Möglichkeit der Einleitung einer formellen Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht auszuschließen. Es geht dabei nicht um die Frage, ob es überhaupt zur einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Verkürzung der Aktiv- oder Mehrung der Schuldenmasse gekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main10 hat in der Vorinstanz vielmehr erwogen, ob die den vorgenommenen Verrechnungen geschuldete Verkürzung der Aktivmasse auch auf andere von ihm für anfechtungsrechtlich unbedenklich gehaltene Art und Weise hätte herbeigeführt werden können. Das ist ein unbeachtlicher hypothetischer Kausalverlauf.

Ist hiernach zu prüfen, ob die Verrechnungslagen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben, liegt die Darlegungsund Beweislast beim anfechtenden Insolvenzverwalter.

Soweit die Verrechnung mit Einzahlungen erfolgt ist, die der Schuldner von anderen bei der Grundpfandgläubigerin geführten Konten vorgenommen hat, könnte es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn diese Beträge durch Guthaben auf den anderen Konten gedeckt waren und der Grundpfandgläubigerin an den Guthaben auf den anderen Konten etwa aufgrund von Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ein Sicherungsrecht zustand, das auch die durch die Verrechnung auf dem Girokonto getilgten Forderungen erfasste. Ein aus einem solchen Sicherungsrecht folgendes Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO würde der Annahme einer durch die späteren Verrechnungen eingetretenen Gläubigerbenachteiligung entgegenstehen, wenn das Pfandrecht nicht seinerseits anfechtbar war25.

An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung könnte es zudem dann fehlen, wenn die Grundpfandgläubigerin zur Aufrechnung mit ihren Forderungen gegen Auszahlungsansprüche des Schuldners berechtigt war, die auf entsprechenden Guthaben auf den anderen Konten beruhten. Zu einer solchen Aufrechnung wäre die Grundpfandgläubigerin nach § 94 Abs. 1 InsO auch im Insolvenzverfahren berechtigt gewesen, wenn die Aufrechnungslage nicht ihrerseits anfechtbar herbeigeführt worden wäre26. Wäre die Grundpfandgläubigerin insolvenzfest zur Aufrechnung berechtigt gewesen, hätte die den Überweisungen geschuldete Umgestaltung dieser Aufrechnungslage in eine Verrechnungslage keine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

Im Blick auf die auf das Girokonto geflossenen Mietzahlungen kann die erfolgte Sicherungszession der gegenwärtigen und künftigen Mietansprüche aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses von Bedeutung für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung sein. Ein etwaiges, zugunsten der Grundpfandgläubigerin bestelltes Grundpfandrecht könnte die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nur ausschließen, wenn die Mietforderungen insolvenzfest beschlagnahmt waren.

Die Zession der gegenwärtigen und künftigen Mietansprüche kann einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit nur im Umfang des ihr zugrundeliegenden Sicherungszwecks entgegenstehen.

Zwar ist die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhten, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten waren, und die Bank anstelle dieser Sicherheit in Gestalt eines AGBPfandrechts eine gleichwertige Sicherheit am Anspruch des Schuldners aus der Gutschrift erworben hat27.

Im Falle eines solchen Sicherheitentauschs kann eine Gläubigerbenachteiligung jedoch nur im Umfang des für die ursprüngliche Sicherheit vereinbarten Sicherungszwecks ausgeschlossen sein. Deshalb benachteiligt es die Gläubigergesamtheit, wenn zur Sicherheit abgetretene Forderungen mit Verbindlichkeiten des Schuldners verrechnet werden, die vom ursprünglich vereinbarten Sicherungszweck nicht umfasst waren. Daran ändert nichts, dass die abgetretenen Forderungen mit der Einzahlung auf das Mietkonto erloschen sind (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB) und an deren Stelle ein AGBPfandrecht mit erweitertem Sicherungszweck getreten sein mag28. Im Streitfall war der ursprüngliche Sicherungszweck der Mietzession auf die aus einem bestimmten Darlehen resultierenden Verbindlichkeiten nebst Zinsen beschränkt.

Nur soweit die auf das Girokonto geflossenen Mietzahlungen mit Forderungen verrechnet wurden, auf die sich der Sicherungszweck der Zession bezog, wird zu prüfen sein, ob die Abtretung ihrerseits anfechtbar war. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main10 kommt es für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Sicherungszession nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung im Jahre 1993 an. Abzustellen ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt, in dem die jeweilige durch Zahlung auf das Girokonto beglichene Mietforderung entstanden ist29. Dies ist der Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung. Erst dann wird die gewährte Sicherheit werthaltig30.

Feststellungen zu einem zugunsten der Grundpfandgläubigerin bestellten Grundpfandrecht und der einem solchen zugrundeliegenden Sicherungszweckvereinbarung sind im vorliegenden Streitfall nicht getroffen. In den Haftungsverband eines solchen Grundpfandrechts wären gemäß § 1123 Abs. 1 BGB (iVm § 1192 Abs. 1 BGB) auch die hier fraglichen Mietforderungen gefallen. Vor diesem Hintergrund könnte auch ein Grundpfandrecht von Bedeutung für die Frage sein, ob die streitbefangenen Verrechnungen zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben.

Selbst wenn ein etwaiges Grundpfandrecht bestanden haben und mit einer hinreichend weiten Sicherungszweckvereinbarung unterlegt gewesen sein sollte, wäre eine Gläubigerbenachteiligung allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die durch Überweisung auf das Girokonto zur Erfüllung gebrachten Mietforderungen nicht anfechtungsfest beschlagnahmt waren.

Die Haftung der Miet- und Pachtforderungen nach § 1123 Abs. 1 BGB (iVm § 1192 Abs. 1 BGB) ist nur eine vorläufige, weil die Forderungen weder der Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff seiner Gläubiger entzogen sind. Dieser Zustand hält solange an, bis der Grundpfandgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung herbeiführt (§ 148 iVm § 21 Abs. 2 ZVG)31. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Beschlagnahme auch durch Pfändung der Miet- oder Pachtforderungen aufgrund des dinglichen Anspruchs herbeigeführt werden32. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Pfändung nicht mehr zulässig33. Die Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers in Bezug auf künftige Mietforderungen ist nicht sicherer als die eines Mobiliarpfandgläubigers. Eine Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung der Miete an den Grundpfandgläubiger vor der Beschlagnahme der zugrundliegenden Forderungen ist gegeben, weil die getilgten Mietforderungen dem Gläubigerzugriff unterlagen34.

Der Insolvenzverwalter hat auch die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen, dass die Grundpfandgläubigerin die Verrechnungslagen in anfechtbarer Weise erlangt hat. Hierzu ist zu unterscheiden:

Soweit die Grundpfandgläubigerin Befriedigung eigener Forderungen erlangt hat, richtet sich die Anfechtung nach den allgemeinen Regeln.

Die Rückführung des Sollsaldos auf dem Girokonto ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO aF auch gegenüber der Bank anfechtbar.

Ebenso sind die Verrechnungslagen anfechtbar, welche die Grundpfandgläubigerin durch die Rückführung des Kreditsaldos auf dem Darlehenskonto erlangt hat. Auch hier wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF vorliegen.

Soweit die Grundpfandgläubigerin Verrechnungslagen aus Aufwendungsersatzansprüchen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen des Schuldners herleitet, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gegenüber dem Zahlungsmittler vorliegen.

Die Haftung des uneigennützigen Treuhänders geht nicht weiter als die des Leistungsempfängers. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist im Deckungsund Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen35. Auch die Vorsatzanfechtung gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder kann demnach ausgeschlossen sein, wenn die Leistung an den Empfänger Teil eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs zwischen diesem und dem Schuldner ist. Eine trotz des gleichwertigen Leistungsaustauschs eintretende mittelbare Gläubigerbenachteiligung wird dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig nicht bewusst geworden sein und er deshalb nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt haben36.

Soweit eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO aF an das Einverständnis des Schuldners mit der im Februar 2010 eingeleiteten „kalten Zwangsverwaltung“ anzuknüpfen ist, könnte es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen.

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen37. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit38. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden39.

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz verlieren. Hierzu bedarf es gegenläufiger Beweisanzeichen, welche die Annahme rechtfertigen, der Schuldner habe sich von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen leiten lassen. Diese Annahme kommt insbesondere in Betracht, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war40 oder es zu einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch gekommen ist41. Auch die Vorstellung des Unterhaltsschuldners, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Einzelwie auch in der Gesamtvollstreckung vorgehen und die übrigen Gläubiger deshalb durch seine Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt werden, kann einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entgegenstehen42.

Entsprechendes kann gelten, wenn sich der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Grundpfandgläubiger damit einverstanden erklärt, die aus § 1123 Abs. 1 BGB (iVm § 1192 Abs. 1 BGB) folgende Haftung von Miet- oder Pachtforderungen außergerichtlich in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG entspricht. Dem liegt zugrunde, dass die Durchführung einer Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag in den Haftungsverband fallender Miet- oder Pachtforderungen zugunsten des Grundpfandgläubigers überwindet (vgl. §§ 49, 110 InsO)43. Dementsprechend kann die Vorstellung des Schuldners gerechtfertigt sein, dass die mit dem Grundpfandgläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Verwirklichung der Haftung von Miet- oder Pachtforderungen seine übrigen Gläubiger nicht benachteilige. Die Vorstellung bedarf allerdings einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Fehlvorstellungen des Schuldners sind nicht geschützt.

Grundlage der außergerichtlichen Verwaltung muss ein Grundpfandrecht sein, das sich anfechtungsfest auf die Miet- oder Pachtforderungen erstreckt. Ein zur Durchführung einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG berechtigender Titel ist nicht erforderlich. Die Durchführung der außergerichtlichen Verwaltung muss im Grundsatz den Anforderungen zum Schutze des Vermögens des Schuldners genügen, die auch für eine formelle Zwangsverwaltung gelten. Insbesondere dürfen sich für die Gläubigergesamtheit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile ergeben gegenüber einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG44. Geringfügige Nachteile als Folge von (Einzel-)Entscheidungen, die erst im Laufe der Verwaltung getroffen werden, sind dabei ohne Bedeutung. Hinderlich sind dagegen in der Ausgestaltung der außergerichtlichen Verwaltung angelegte strukturelle Nachteile, wie sie sich etwa ergeben können, wenn das Vermögen des Schuldners planmäßig mit Kosten belastet wird, die im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG nicht oder in erheblich geringerer Höhe angefallen wären.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2020 – IX ZR 162/16

  1. Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 17[]
  2. BGH, Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236 unter III. 1.; vom 11.03.2010 – IX ZR 104/09, WM 2010, 772, Rn. 10 mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136 Rn. 42[]
  4. BGH, Urteil vom 25.01.1988 – II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; vom 07.12.2004 – XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 278 f; vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 18[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07, ZInsO 2008, 913 Rn. 8 f; vom 26.04.2012 – IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 10; Bork in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 37, 38[]
  6. BGH, Urteil vom 09.12.1993 – IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301; vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12[]
  7. BGH, Urteil vom 09.12.1993, aaO; vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, aaO[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 02.02.2017 – IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 8[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2013 – IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 28[]
  10. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 237.06.2016 – 29 U 97/16[][][][]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 11 mwN; vom 13.06.2013, aaO[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2006, aaO Rn. 11 mwN[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZB 235/04, ZIP 2005, 1334, 1335; Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 8[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 Rn.20 ff[]
  15. BGBl. I S. 2866[]
  16. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 ff[]
  17. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, aaO Rn. 15[]
  18. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, aaO Rn. 21[]
  19. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, aaO Rn. 22[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 26 ff; vom 24.01.2013 – IX ZR 11/12, Rn. 21 ff[]
  21. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17.07.2014 – IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 15.09.2016 – IX ZR 250/15; WM 2016, 2312 Rn. 15; vom 15.11.2018 – IX ZR 229/17, WM 2019, 213 Rn. 17[]
  22. vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2018 – IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rn. 15 mwN[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2018, aaO[]
  24. vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 8 mwN[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017 – IX ZR 245/14, WM 2017, 446 Rn. 11 ff[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 – IX ZR 290/13, WM 2014, 2259 Rn. 15[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017 – IX ZR 245/14, WM 2017, 446 Rn. 12 mwN[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 26, 33[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 8 f; vom 11.06.2015 – IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 15[]
  30. BGH, Urteil vom 17.09.2009, aaO Rn. 10 f[]
  31. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 17[]
  32. BGH, Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 208; MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 1123 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Ganter, 4. Aufl., § 49 Rn. 28; Bork in ZIP 2013, 2129, 2130[]
  33. BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339[]
  34. vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, aaO[]
  35. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, aaO Rn. 17 mwN[]
  36. vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 44[]
  37. BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8[]
  38. BGH, Urteil vom 08.01.2015 – IX ZR 203/12, NZI 2015, 369 Rn. 14[]
  39. BGH, Urteil vom 14.09.2017, aaO[]
  40. vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2019 – IX ZR 7/18, ZInsO 2019, 1060 Rn. 7[]
  41. etwa BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 44[]
  42. BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 264/18, WM 2019, 1849 Rn. 30 ff[]
  43. BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 Rn. 4[]
  44. vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 31/14, WM 2016, 1543 Rn. 17[]