Die Ausgabe völlig wertloser Aktien

Mit den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen der Ausgabe völlig wertloser Aktien hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die Ausgabe völlig wertloser Aktien

Im hier entschiedenen Fall verneinte der Bundesgerichshof zunächst eine Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Dabei kann offen bleiben, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf1 zu folgen ist, das Unterlassen einer rechtlich gebotenen schriftlichen Aufklärung sei dann nicht sittenwidrig, wenn auf die Anlagerisiken in einem zum Abruf im Internet bereit gestellten Prospekt hingewiesen werde. Auf diese Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es vorliegend nicht an, denn nach den getroffenen Feststellungen beruht der eingetretene Schaden nicht auf einer unzureichenden Aufklärung des Anlegers. Dieser hat sich zum mehrfachen Erwerb von Aktien entschlossen, obwohl ihm nach seinen eigenen Angaben klar war, dass es sich um ein „Startup Unternehmen“ handelte, von dem noch keine aussagekräftigen Zahlen vorlagen. Die Anlagen sind für ihn erkennbar spekulativ gewesen. Insgesamt war davon auszugehen, dass der Anleger die Anlagen auch bei einer weitergehenden Aufklärung getätigt hätte. Damit fehlt es im Hinblick auf die unzureichende Aufklärung an dem den für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Ursachenzusammenhang.

Der Bundesgerichtshof sieht sodann aber einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells:

Weiterlesen:
Insolvenzanfechtung weil der Anwalt zuviel wusste

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermittler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln2. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Vermittler und nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt, bei denen es allein darum geht, durch möglichst viele Geschäfte hohe Gewinne aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge zu realisieren. So kann sich ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB auch gegen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft richten und insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Anleger völlig wertlose Aktien dieser Gesellschaft erwirbt3. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich das Geschäftsmodell der Gesellschaft als von vornherein chancenlos erweist und die Aktien praktisch allein zu dem Zweck ausgegeben werden, sich auf Kosten des Anlegers zu bereichern.

Vorliegend hat die ES AG 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0, 01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern unstreitig zu Preisen von 1, 60 € bis zu 5, 20 € verkauft worden. Damit überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um mehr als das 159- bis 519fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese – von der ES AG selbst festgelegten – hohen Ausgabepreise mit aus dem Factoring zu erwartenden Erträgen korrespondierten. Vorliegend erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen. Auch betrug der Umsatz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1, 6 % und im Geschäftsjahr 2008/2009 3, 1 % des gesamten Umsatzes der ES AG. Der Ertragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dagegen 98, 4 % bzw. 96, 9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der ES AG nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch darauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit lag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde. Daneben gibt es zahlreiche Hinweise auf weitere Fakten, die für die Beurteilung der Werthaltigkeit der ausgegebenen Aktien von Bedeutung sein können, so auf mehrfach erfolgte bilanzielle Wertberichtigungen, auf den Verwendungszweck der entnommenen Gewinne, auf erhebliche Barabhebungen, auf hohe Aufwendungen u.a. für Beraterverträge und Niederlassungen der Gesellschaft, auf entstandene Emissionskosten sowie auf hohe Zahlungen an die Hauptaktionärin der ES AG. Diese Auffälligkeiten können bei der Bewertung des Geschäftsmodells der Gesellschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe – in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Weiterlesen:
Der nicht gelesene Anlageprospekt

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2013 – I7 U 36/12[]
  2. BGH, Urteile vom 09.03.2010 – XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26; vom 02.02.1999 – XI ZR 381/97, VersR 1999, 976; und vom 22.11.2005 – XI ZR 76/05, VersR 2006, 365[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 92/11, VersR 2012, 1525 Rn. 21 ff.[]