Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hat als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) im Verhältnis der Bank zum früheren Kontobevollmächtigten stattzufinden. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des seit dem 31.10.2009 in Kraft getretenen (Art. 229 § 22 EGBGB) Rechts der Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB) nicht an. Die Frage, ob die Regelung der §§ 675u, 675z Satz 1 BGB Bereicherungsansprüche gegen den Kontoinhaber generell sperren, stellt sich nicht, weil ein solcher Anspruch bereits tatbestandlich nicht gegeben ist.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung hat der vermeintlich Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung des Angewiesenen aber nicht zugerechnet werden, weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zuwendung sei seine Leistung. Der Zahlungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte1.
So liegt der Fall auch hier. Der Kontoinhaberin ist der von ihr nicht autorisierte Zahlungsauftrag auf Auszahlung der 900 € nicht zurechenbar.
Der vom ehemaligen Kontobevollmächtigten im Dezember 2012 erteilte Zahlungsauftrag auf Auszahlung des Geldbetrages (§ 675f Abs. 3 BGB) entfaltete gegenüber der Kontoinhaberin keine rechtliche Wirksamkeit. Diese hatte die Kontovollmacht, die dem ehemaligen Kontobevollmächtigten die Befugnis gab, aus dem vorhandenen Guthaben des Kontos einzelne Zahlungsvorgänge zu bewirken2, bereits vor Erteilung dieses Zahlungsauftrags gegenüber der Bank wirksam widerrufen (§ 168 Satz 3, § 167 Abs. 1, § 170 BGB). Damit fehlte für den hier in Rede stehenden Zahlungsvorgang von Anfang an die nach § 675j Abs. 1 BGB erforderliche Autorisierung des Zahlers.
Dabei ist der Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin auch nicht deshalb als eigene Leistung zuzurechnen, weil sie die im Jahr 2004 erteilte Kontovollmacht im Oktober 2012 widerrufen hat, ohne den ehemaligen Kontobevollmächtigten über den Widerruf in Kenntnis zu setzen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in Fallgestaltungen, in denen der Anweisende beispielsweise einen zunächst wirksam erteilten Überweisungsauftrag später widerruft und die Bank diesen Widerruf irrtümlich nicht beachtet, angenommen, der konkrete Zahlungsvorgang sei durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. In diesen Fällen müsse sich die Bank deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzle und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger komme in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle3. Ob hieran nach Inkrafttreten des Rechts der Zahlungsdienste uneingeschränkt festgehalten werden kann oder ob sich aus §§ 675u, § 675z Satz 1 BGB im Verhältnis zum Kontoinhaber eine Kondiktionssperre ergibt4, bedarf hier keiner Entscheidung.
Hier fehlen nämlich bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin kraft Rechtsscheins zuzurechnen sein könnte.
Führt die Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, ist dies mit den Fällen des Widerrufs eines vom Kontoinhaber erteilten Zahlungsauftrags nicht gleichzusetzen. Der wirksame Zahlungsauftrag fehlte hier vielmehr bereits von Anfang an5. Die Kontovollmacht weist, anders als ein später widerrufener Überweisungs- oder Dauerauftrag, keinen Bezug zu einem konkreten Zahlungsvorgang auf. Die Beteiligten haben mit Erteilen der Kontovollmacht noch keine Leistungsbeziehungen festgelegt, an denen man aus Rechtsscheingesichtspunkten festhalten müsste. Die Kontovollmacht beinhaltet keine Zweckbestimmung, eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen, so dass keine Veranlassung besteht, dem Kontoinhaber den von ihm nie in Gang gesetzten konkreten Zahlungsvorgang als eigene Leistung zuzurechnen. Da die Bank auch nicht als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern unter Bezugnahme auf den vermeintlich wirksamen Zahlungsauftrag des Kontoinhabers, hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen Bank und Zahlungsempfänger zu erfolgen. Der Empfänger ist „in sonstiger Weise“ auf Kosten des Kreditinstituts bereichert, weil diesem aus dem Zahlungsvorgang kein Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Kunden zusteht (§ 675u Satz 1 BGB). Der Zahlungsempfänger ist der Nichtleistungskondiktion unabhängig davon ausgesetzt, ob im Valutaverhältnis eine dem Zahlungsvorgang entsprechende Schuld tatsächlich besteht oder er das Fehlen eines wirksamen Zahlungsauftrags kennt. Da selbst der gutgläubige Vertragspartner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Leistung hervorgerufen hat, vermag der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen6.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entreicherung des ehemaligen Kontobevollmächtigten (§ 818 Abs. 3 BGB) halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Bereicherung des ehemaligen Kontobevollmächtigten bestehe in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bereicherung trotz Wegfalls des Erlangten dann fortbesteht, wenn der Schuldner den rechtsgrundlos erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen, die er andernfalls ohne rechtsgrundlose Vermögensmehrung nicht getilgt hätte7. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Berufungsgericht erachtet die Bereicherung des ehemaligen Kontobevollmächtigten in Höhe von 900 € deshalb als fortbestehend, weil sich aus seinem Vortrag ergebe, dass offenbar ein Anspruch der Kontoinhaberin gegen ihn auf Zahlung dieses Betrages als Haushaltsgeld bestanden habe. Selbst wenn man davon ausgeht, der ehemalige Kontobevollmächtigte sei verpflichtet gewesen, der Kontoinhaberin ein Haushaltsgeld in dieser Höhe zu überweisen, hat das Berufungsgericht übersehen, dass der ehemalige Kontobevollmächtigte diese Schuld nach seinem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen bereits aus eigenem Vermögen getilgt hatte, bevor die rechtsgrundlose Auszahlung an ihn erfolgte. Der ehemalige Kontobevollmächtigte hat geltend gemacht, das Haushaltsgeld in Höhe von 900 € per Dauerauftrag von seinem Konto auf das hier in Rede stehende Girokonto überwiesen zu haben. Dort sei der Betrag am 3.12 2012, also einen Tag vor seiner Abhebung, gutgeschrieben worden. Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des ehemaligen Kontobevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat8. Der Umstand, dass der ehemalige Kontobevollmächtigte einen Betrag in dieser Höhe später wieder abheben konnte, weil die Bank die alleinige Verfügungsbefugnis der Kontoinhaberin missachtete, ändert daran nichts. Dieser nicht autorisierte Zahlungsvorgang konnte den Auszahlungsanspruch der Kontoinhaberin nicht mindern (§ 675u Satz 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2015 – XI ZR 327/14
- BGH, Urteile vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN; und vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32[↩]
- vgl. MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 87 f.; Schramm/Dauber in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 32 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteile vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 12; und vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 34 jeweils mwN[↩]
- zum Meinungsstand vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 25 ff.; MünchKomm-BGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn.19 ff.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u BGB, Rn. 25 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb.2012, § 675z Rn. 6[↩]
- ebenso OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 897, 898; Hadding, WuB – I D 1.- 3.14; aA OLG Nürnberg, WM 1999, 2357, 2358[↩]
- BGH, Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.06.1992 XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1996 – XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28.10.1998 – VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f.; und vom 27.06.2008 – V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26[↩]