Die darlehensfinanzierte liechtensteinische Lebensversicherung – und der deutsche Gerichtsstand für die Darlehensrückzahlung

Fällt ein Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF, weil er zu den in Art. 37 Satz 1 Nr. 4 aF genannten Versicherungsverträgen gehört, unterliegt auch ein dessen Finanzierung dienender Darlehensvertrag nicht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF. Die neben der Einzahlung in eine Lebensversicherung für deren Verwaltung anfallenden Kosten sind untergeordnete Nebenleistungen, die für die Einordnung des finanzierten Vertrags im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine prägende Bedeutung besitzen.

Die darlehensfinanzierte liechtensteinische Lebensversicherung – und der deutsche Gerichtsstand für die Darlehensrückzahlung

Das Darlehen stellt in diesem Fall keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF dar.

Ein Kredit- oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB aF einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines solchen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages dient1. Dabei ist der Begriff der „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst, Werk, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen2. Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbezogene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat3. Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten tätigkeitsbezogenen Leistung nur um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF vor4.

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Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung dem Aufbau der Altersvorsorge. Gegenüber der C. gab der Kunde als Anlageziel „Vermögenszuwachs“ an. Zur Erreichung dieses Ziels investierte der Kunde den Darlehensbetrag sowie das eingesetzte Eigenkapital in die Beteiligung an einem „S. Garantie Fonds“. Das aufgenommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapitalanlage.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kunde im Zusammenhang mit seiner Investition mittelbar auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte.

Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen5, die typischer Weise mit einer Beteiligung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten Entlohnung von zwischen 0,3% und 2,0% des Rücknahmepreises6 zur Investitionssumme für den finanzierten Vertrag keine prägende Bedeutung.

Darüber hinaus ist die gemäß Art. 29 EGBGB aF erforderliche Zweckbindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungsleistungen der C. nicht gegeben. Die laufenden Verwaltungskosten sollten nach dem Vertragszweck, einen Vermögenszuwachs zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständlichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition erwirtschafteten Erträgen. Zu einem Vermögenszuwachs beim Beklagten konnte die Investition erwartungsgemäß nämlich nur dann führen, wenn die mit ihr erzielten Erträge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie die laufenden Verwaltungskosten decken. Besondere Verwaltungskosten sollten wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat ohnehin vom Versicherungsnehmer später an die C. nachgeschossen werden.

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Abs. 1 EGBGB aF ist auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag auch nicht deswegen anzuwenden, weil dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe.

Zwar trifft es zu, dass die Gewährung von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist7 und Versicherungsverträge dementsprechend als Dienstleistungsverträge im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingestuft werden können8. Soweit Versicherungsverträge aber gemäß Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF nicht den Regelungen der Art. 27 bis 36 EGBGB aF, sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16.12 2009 geltenden Fassung9 unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine Geltung10.

So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der dem in Hamburg wohnhaften Beklagten für den Fall seines Todes gewährt wurde, deckte nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG aF ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko. Fällt jedoch schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB aF, gilt dies entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem der Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat.

Vorliegend rechtfertigt auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG aF auf die Art. 27 bis 36 EGBGB aF eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF zugunsten des Beklagten. Denn Art. 15 EGVVG aF findet auf Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG aF wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF bestimmt11. Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art. 8 ff. EGVVG aF und damit auch Art. 15 EGVVG aF nicht auf Kreditverträge beziehen. Von der Rückverweisung nach Art. 15 EGVVG aF auf die allgemeinen vertragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB aF wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst.

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Der Kreditvertrag ist auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF anzusehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF12. Nach Systematik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer beweglichen Sache dienen13.

Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als „Erbringung von Dienstleistungen“ eingeordnet hat14. Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort entschiedenen Fall auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden15, der nicht mit dem des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen ergangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalten.

Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF in Betracht16 noch eine Anwendung der deutschen Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 34 EGBGB aF17.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2014 – XI ZR 78/13

  1. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb.2002, Art. 29 EGBGB Rn. 55; MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 21; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11[]
  2. BGH, Urteile vom 26.10.1993 – XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; und vom 13.12 2005 – XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19.03.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 61[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 13.12 2005 – XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19.03.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Münch-KommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn.20[]
  5. vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 257; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2012 I34 U 83/11, S. 8, n.v.[]
  6. vgl. Förster/Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3. Aufl., Rn. 136[]
  7. vgl. EuGH, NJW 1987, 572, 573; Münch-KommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 18; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 7; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 15 EGVVG Rn. 5[]
  8. vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rn. 23[]
  9. nachfolgend: aF[]
  10. vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb.2002, Art. 29 EGBGB Rn. 30 und 53; MünchKomm-BGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 18; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rn. 17[]
  11. Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 7 EGVVG Rn. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rn. 23 f.[]
  12. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb.2002, Art. 29 EGBGB Rn. 56 mwN; MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 22 mwN; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11[]
  13. vgl. zutreffend OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 54[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 21[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16[]
  16. vgl. BGH, Urteile vom 13.12 2005 – XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f.; und vom 19.03.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.[]
  17. vgl. BGH, Urteile vom 13.12 2005 – XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff.; und vom 19.03.1997 – VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.[]
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