Mitglied des fakultativen Beirats (Anlegerbeirats) einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein.

Der Wirksamkeit der Wahl das gewählte Beiratsmitgliedin zum Anlegerbeirat stehen § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG, nach denen nur natürliche Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats oder Beirats in Betracht kommen, nicht entgegen. Denn § 153 Abs. 3 KAGB gilt nur für die intern verwaltete geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft (im Folgenden auch: [Publikums-]InvKG). Auf die extern verwaltete InvKG ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift auf die extern verwaltete InvKG steht der klare Wortlaut entgegen. Für eine Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen [1].
In Bezug auf den Beirat einer extern verwalteten InvKG und die an eine Mitgliedschaft in diesem Beirat zu stellenden persönlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber ein Regelungsbedürfnis nicht gesehen. Es fehlt damit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Argumentation des Landgerichts, das eine planwidrige Regelungslücke bejaht, obwohl es erkennt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die extern verwaltete InvKG kein Regelungsbedürfnis gesehen hat, ist nicht tragfähig.
Die Verwaltung erfolgt bei der extern verwalteten InvKG durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (im Folgenden auch: KVG), bei der gemäß § 18 Abs. 2 KAGB ein Aufsichtsrat oder Beirat zu bilden ist. Die externe KVG wird von dem Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt und ist auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB). Bei der Einführung von § 153 Abs. 3 KAGB hat sich der Gesetzgeber hierauf bezogen [2]. Mit der Regelung sollte die intern verwaltete, geschlossene Publikumsinvestment-KG aus Gründen des Anlegerschutzes der extern verwalteten, geschlossenen Publikumsinvestment-KG gleichgestellt werden [3]. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber für die extern verwaltete InvKG kein Regelungsbedürfnis angenommen und die Einrichtung eines Beirats insoweit jedenfalls nicht für zwingend hielt.
Ein zwingendes Bedürfnis für die Einrichtung eines solchen Gremiums, wie es § 153 Abs. 3 KAGB voraussetzt, ist bei der extern verwalteten InvKG auch nicht erkennbar. Dem Anlegerschutz ist bereits durch den bei der KVG gemäß § 18 Abs. 2 KAGB zu bestellenden Aufsichtsrat oder Beirat hinreichend Rechnung getragen. Die Einrichtung eines Beirats richtet sich bei der extern verwalteten InvKG nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln [4]. Deren subsidiäre Anwendbarkeit auf geschlossene InvKG ergibt sich aus § 149 Abs. 1 KAGB.
Der bei der Investmentkommanditgesellschaft in § 20 GesV vorgesehene Anlegerbeirat ist zulässig.
Die Einrichtung eines fakultativen Beirats wird bei Kommanditgesellschaften, insbesondere Publikums-KG, zu denen auch extern verwaltete InvKG zählen, allgemein für zulässig erachtet [5].
Bei der extern verwalteten InvKG können nach zutreffender Ansicht juristische Personen als Mitglieder eines fakultativen Beirats jedenfalls dann bestellt werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies zulässt.
Regelungen für einen fakultativen Aufsichtsrat/Beirat finden sich in § 52 Abs. 1 GmbHG. Danach ist auf einen vom Gesellschaftsvertrag der GmbH vorgesehenen Aufsichtsrat insbesondere § 100 Abs. 1 AktG entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 AktG kann Mitglied des Aufsichtsrats nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung kommen als Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte oder Beiräte nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht, ohne dass die Satzung hiervon abweichen könne [6]. Zur Begründung wird teilweise auf einen sich aus § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG ergebenden, generell geltenden Grundsatz des Körperschaftsrechts verwiesen, wonach Organmitglieder nur natürliche Personen sein könnten [7].
Nach der Gegenansicht kann die Satzung für den fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat erlauben, dass juristische Personen Mitglieder werden dürfen, die dann durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln [8].
Die erstgenannte Auffassung vermag jedenfalls für die Kommanditgesellschaft nicht zu überzeugen. Denn die allgemein anerkannte Rechtsform der GmbH & Co. KG zeigt, dass das Organ des Geschäftsführers von einer juristischen Person, insbesondere einer GmbH, vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, übernommen werden kann. Für geschlossene Investment-KG ergibt sich dies auch aus § 153 Abs. 1 S. 2 KAGB. Wenn eine juristische Person aber alleiniges Geschäftsführungsorgan einer KG sein kann, dann spricht das dafür, dass sie erst recht Mitglied des fakultativen Beirats der Gesellschaft sein kann. Denn die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführungsorgans ist mindestens genauso wichtig wie diejenige des Überwachungsorgans. Hinreichende Gründe, die gegen die grundsätzliche Zulassung juristischer Personen als Mitglieder des fakultativen Beirats einer KG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Wenngleich die Aufgaben des Beirats bei der Investmentkommanditgesellschaft formal denjenigen eines Aufsichtsrats im Sinne von § 100 AktG ähneln, ist die Übertragung der an ein Aufsichtsratsmitglied zu stellenden persönlichen Anforderungen auf die Mitglieder des fakultativen Beirats einer extern verwalteten InvKG nicht geboten. § 100 Abs. 1 S. 1 AktG bezweckt die persönliche Verantwortlichkeit und Amtswahrnehmung des Aufsichtsratsmitglieds [9]. Bei der extern verwalteten Investment-KG wird der Kern der Geschäftsführungstätigkeit von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, hier der A GmbH, wahrgenommen. Bei dieser schreiben § 18 Abs. 2 KAGB, § 100 Abs. 1 AktG einen aus natürlichen Personen bestehenden Beirat zwingend vor. Für die der extern verwalteten InvKG selbst verbleibenden Geschäftsführungsaufgaben ist die persönliche Verantwortlichkeit und Amtswahrnehmung der Beiratsmitglieder im Vergleich dazu von untergeordneter Bedeutung.
Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen können juristische Personen im Übrigen Organmitglieder juristischer Personen sein (vgl. Art. 47 Abs. 1 S. 1 SE-VO).
Die Frage, ob entsprechend dem sich aus § 52 Abs. 1 GmbHG, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG ergebenden Rechtsgedanken für die Zulassung juristischer Personen als Beiratsmitglieder eine entsprechende Satzungsregelung zu fordern ist [10], kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Für die Zulassung juristischer Personen als Beiratsmitglieder ergeben sich aus der Satzung der Investmentkommanditgesellschaft keine Anhaltspunkte.
Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft, wie der Investmentkommanditgesellschaft, ist objektiv auszulegen [11].
Der Gesellschaftsvertrag der Investmentkommanditgesellschaft enthält keine ausdrückliche Regelung über die persönlichen Anforderungen an die Mitgliedschaft im Anlegerbeirat. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GesV wird der Beirat „aus der Mitte der Gesellschafterversammlung“ gewählt. Nachdem in der Gesellschafterversammlung nur natürliche Personen anwesend sein können, könnte dies gegen die Wählbarkeit juristischer Personen sprechen. Andererseits kann die Formulierung auch im Sinne aller Gesellschafter verstanden werden, die in der Gesellschafterversammlung entweder selbst anwesend oder vertreten sind (vgl. § 22 Abs. 3 S. 1 GesV). In diesem Falle wären auch juristische Personen erfasst. Die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 6 GesV, wonach Mitglieder des Anlegerbeirats nicht als Geschäfts-/Vertriebspartner der … Unternehmensgruppe tätig sein und keine Mehrfachstellung durch weitere Mandate als Anlegerbeirat innerhalb der … Unternehmensgruppe innehaben sollen, ist in Bezug auf die Eignung juristischer Personen als Mitglieder des Anlegerbeirats ebenfalls nicht aussagekräftig.
Der einstimmige Gesellschafterbeschluss, mit dem die als Beiratsmitglied Gewählte als Anlegerbeirat der Investmentkommanditgesellschaft bestellt wurde, steht einer Zulassung juristischer Personen als Anlegerbeirat im Gesellschaftsvertrag gleich. Denn mit der für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit können sich die Gesellschafter über (fehlende) gesellschaftsvertragliche Regelungen hinwegsetzen [12]. Das für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum von 75 % der abgegebenen Stimmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 GesV) ist vorliegend nicht nur erreicht, sondern mit der erzielten Einstimmigkeit sogar überschritten. Nachdem die gesellschaftsvertragliche Regelung auf die abgegebenen Stimmen abstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vollständig vertreten waren.
Da die Wahl juristischer Personen als Mitglieder in den fakultativen Beirat einer extern verwalteten Investment-KG nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, ist die Wahl nicht nichtig. Im hier entschiedenen Fall konnte sich die Investmentkommanditgesellschaft auch deshalb nicht auf die Unwirksamkeit der Wahl das gewählte Beiratsmitgliedin zum Anlegerbeirat berufen, da der Gesellschafterbeschluss nicht (fristgemäß) angefochten wurde.
Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind bei Personengesellschaften grundsätzlich nichtig [13]. Wenn der Gesellschaftsvertrag aber das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem übernommen hat, muss innerhalb der gesellschaftsvertraglich bestimmten Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf (§ 246 Abs. 1 AktG), Klage erhoben werden [14].
Der Gesellschaftsvertrag der Investmentkommanditgesellschaft hat in § 25 Abs. 7 GesV das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem übernommen. Der Gesellschafterbeschluss hätte deshalb innerhalb der von § 25 Abs. 7 GesV bestimmten einmonatigen Klagefrist angefochten werden müssen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2020 – 20 U 47/19
- BGH, Urteil vom 19.11.2019, II ZR 233/18, Rn.19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 03.02.2015, II ZR 105/13, Rn. 11[↩]
- vgl. Begr. RegE v. 06.02.2013 zu § 153 Abs. 3 KAGB, BT-Drs. 17/12294, S. 251[↩]
- EBJS-Paefgen, KAGB, 4. Aufl.2020, § 153 Rn. 2[↩]
- Emde/Dornseifer/Dreibus-Schott, KAGB, 2. Aufl.2019, § 153 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1979, II ZR 151/77, WM 1979, 1425, Rn. 13; Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 39. Aufl.2020, Anh. § 177a Rn. 31; Reichert-Reichert/Ullrich, GmbH & Co. KG, 7. Aufl.2015, § 19 Rn. 42[↩]
- Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, GmbHG, 6. Aufl.2017, § 52 Rn. 12; Lutter/Hommelhoff-Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl.2020, § 52 Rn. 11; UHL-Heermann, GmbHG, 2. Aufl.2014, § 52 Rn. 30; Scholz-Schneider/Seyfarth, GmbHG, 12. Aufl.2018, 2020, 11. Aufl.2014, 2015, § 52 Rn. 215; BeckOK-Jaeger, GmbHG, 41. Ed. 01.11.2019, § 52 Rn. 8; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl.2014, § 16 Rn. 1191[↩]
- UHL-Heermann, a.a.O., § 52 Rn. 30[↩]
- MünchKomm-GmbHG-Spindler, 3. Aufl.2019, § 52 Rn. 135; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 22. Aufl.2019, § 52 Rn. 34; MHLS-Giedinghagen, GmbHG, 3. Aufl.2017, § 52 Rn. 56; Reichert-Reichert/Ullrich, a.a.O., § 19 Rn. 99; wohl auch BGH, Urteil vom 22.10.1984, II ZR 2/84, MDR 1985, 555, Rn. 13; das Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrend Mutter, in: MHdB GesR II, 5. Aufl.2019, § 8 Rn. 53[↩]
- Spindler/Stilz-Spindler, AktG, 4. Aufl.2019, § 100 Rn. 10; vgl. auch Hüffer/Koch-Koch, AktG, 14. Aufl.2020, § 100 Rn. 3[↩]
- vgl. die vorgenannten Zitate zur Gegenansicht; a.A. Mutter, in: MHdB GesR II, § 8 Rn. 53[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2018, II ZR 307/16, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, Rn. 12; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 73/06, Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1969, II ZR 224/67, Rn. 39, 41[↩]
- vgl. Baumbach/Hopt-Roth, HGB 39. Aufl.2020, § 119 Rn. 31; Lutz, Gesellschafterstreit, 5. Aufl.2017, Rn. 608[↩]
- vgl. Baumbach/Hopt-Roth, a.a.O., § 119 Rn. 32[↩]