Die fehlgeschlagene Kapitalanlage aus den Dubai Fonds

In 6 Fällen über fehlgeschlagene Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds ist den Betroffenen Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen worden.

Die fehlgeschlagene Kapitalanlage aus den Dubai Fonds

Begründet hat das Oberlandesgericht Hamm den Anspruch auf Schadensersatz mit einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt, mit dem geworben worden ist. Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe. Das Oberlandesgericht Hamm hat in über 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden. Bislang hat das Oberlandesgericht1 Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds verneint.

In den hier betroffenen Fällen waren an den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds die in den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten investieren. Genussrechte sind eine Kapitalanlageform, bei der ein Anleger bei einer Gesellschaft (der Genussrechtschuldnerin) Rechte am Gewinn erwirbt, ohne ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Eine Rendite wird aus einem Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der Anleger seine Einlage u. U. erst nach vollständiger Befriedigung der anderen Gesellschaftgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der Einlage sind möglich.

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Hier verkaufte die Genussrechte eine in Dubai ansässige Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds) bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten.

Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in der Liquidation.

Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm seien die Kläger der Verfahren mit einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die sich aus der Möglichkeit eines ReInvestments von Anlegern früherer Dubai Fonds ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden.

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Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.

Vom Oberlandesgericht Hamm ist den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen worden. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U 214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro (34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).

Oberlandesgericht Hamm, Urteile vom 23. Januar 2014 – 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 U 43/13.

  1. OLG Hamm, Urteile vom 24.09.2013 – U 119/12 und 34 U 26/13[]