Steuervorteile, die aus Abschreibungen resultieren, sind bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen, wenn seit der Geltendmachung durch den Anleger 10 Jahre verstrichen sind.

Die Steuervorteile der Kundin können bei der Abrechnung aus Rechtsgründen nicht unberücksichtigt bleiben.
Durch den Erwerb einer Fondsbeteiligung erzielte Steuervorteile sind bei einer Rückabwicklung grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen, wenn die Vorteile dem Geschädigten verbleiben. Eine Berücksichtigung erfolgt nur dann nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass die Schadensersatzleistung in der Zukunft zu einer Besteuerung führen wird1. Gemäß § 287 ZPO ist es in derartigen Fällen, wenn keine außergewöhnlichen Steuervorteile erzielt worden sind, nicht erforderlich, die in der Zukunft voraussichtlich zu entrichtende Steuer genau zu berechnen, weil dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Vielmehr gibt die Rechtsprechung in derartigen Fällen einer pauschalierenden Betrachtungsweise den Vorzug2.
Wird der Erwerb eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds im Wege des Schadensersatzes rückabgewickelt, findet in der Regel eine Besteuerung der Schadensersatzleistungen statt, da der Sache nach früher geltend gemachte Werbungskosten (Abschreibungen) rückabgewickelt werden. Die Rückabwicklung dieser Werbungskosten führt in der Regel zu einer Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG3.
Im vorliegenden Fall haben die Kundin und ihr Ehemann für die Jahre 1994 bis 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung auf Grund von Abschreibungen geltend machen können. Bei einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung im Wege des Schadensersatzes werden an sich – steuerrechtlich betrachtet – die aus den Abschreibungen resultierenden Werbungskosten rückabgewickelt. Daraus wird sich dennoch keine nennenswerte steuerliche Belastung für die Kundin und ihren Ehemann ergeben. Denn zum Zeitpunkt der Rückabwicklung (frühestens 2014, möglicherweise später) werden – möglicherweise von geringen Beträgen abgesehen – mehr als 10 Jahre seit der Geltendmachung der Werbungskosten verstrichen sein. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Fondsanteile liegt noch länger zurück. In entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 EStG kann die Rückzahlung von Werbungskosten bei einer Rückabwicklung des Erwerbs der Fondsanteile steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden4. Da die in der Vergangenheit erzielten Steuervorteile nicht durch eine zukünftige Besteuerung der Schadensersatzleistung kompensiert werden, müssen die Steuervorteile bei der Abrechnung des Schadens zu Gunsten der Anlageberaterin in Abzug gebracht werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2014 – 9 U 159/11