Die Auffassung, der Anleger müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs auch die erhaltenen Steuervergünstigungen anrechnen lassen, weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um eine steuerrechtliche Veräußerung im Sinne des § 23 EStG handele und Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Anleger in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht vorlägen, greift zu kurz.

Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.20051 ausgeführt hat, dass die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 1517 EStG) entfiel, weil die Fondsgesellschaften, an denen sich die dortigen Kläger beteiligt hatten, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig waren.
Im vorliegend entschiedenen Fall handelt es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung, bei der eine Versteuerung nach § 15 oder § 16 EStG in Betracht kommt2. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an dem geschlossenen Fonds erlangt hat, grundsätzlich ausscheidet, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Eine Anrechnung kommt dabei nur dann in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2015 – III ZR 90/14
- BGH, Urteil vom 17.11.2005 – III ZR 350/04, NJW 2006, 499 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2014 – III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 30 f und – III ZR 226/13, BeckRS 2014, 15367 Rn. 30 f[↩]
- st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteile vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35, 36 f; und vom 17.07.2014 – III ZR 218/13 und – III ZR 226/13, jeweils aaO Rn. 25 f sowie BGH, Urteile vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312 Rn. 43; und vom 28.01.2014 – XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 12 f[↩]