Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.
Der Streitgegenstand umfasst also von vornherein neben vertraglichen Ansprüchen auch etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche des Anlegers aus § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF gegen den Kläger.
Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet1. Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat2. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht3. Erfasst werden alle materiellrechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an4. Findet das Klagebegehren nach dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt eine Rechtsgrundlage sowohl in Delikt als auch in Verschulden bei Vertragsschluss, ist folgerichtig derselbe Streitgegenstand betroffen5.
Soweit der unveränderte Klageantrag abgesehen von Vertrag auch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF gerechtfertigt sein konnte, handelte es sich um denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt wurde durch die Gesamtumstände gekennzeichnet, die den Finanzdienstleistungen ausweisenden Vereinbarungen vom 06. und 8.06.2000 zugrunde lagen6. Vorliegend ist insoweit von Bedeutung, dass Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF an vertragliche Abreden über die Ausführung von Finanzdienstleistungen anknüpfen und abgesehen von einer fehlenden Erlaubnis sowie einem – infolge einer Unterrichtungspflicht – regelmäßig anzunehmenden fahrlässigen Verstoß nicht an besondere zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sind7. Die Frage, ob die GmbH über eine zur Vornahme der mit D. vereinbarten Finanzdienstleistungen notwendige Erlaubnis verfügte, war danach ungeachtet des Parteivorbringens bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des hier auf der Grundlage des Klagevorbringens zu untersuchenden Sachverhalts. Denn sie stand in engem tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem von D. erhobenen Vertragsanspruch8. Ein Verstoß gegen § 32 KWG aF lag in dem Streitfall überdies nach dem vorgetragenen Sachverhalt nahe, weil bei der Vertragspartnerin des Klägers als mit Vermögensbetreuung befasster GmbH, die Zahlungen ihrer Vertragspartner über ein Treuhandkonto ihres Geschäftsführers entgegennahm, eine bankrechtliche Erlaubnis nicht ohne weiteres zu erwarten war und keine der Parteien die Erteilung einer solchen Erlaubnis vorgetragen hatte.
Vor diesem Hintergrund mussten die Gerichte ohne Rücksicht auf die vom Kläger für sein Klagebegehren gegebene rechtliche Begründung auch rechtliche Gesichtspunkte untersuchen, die nach dem vorgetragenen Sachverhalt das Klagebegehren gemäß § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF tragen konnten. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts9. Das Gebot zur rechtlichen Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Pflicht zur Unparteilichkeit der Gerichte, weil eine umfassende Rechtsprüfung den anerkennenswerten Interessen aller Verfahrensbeteiligter dient.
In dem Vorprozess hatte D. einen auf die Vereinbarung vom 06.06.2000 gestützten vertraglichen Anspruch gegen den Kläger verfolgt. Dieser Anspruch konnte nur bestehen, wenn dem Vertrag vom 06.06.2000 keine Gültigkeitsmängel anhafteten und er nicht durch die – ihrerseits wirksame – Vereinbarung vom 08.06.2000 modifiziert worden war. Deshalb mussten die mit dem Prozess befassten Gerichte ungeachtet des Parteivorbringens im Blick auf beide Abreden etwaigen sich aus Verstößen gegen Normen zur Regelung des Kreditwesens in Zusammenhang mit § 134 BGB ergebenden Nichtigkeitsgründen nachgehen10. Sofern Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesens die Wirksamkeit des Vertrages unberührt ließen11, waren mögliche Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF in Betracht zu ziehen. Gleiches galt, wenn beide vertraglichen Abreden wirksam waren, aber die spätere Vereinbarung nach ihrem Inhalt etwaige Ersatzpflichten des Klägers abänderte.
Die Gerichte konnten derartige Ansprüche nicht wegen eines offensichtlich unzutreffenden Klagevorbringens zu Options- und Termingeschäften außer Acht lassen. Die Gerichte haben die Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf bislang nicht beachtete Anspruchsgrundlagen hinzuweisen, die in ihrem Sachvortrag wenigstens andeutungsweise enthalten sind12. Darum hätten die Gerichte den Kläger auf rechtliche Gesichtspunkte, die jedoch den geltend gemachten vertraglichen Ansprüchen entgegenstanden, neben ihnen oder an ihrer Stelle gesetzliche Ansprüche nahelegten, hinweisen müssen13. Falls ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesens wie § 32 KWG aF die Wirksamkeit des Vertrages unberührt ließ, konnte aus einem solchen Verstoß iVm § 823 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch folgen, der wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie die Vertragsnichtigkeit führt14. Auch auf diesen Zusammenhang hätten die Gerichte die Parteien hinweisen müssen. Bei dieser Sachlage waren die Gerichte ungeachtet eines Parteivorbringens von Amts wegen gehalten, etwaige aus Verstößen gegen Vorschriften über das Kreditwesen sich ergebende Rechtsfolgen in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Abgesehen von der Amtspflicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF hatte vorliegend der Kläger in dem Prozess nachträglich von sich aus mehrfach ausdrücklich auf einer Fehlberatung über Risiken der Anlage beruhende Ansprüche in das Verfahren eingeführt. Die Ansprüche aus dem dadurch im Wege der Klagehäufung eingeführten weiteren Streitgegenstand (§ 260 ZPO) einer Vertragsverletzung waren in dem Vorprozess infolge einer fingierten Einwilligung (§§ 263, 267 ZPO) durch den Finanzdienstleister als damaligen Prozessgegner ebenfalls zu untersuchen.
In dem Prozess hatte sich der Kläger, nachdem bereits der Erstrichter bank- und börsenrechtliche Aspekte erörtert hatte, neben vertraglichen Ansprüchen namentlich auch auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Kläger berufen. Insoweit hatte der Kläger vor allem bemängelt, von dem Finanzdienstleister über die Risiken der Anlage nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Diesen Vortrag hat er nach Abweisung seiner Klage in der Berufungsbegründung im einzelnen wiederholt.
Zum Klagegrund können nicht alle Tatsachen gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten15.
Kommen Ansprüche aus Vertrag oder einer Vertragsverletzung in Betracht, bleibt dem Kläger vorbehalten, ob er beide Ansprüche oder nur einen von ihnen verfolgt. In einer solchen Konstellation sind unterschiedliche Lebenssachverhalte berührt. Folglich handelt es sich um selbständige Streitgegenstände, wenn neben einem vertraglichen Anspruch ein auf eine schuldhafte Vertragsverletzung gestützter Anspruch geltend gemacht wird16.
In dieser Weise verhielt es sich in dem Vorprozess. Dort hatte der Kläger zunächst einen Anspruch aus Vertrag und nachträglich unter Berufung auf eine Fehlberatung vertragliche Schadensersatzansprüche zur Prüfung gestellt, so dass der Vorprozess zwei Streitgegenstände umfasste. Die in der Geltendmachung auch des vertraglichen Schadensersatzanspruchs liegende objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) bildete eine Änderung des Streitgegenstandes, die im Falle der Einwilligung durch den Gegner oder ihrer Sachdienlichkeit zulässig ist (§ 263 ZPO). Die Einwilligung des Gegners kann gemäß § 267 ZPO stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die geänderte Klage einlässt. Da der Beklagte in dem Vorprozess nach Erweiterung des Klagebegehrens durch den Kläger ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hatte, war seine Einwilligung unwiderleglich zu vermuten.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage war es ohne Bedeutung, ob der maßgebende Lebenssachverhalt im Blick auf Schadensersatzansprüche vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substanziiert dargelegt wurde. Vielmehr war es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar war17. Dieser Voraussetzung war genügt, weil D. in dem Vorprozess eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der ihm empfohlenen Anlage beanstandet hatte. Sofern der Sachvortrag im Blick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche inhaltlich unzureichend war, hätten die Gerichte des Vorprozesses einen prozessleitenden Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) erteilen müssen, um die gebotene Substanziierung zu ermöglichen. Sie durften entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein als rechtlich unzutreffend gewertetes tatsächliches Vorbringen nicht ohne Unterrichtung der Partei einfach beiseitelassen. Überdies hat das Berufungsgericht, welches Vorbringen zu Options- und Terminsgeschäften als offensichtlich unzutreffend eingestuft hat, nicht bedacht, dass sich der Kläger tatsächlich insbesondere auf Aufklärungsmängel berufen hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 207/11
- BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; vom 16.09.2008 – IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 11.07.1996 – III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16.09.2008, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 17.03.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f[↩]
- BGH, Urteil vom 17.10.1995 – VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18.07.2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f; vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53[↩]
- BGH, Urteil vom 05.07.1977 – VI ZR 268/75, VersR 1978, 59, 60; die dort wegen § 32 ZPO angenommene Prüfungsbeschränkung auf deliktische Ansprüche ist überholt: BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 176 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1995, aaO, S. 1758[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005 – III ZR 238/03, WM 2005, 1217, 1218[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1995, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 20.03.1997 – IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 17.03.1994 – IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657 aE; vom 21.06.1999 – II ZR 47/98, NJW 1999, 2817 f[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 69; Staudinger/Sack, BGB, 2003, § 134 Rn. 258; PWW/Ahrens, BGB, 7. Aufl., § 134 Rn. 48 jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997 – IX ZR 297/95, NJW 1997, 1435, 1436; vom 21.04.2005, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 139 Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 18[↩]
- vgl. OLG Schleswig, VuR 2002, 445, 447[↩]
- BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6[↩]
- BGH, Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211[↩]
- BGH, Urteil vom 18.07.2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; Beschluss vom 07.04.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319[↩]










