Anleger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Emissionsprospekt, auf dessen Grundlage die Anleger eine Anleihe gezeichnet haben, jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Defizite aufgewiesen hat.
So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in den hier vorliegenden Schadensersatzklagen einzelner Anleger entschieden, die im Jahr 2009 eine Unternehmensanleihe der Solar Millennium AG gezeichnet hatten. Gleichzeitig ist das insoweit anderslautende landgerichtliche Urteil aufgehoben worden. Sowohl beim Landgericht Nürnberg-Fürth als auch beim Oberlandesgericht Nürnberg sind noch zahlreiche weitere Zivilverfahren zum Komplex Solar Millennium-Anleihen anhängig. Bei dem hier vorliegenden Verfahren geht es um eine ganz bestimmten (der 6.) Anleihe dieses Unternehmens. Nach Meinung der Kläger waren sie im damaligen Emissionsprospekt nicht genügend über die Risiken aufgeklärt worden. Daher haben sie gegen vier Personen, die zu der Zeit in führender Position im Konzern tätig waren, Klagen erhoben.
In erster Instanz hatte eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 28. Februar 2013 zwei ehemalige Vorstandsmitglieder und ein noch amtierendes Vorstandsmitglied der Solar Millennium AG zu Schadensersatzzahlungen in einer Gesamthöhe von 53.000 ? verurteilt. Die acht Kläger hatten Mitte 2009 in unterschiedlicher Höhe Inhaberschuldverschreibungen des Unternehmens gezeichnet. Anfang 2012 wurde über das Vermögen der Solar Millennium AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Meinung des Landgerichts war der umfangreiche Emissionsprospekt, auf dessen Grundlage die Anleger die Anleihe gezeichnet hatten, fehlerhaft und hatte ein allzu positives Bild von der wirtschaftlichen Lage des Konzerns gezeichnet. Insbesondere habe er die Risiken der Anleihe nicht mit der gebotenen Klarheit deutlich gemacht. Die Klage gegen den vierten Beklagten, ein früheres stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied, hatte das Landgericht hingegen abgewiesen. Gegen das Urteil legten die jeweils unterlegenen Parteien Berufung ein.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg wies der Emissionsprospekt die von den Klägern gerügten Defizite nicht auf – jedenfalls nicht nach dem maßgebenden Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung im Jahr 2009. Der Prospekt habe die Aussichten des Konzerns zwar optimistisch dargestellt, habe aber das schwierige Umfeld, in dem sich das Unternehmen zu behaupten hatte, keineswegs verschwiegen. Zudem habe er eine Fülle von Risikohinweisen enthalten bis hin zur Warnung, dass es bei ungünstigem Geschäftsverlauf sogar zum Totalverlust der Geldanlage kommen könne. Die Risikohinweise seien auch keineswegs versteckt, sondern für einen sorgfältigen Leser des Prospekts erkennbar gewesen.
Im Ergebnis hob das Oberlandesgericht Nürnberg das landgerichtliche Urteil auf, soweit es den Klagen stattgegeben hatte, und bestätigte es, soweit es die Klage gegen den vierten Beklagten abgewiesen hatte.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20. November 2013 – 6 U 644/13









