Die verschwiegene Kick-back-Zahlung – und die Kausalität für die Anlageentscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen1.

Die verschwiegene Kick-back-Zahlung – und die Kausalität  für die Anlageentscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung2.

Von dieser Beweislastumkehr ist nicht nur dann auszugehen, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat3, ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.

Allerdings darf der Vortrag der Bank, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Anlegers gehabt, nicht unbeachtet gelassen werden.

Insoweit darf das Gericht den Antrag der Bank auf Vernehmung des Anlegers als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO) für ihre Behauptung, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, nicht unberücksichtigt lassen.

Dem Vortrag der Bank lässt sich im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs noch ein hinreichender Bezug zur Person des Anlegers entnehmen. Dem Bankvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Anleger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache – Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden – unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung ohne weiteres fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt nicht nur für den Zeugenbeweis, sondern auch – wie vorliegend – für die Parteivernehmung nach § 445 ZPO. Für diese unmittelbare Beweisführung steht der Bank auch kein weiteres Beweismittel zur Verfügung, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Parteivernehmung nicht entgegensteht. Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO setzt keinen vorherigen sonstigen Beweis und auch nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung voraus4.

Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt5. Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Anleger auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 4 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Anlegers, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch auf Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam6.

Rechtsfehlerhaft hat das Gericht auch den von der Bank vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen7.

Rechtsfehlerhaft ist das Gericht dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Bank zum Motiv des Anlegers, sich an V 4 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgegangen.

Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren8.

Dem Vortrag der Bank kann entnommen werden, dass sie behauptet, dem Anleger sei es vordringlich um die bei V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Gericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung der Beraterin H. als Zeugin unbeachtet gelassen.

Das Gericht wird den Anleger als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO) zu der Behauptung der Bank, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die Behauptung der Bank zu würdigen haben, dem Anleger sei es allein um die bei V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es dazu die Zeugin H. und – soweit § 445 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht – gegebenenfalls den Anleger als Partei zu vernehmen haben9.

Sollte das Gericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Bank wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben10. Sollte das Gericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Bank, dem Anleger sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 445/10

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn.20 und BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt[]
  2. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 41[]
  7. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN[]
  8. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN[]
  9. vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.[]
  10. vgl. Henning, WM 2012, 153 ff. mwN; auch BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.[]