Die Zinsanpassungsklauseln der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sind unwirksam.
So hat das Oberlandesgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall einer Musterfeststellungsklage entschieden, die von der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht worden ist. Der Verein begehrt die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet habe. Den Sparverträgen sei eine variable Verzinsung der Spareinlage immanent. Die Anfangszinssätze hingen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Bei Vertragsschluss wurde keine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel vereinbart. Zusätzlich zu diesem variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen „S-Prämie“. Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.
Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260) auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Dresden ausgeführt, dass von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel auszugehen sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen. Weiter wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22. April 2020 – 5 MK 1/19
Bildnachweis:
- Hund: Michael Siebert










