Aktionären der Volkswagen AG steht gegen den Zulieferer der in Dieselfahrzeugen verbauten Software keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zu.

Ab dem Jahr 2008 produzierte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die Robert Bosch GmbH lieferte der Volkswagen AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stockoxiden bewirkte.
Die hier klagenden Anleger erwarben im Dezember 2013 Aktien der Volkswagen AG für 12.234,60 €. Am 3. September 2015 räumte die Volkswagen AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die entsprechend programmierte Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 21. September 2015 veräußerten die Aktionäre die Aktien für 8.474,40 €. Mit Ad-Hoc-Meldungen vom 22. und 23. September 2015 informierte die Volkswagen AG den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software. Die Aktionäre begehren von ihr Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. Sie legen der Robert Bosch GmbH zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die Volkswagen AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben.
Die Klage hat in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Ludwigsburg1 und dem Landgericht Stuttgart2 keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht in seinem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Aktionäre ihr Schadensersatzbegehren weiter, hatten aber auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg; der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Robert Bosch GmbH den Aktionären nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schadensersatzpflichtig ist:
Der Bundesgerichtshof hat wie schon das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Volkswagen AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer Aktionäre begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). In der Softwarelieferung durch die Robert Bosch GmbH liegt jedenfalls keine Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) dazu. Sie ist nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikte, weil sie deren Pflicht zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben kann. Ein die Grenzen des Wortsinns auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung ist auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz der potentiellen Anleger und Aktionäre der Volkswagen AG vor der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Softwarelieferung, sondern erst durch eine pflichtwidrig nicht rechtzeitige Unterrichtung über ihre Verwendung zur Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2021 – II ZR 152/20