Gibt sich ein Anleger beim Handel mit CFDs (Contract For Difference) geenüber dem Finanzdienstleistungsunternehmen als erfahren und risikofreudig aus, besteht kein Anspuch auf Schadensersatz wegen verlustbringender Anlagegeschäfte.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Anlegers zurückgewiesen, der von seinem Dienstleistungsunternehmen und von der involvierten Broker-Firma als Gesamtschuldner insgesamt 100.585,75 € verlangt hat.
Sachverhalt
Zur Durchführung des Forex-Handels und des Handels mit CFDs hat sich das Finanzdienstleistungsunternehmen einer in Dänemark ansässigen Brokerfirma bedient, die eine entsprechende Handelsplattform im Internet zur Verfügung stellt. Der Kläger will von Telefonverkäufern des Dienstleistungsunternehmen unaufgefordert angeworben worden sein. Damit er die von dem Broker vorgehaltene Internetplattform nutzen kann, hat er dort ein Konto zu eröffnen. Dies ist im Fall des Klägers auch passiert – zusammen mit dem erklärtem Einverständnis auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Finanzdienstleistungsunternehmens aus Düsseldorf. Darin gibt sich der Kläger als risikofreudiger und professioneller Investor aus, der Erfahrungen mit sämtlichen im Antrag aufgeführten Finanzprodukten habe und daran interessiert sei. Darüber hinaus hat er angegeben, es sei sein Ziel, Spekulationsgewinne zu erzielen. Weiterhin ist zwischen dem Kläger und der Düsseldorfer Firma eine Kundenvereinbarung getroffen worden, nach der ein Konto bei einem Broker vermittelt werde, dieses aber vom Kunden selbst gehandelt werde. Dabei fällt dem Finanzdienstleister u.a. die Aufgabe zu, die Aufträge des Kunden weiterzuleiten. Die Gebühren, die der Kunde an den Broker zu entrichten hat, sind in der Vereinbarung aufgeführt. Die Preisliste des Finanzdienstleistungsunternehmens ist ebenfalls überreicht worden. Der Kläger hat eine Vollmacht zugunsten der Düsseldorfer Firma unterzeichnet, eine Gebührenzahlungsermächtigung und eine „Fee Payment Authorisation“ des Brokers. Darüber hinaus ist ihm durch das Finanzdienstleistungsunternehmen die „Informationen zum Handel mit Forex und CFD´s“ überreicht worden. Insgesamt hat der Kläger fünfmal je 20000,00 Euro eingezahlt und Geschäfte im CFD- und Forex-Markt vorgenommen.
Mit seiner Klageerhebung trägt der Kläger vor, über die mit den Geschäften verbundenen extrem hohen Verlustrisiken nicht zureichend aufgeklärt worden zu sein. Er sei kein erfahrener Anleger. Seriöse Firmen wie z.B. CMC Markets weisen ausführlich auf die möglichen erheblichen Verluste beim CFD-Handel hin.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf liegt eine Verletzung von besonderen Aufklärungspflichten hier nicht vor. Der Kläger ist nicht aufklärungsbedürftig gewesen: Nach den Ausführungen des Gerichts hängt die Beratungspflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Besonders zu berücksichtigen sind dabei der Wissensstand des Kunden über die jeweiligen Anlagegeschäfte und dessen Risikobereitschaft. Verfügt das Unternehmen nicht über entsprechendes Wissen, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt, muss der Informationsstand und das Anlageziel nachgefragt werden. An seiner schriftlichen Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen1 . Nach Meinung des Landgerichts Düsseldorf musste ihm die Tragweite seiner dann falschen Erklärung bewusst sein. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, warum er sich hieran nicht festhalten lassen muss.
Weder vom Finanzdienstleistungsunternehmen noch von der Broker-Firma aus Dänemark kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Daher ist die Klage abgewiesen worden.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2010 – 16 O 81/08
- BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93[↩]