Einlagen auf Girokonten – und das Verwahrentgelt

Eine Bank darf bei Neuanlagen auf Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr auch ein Verwahrentgelt von ihren Kunden verlangen.

Einlagen auf Girokonten – und das Verwahrentgelt

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht Düsseldorf eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und wies die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Bank aus dem Kreis Wesel ab. 

Die beklagte Bank führte ab April 2020 durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen für Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt ein. Im Falle der Neuanlage/Neuvereinbarung sollten die Kunden für Einlagen über 10.000 Euro ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr zahlen.

Das Landgericht Düsseldorf hielt diese Klausel für unwirksam und verurteilte die Bank zur Unterlassung und Auskunftserteilung (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2021 – 12 O 34/21)). Die Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg und führte insgesamt zur Klageabweisung:

Das Oberlandesgericht hielt sogenannte Negativzinsen bei Girokonten für rechtmäßig. Bei dem Entgelt für die Verwahrung handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um ein Entgelt für eine Hauptleistung und nicht um ein solches für eine bloße Nebenleistung zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bank bereits eine Kontoführungsgebühr berechnet habe. Infolge der Preisbildungsfreiheit der Bank sei es auch unerheblich, ob das Verwahrentgelt wirtschaftlich durch die Verpflichtung von Banken, Negativzinsen an die EZB zu zahlen, gerechtfertigt sei.

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