Einleitung des Musterverfahrens – und die Sperrwirkung eines früher eingeleiteten KapMuG-Verfahrens

Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen. Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären, die Prozessgerichte bindet.

Einleitung des Musterverfahrens – und die Sperrwirkung eines früher eingeleiteten KapMuG-Verfahrens

Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

Eine die Sperrwirkung begründende Abhängigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn mit den Feststellungszielen des zeitlich späteren Vorlagebeschlusses rechtliche oder tatsächliche Fragen aufgeworfen werden, die sich nicht mehr stellen, wenn die im zuerst eingeleiteten Musterverfahren aufgeworfenen Feststellungsziele in bestimmter Weise beschieden werden.

Bei der Prüfung der Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG ist allerdings den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus konkurrierenden Musterverfahren ergeben.

Das Oberlandesgericht, dem ein Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorgelegt wird, hat die Frage, ob die Einleitung des Musterverfahrens nach § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig ist, nicht anhand der Verfahren zu beurteilen, in denen gleichgerichtete Musterverfahrensanträge gestellt oder die nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt wurden, sondern anhand des Vorlagebeschlusses, der nach § 6 Abs. 3 KapMuG die Feststellungsziele und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts enthält1.

Danach kommt es für die Frage der Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG auch nicht darauf an, ob die Verfahren, die dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegen, unabhängig von den Feststellungszielen des bereits eingeleiteten Musterverfahrens entscheidungsreif sind2. Ob der Musterverfahrensantrag unzulässig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das Prozessgericht zu beurteilen3.

Ferner schließt § 7 Satz 1 KapMuG aus, dass ein Prozessgericht durch einen Vorlagebeschluss ein Musterverfahren zu derselben oder zu einer weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet, wenn bereits ein Musterverfahren für die gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahren eingeleitet worden ist. Damit sollen parallellaufende Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen vermieden werden4.

Aus den auf der Konstellation konkurrierender Musterverfahren folgenden Besonderheiten ist entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts jedoch nicht abzuleiten, dass eine Abhängigkeit von den Feststellungszielen des bereits eingeleiteten Musterverfahrens nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG dann besteht, wenn die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses auf tatsächliche oder rechtliche Fragen aufbauen, die Feststellungsziel des bereits eingeleiteten Musterverfahrens sind oder eine Abhängigkeit vom Ergebnis dieses Musterverfahrens in Ansehung weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Fragen gegeben ist, die sich in den dem zeitlich späteren Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren stellen5. Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG ist vielmehr, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann6. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

Das Prozessgericht setzt das Verfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Feststellungsziel ist das auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder die Klärung einer Rechtsfrage gerichtete Begehren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Jedes Feststellungsziel bildet ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens7.

Die Abhängigkeit der Entscheidung muss sich auf die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 2 KapMuG gestellt werden kann, von § 8 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst8. Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen, weil es zur Klärung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen kann9.

Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können. Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Neben der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in der Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sind oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist10. Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen11.

Auch wenn, wie oben aufgezeigt, die konkrete Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens für die Annahme der Sperrwirkung nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG nicht zu prüfen ist, ist die Aussetzung eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien mit einer bindenden Entscheidung über den von der Aussetzung betroffenen Streitgegenstand im Rahmen der Feststellungsziele rechnen können. Es genügt nicht, dass Feststellungen in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren Einfluss auf die Entscheidung haben können12. Das vom Oberlandesgericht für seinen abweichenden Standpunkt hervorgehobene Interesse an einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung des Lebenssachverhalts in einem Musterverfahren rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht.

Von der Frage der Abhängigkeit von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens zu unterscheiden ist demgegenüber die Frage, ob in einem Ausgangsverfahren gleichgerichtete Feststellungsziele (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand eines Musterverfahrensantrags oder – im Falle der Aussetzung des Verfahrens – zum Gegenstand eines Erweiterungsantrags (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) gemacht werden können. Diese Vorschriften, die die Bündelung der Feststellungsziele in einem Musterverfahren betreffen, beziehen sich auf den den Feststellungszielen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG). Die aus einem Lebenssachverhalt in diesem Sinne herrührenden Feststellungsziele können einen, aber auch mehrere Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG betreffen. Ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können13 oder, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, von einem Lebenssachverhalt auch Informationspflichten verschiedener Emittenten erfasst werden können14, muss vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden. § 7 Satz 1 KapMuG sieht eine Sperrwirkung für weitere Musterverfahren nämlich nicht für sämtliche Verfahren vor, die den nach diesen Vorschriften abzugrenzenden Lebenssachverhalt betreffen, sondern nur für solche Verfahren, die in Bezug auf die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen sind.

Die Bindungswirkung erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente. Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus15. Den Feststellungen des Musterentscheids kommt daher keine Bindungswirkung für Folgeprozesse zu, denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrunde liegen. Das Musterverfahren bildet einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren. Die Feststellungen im Musterentscheid sind von vornherein auf erstinstanzliche Verfahren mit der Art nach bestimmten Streitgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG bezogen und entfalten daher nur in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist16.

Die Bindungswirkung des Musterentscheids ist zudem auf diejenigen Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG beschränkt, die Gegenstand der Feststellungsziele sind. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Unrichtigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, entfalten die Feststellungen des Musterentscheids keine Wirkung17. Nichts anderes gilt, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geht.

Dass § 7 Satz 1 KapMuG die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens auch für Anspruchsvoraussetzungen sperrt, die nicht Gegenstand der Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens sind, steht dem nicht entgegen. Zwar könnte ein Ausgangsverfahren in diesem Fall nur im Hinblick auf die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG und nicht im Hinblick auf weitere Feststellungsziele zu den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Entscheidung über die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens im Falle der Aussetzung bindende Wirkung hätte.

Eine Sperrwirkung nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG liegt danach für das hier vom Oberlandesgericht Stuttgart als unzulässig beurteilte Verfahren18 im Hinblick auf das Musterverfahren des Oberlandesgerichts Braunschweig19 nicht vor.

Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.201620, hinsichtlich derer das Oberlandesgericht eine Sperrwirkung angenommen hat, betreffen ausschließlich Schadensersatzansprüche in Bezug auf öffentliche Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 2 des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand der Feststellungsziele dieses Musterverfahrens sind hingegen ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG, so dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig im dort anhängigen Musterverfahren19 keine Bindungswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG für die Schadensersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG haben können, auf die sich die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.201721 beziehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Hinblick auf den Gegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig auch gegen die Volkswagen AG gerichtete Verfahren ausgesetzt wurden und – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts Stuttgart – auch gegen die Porsche SE gerichtete Ausgangsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart ausgesetzt waren, bzw. in diesen Verfahren teilweise auch die Porsche SE wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen wird. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG führt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 KapMuG zwar dazu, dass die Porsche SE als Beklagte des Ausgangsverfahrens Beteiligte des jeweiligen Musterverfahrens geworden ist. Eine Sperrwirkung gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr kann der Musterentscheid in diesem Fall entsprechend den dargelegten Grundsätzen keine Wirkung in einem zu Unrecht ausgesetzten Verfahren entfalten22. Soweit die Porsche SE von Aktionären der Volkswagen AG wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, ist die Entscheidung über diese Ansprüche von den Feststellungszielen des vorliegenden Musterverfahrens nicht abhängig, weil dieses nur Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG betrifft.

Gleiches gilt im Hinblick auf einen Beitritt der Porsche SE als Nebenintervenientin in den (allein) gegen die Volkswagen AG gerichteten Ausgangsverfahren. Die Wirkung der Nebenintervention ist nach § 68 ZPO von vornherein auf das Verhältnis zur Hauptpartei und die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen begrenzt, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht23. Das vorliegende Musterverfahren kann entsprechend nur bindende Wirkung in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen der Porsche SE entfalten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19

  1. Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 7 Rn. 16[]
  2. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn.20[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, ZIP 2017, 720 Rn.20[]
  4. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 – II ZB 5/11, ZIP 2012, 269 Rn. 10 für § 5 KapMuG aF[]
  5. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 10; aA Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 7 Rn. 16[]
  6. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 7 Rn. 4[]
  7. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32[]
  8. BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 10 zu § 7 Abs. 1 KapMuG aF; Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn.19, 22; Beschluss vom 02.12.2014 – XI ZB 17/13, ZIP 2015, 245 Rn. 11; Beschluss vom 05.11.2015 – III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 16; Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33[]
  9. BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33[]
  10. BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 28 f.[]
  11. BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 34[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 15 zu § 7 Abs. 1 KapMuG aF und Rn. 18 zu § 148 ZPO[]
  13. so Schneider/Heppner, BB 2011, 2947, 2950; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; aA Haufe, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz [„KapMuG“], 2012, S. 85 f., 90 f.; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3; Reuschle in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 103; Rimmelspacher, Festschrift Leipold, 2009, S. 125, 134 f.[]
  14. vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 14 zu § 7 KapMuG aF[]
  15. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54[]
  16. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 52[]
  17. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 53[]
  18. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2019 – 20 Kap 2/17[]
  19. OLG Braunschweig – 3 Kap 1/16[][]
  20. LG Braunschweig, Beschluss vom 05.08.2016 – 5 OH 62/16[]
  21. LG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 – 22 AR 1/17 Kap[]
  22. vgl. für die Aussetzung eines Verfahren im Hinblick auf ein nicht statthaftes Feststellungsziel BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33[]
  23. BGH, Beschluss vom 27.11.2003 – V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99[]

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