Fehlberatung durch einen Discount-Broker – und die Haftung der Bank aus dem Depotvertrag

Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Depotbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall. Wurde der Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Depotbank.

Fehlberatung durch einen Discount-Broker – und die Haftung der Bank aus dem Depotvertrag

Nur wenn der Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften durch seinen Broker fehlerhaft beraten wurde, kann also überhaupt eine Haftung der Depotbank für die entstandenen Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nebenvertraglichen Warnpflicht in Betracht kommen.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.03.20131 betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist2.

Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Direktbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall3. Wurde der Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Direktbank. Im genannten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Anlegerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war4.

Erst im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen einer Warnpflicht kann, sofern der Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden im Einzelfall nicht positiv bekannt ist, die Kenntnis von der systematischen und damit regelmäßigen Fehlberatung der Anleger durch das kundennähere Unternehmen die tatsächliche Fehlberatung des Kunden im Einzelfall objektiv evident erscheinen lassen. Die systematische Fehlberatung von Anlegern kann aber nicht die tatsächliche Fehlberatung des jeweiligen Anspruchstellers ersetzen. Dies gilt umso mehr, als das Berufungsgericht im vorliegenden Fall lediglich die systematische Fehlberatung „mindestens gegenüber einem Teil der Kunden“ des Diskountbrokers feststellt, so dass der Schluss von der systematischen Fehlberatung auf die tatsächliche Fehlberatung des einzelnen Kunden von vornherein nicht möglich ist.

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Eine Warnpflicht besteht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Kreditinstitut im Falle von nebenvertraglichen Aufklärungs, Warn- und Hinweispflichten nur das ihm präsente Wissen offenbaren. Die Bank ist also nur verpflichtet, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber sich durch eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken den Wissensvorsprung erst zu verschaffen6. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. April 2016 – XI ZR 177/15

  1. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27[]
  2. so auch BGH, Urteile vom 12.11.2013 – XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25; vom 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24; und vom 04.03.2014 – XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23[]
  3. vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 10.12 2013 – XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn.20 f. zur sittenwidrigen Überteuerung einer Eigentumswohnung; und vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 f. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr[]
  4. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24[]
  5. BGH, Urteile vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27; vom 12.11.2013 – XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25; vom 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24; und vom 04.03.2014 – XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23[]
  6. BGH, Urteile vom 18.11.2003 – XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 mwN; und vom 29.04.2008 – XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn.19[]
  7. BGH, Beschluss vom 28.01.1992 – XI ZR 301/90, WM 1992, 602, 603; BGH, Urteile vom 07.04.1992 – XI ZR 200/91, WM 1992, 977; vom 29.04.2008 – XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn.20; vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14; und vom 10.12 2013 – XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 21[]
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