Fehlerhafte Anlageberatung und Musterprozesse

Bei Haftungsprozessen wegen fehlerhafter Anlageberatung kann, wenn der gleiche Fehler eine Vielzahl von Fällen betrifft, unter bestimmten Voraussetzungen ein Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eingeleitet werden. Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister durch das Oberlandesgericht setzen die Prozessgerichte von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt, § 7 Abs. 1 KapMuG. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde.

Fehlerhafte Anlageberatung und Musterprozesse

Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen allerdings kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, findet diese Bestimmung des § 7 Abs. 1 KapMuG keine Anwendung.

Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, ist gegen den Aussetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, in dem der Kläger die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds in Anspruch genommen hat. Diesen Rechtsstreit hat das Landgericht München I im Hinblick auf ein beim Oberlandesgericht München anhängiges und öffentlich bekannt gemachtes Kapitalanleger-Musterverfahren, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den betreffenden Fonds herausgegebenen Prospekts zum Gegenstand hat, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien hat das Oberlandesgericht München als unzulässig verworfen, da der Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel unterliege. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Parteien hat der XI. Zivilsenat den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts München und den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München aufgehoben.

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Der BGH hat entschieden, dass das Landgericht den Rechtsstreit nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hätte aussetzen dürfen und dass § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG der Statthaftigkeit der Beschwerden nicht entgegensteht, da die gesamte Vorschrift des § 7 KapMuG von vornherein nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen zulässigerweise ein Musterfeststellungsantrag gestellt werden kann. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen nur dann der Fall, wenn diese auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist demgegenüber ein Musterverfahren bei Rechtsstreitigkeiten, in denen – wie hier – Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften individuellen Anlageberatung geltend gemacht werden, nicht zulässig, auch wenn zur Beratung ein fehlerhafter Prospekt herangezogen worden ist. Ein Rechtsstreit, in dem ein Musterfeststellungsantrag nach diesen Grundsätzen als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, kann nicht über die Aussetzung nach § 7 KapMuG in das Musterverfahren einbezogen werden. Eine erweiterte Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG, wie sie die Instanzgerichte vorgenommen haben, widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, ist mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar und findet auch in der Entwurfsbegründung keine tragfähige Stütze. Soweit das Landgericht die Aussetzung auch auf § 148 ZPO gestützt hat, fehlt es an der insofern erforderlichen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2009 – XI ZB 33/08