Zu den Anforderungen an die in einem Prospekt eines Filmfonds enthaltene Aufklärung über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Anlagemodells und über die Erzielung von Lizenzgebühren hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Risiko der steuerlichen Anerkennung[↑]
Im vorliegend entschiedenen Fall sind die Einzahlungen der Anleger an den Produktionsdienstleister überwiesen worden. Die Beauftragung eines Produktionsdienstleisters durch die Fondsgesellschaft entspricht – wie dem Bundesgerichtshof aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist – einer häufig geübten Praxis von Filmfonds. Sie steht der steuerrechtlichen Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft und einer steuerrechtlichen Bewertung als unternehmerische Beteiligung nicht zwingend entgegen1.
Kann aber eine Weiterleitung der von der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister überwiesenen Anlagegelder an die schuldübernehmende Bank nicht zugrunde gelegt werden, entfällt die Grundlage für die Zweifel des Berufungsgerichts daran, dass die Anleger ein unternehmerisches Risiko auf sich genommen haben, für das sie steuerrechtlich als Handelnde im Sinne einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) angesehen werden müssten. Ob solche Zweifel für den Fall eines – vorliegend nicht festgestellten – „Geldkreislaufs“ berechtigt wären, kann daher offen bleiben2.
Eine Pflicht zum besonderen Hinweis auf das – angenommene – Risiko der steuerlichen Ausgestaltung des streitgegenständlichen Anlagemodells im Prospekt – neben den darin ohnehin enthaltenen Hinweisen auf steuerrechtliche Risiken – bestand somit nicht.
Eine solche besondere Hinweispflicht wird auch nicht durch die Ausführungen begründet, es habe im Hinblick auf die steuerliche Bewertung der Beteiligungen als unternehmerische Beteiligungen bald und über Jahre hinweg gegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und Finanzbehörden gegeben. Im hier entschiedenen Fall wurden insoweit keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche mit der vorliegenden Anlage vergleichbaren Beteiligungen zu welchem Zeitpunkt von den Finanzbehörden unter dem Gesichtspunkt der unternehmerischen Beteiligung steuerlich nicht anerkannt wurden. Entsprechende Feststellungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil vorliegend das steuerliche Konzept des Fonds von den Finanzbehörden im Wesentlichen – nämlich im Hinblick auf die Anerkennung der anfänglichen Verluste – nicht beanstandet worden ist. Eine fehlende Anerkennung durch die Finanzbehörden in früheren Jahren setzt daher eine Änderung der behördlichen Praxis zu einem späteren Zeitpunkt voraus.
Es kann jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium auch nicht davon ausgegangen werden, dass die sogenannte Linearisierung der Lizenzzahlungen – in Gestalt einer steuerlichen Aktivierung der Schlusszahlung des Lizenznehmers bereits während der Fondslaufzeit – den steuerlichen Erfolg des streitgegenständlichen Filmfonds in Frage gestellt hat. Das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen. Es erwähnt die Linearisierung zwar, würdigt sie jedoch rechtlich nicht. Auch hat es nicht festgestellt, dass für den Anleger durch die Linearisierung steuerliche Nachteile entstanden sind.
Risiko variabler Lizenzgebühren[↑]
Lizenzverträge und Lizenzgebühren sidn ein wichtiges Element in der Konzeption des Fonds. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere aus der Höhe der festen Lizenzgebühren von 72, 59 % der Herstellungskosten und der Einmalzahlung des Lizenznehmers von 116, 11 % der Herstellungskosten.
Die variablen Lizenzgebühren sind dagegen kein wesentliches Element der Fondskonzeption. Der Bundesgerichtshof teilt insofern nicht die Auffassung, der Prospekt stelle in Aussicht, es könne zur Einnahme hoher variabler Lizenzgebühren kommen, und es werde ein Gewinnversprechen suggeriert. Die entsprechende Annahme beruht auf einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffs. Der Bundesgerichtshof weist insoweit auf Textstellen des Prospekts hin, aus denen – teilweise durch Umrahmungen und Fettdruck hervorgehoben – deutlich wird, dass variable Lizenzgebühren nicht zugesagt werden können, hohen Unwägbarkeiten unterliegen und bei der Anlageentscheidung nicht berücksichtigt werden sollten. Der Anleger konnte daher von vorneherein mit variablen Lizenzgebühren in erheblicher, seine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflussender Höhe nicht rechnen.
Der Bundesgerichtshof vermag auch der Auffassung, die Angaben zu den variablen Lizenzgebühren auf Seite 27 des Prospekts seien nicht ausreichend verständlich und damit fehlerhaft, nicht zu folgen. Die genannte Textstelle des Prospekts beinhaltet die Darstellung der Berechnung etwaiger variabler Lizenzgebühren, die für einen durchschnittlichen Anleger in ihrer Grundstruktur hinreichend verständlich ist. Ausgangspunkt der Berechnung sind die Vertriebseinnahmen des Lizenznehmers, von denen dieser neben den festen Lizenzgebühren und den Einmalzahlungen seine weiteren Kosten und Verbindlichkeiten in Abzug bringen darf. Das Fehlen von Angaben zur Höhe der in Abzug zu bringenden Positionen beeinflusst die Verständlichkeit der Grundstruktur der Berechnungsweise nicht. Vielmehr wird erkennbar, dass die Höhe der – variablen – Lizenzgebühren und sogar ihre Zahlung als solche noch nicht feststehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der deshalb ohnehin allenfalls geringen Bedeutung der variablen Lizenzgebühren für die Anlageentscheidung bedurfte es auch einer weiteren Erläuterung der Abzugsposten nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – III ZR 264/14
- vgl. zur Herstellereigenschaft: BMF, Schreiben vom 23.02.2001 – IV A 6-S 22418/01, sog. Medienerlass[↩]
- zur steuerrechtlichen Bewertung von Zahlungsflüssen vom Filmfonds über den Produktionsdienstleister und den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 4, 37 ff und – II ZB 30/12, WM 2014, 2075 Rn. 76 ff[↩]










