Eine Bank darf von Ihren Kunden im Falle einer Umschuldung von Immobilienkrediten keine Gebühr verlangen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm1 zurückgewiesen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Sparkasse, die in ihrem Preisund Leistungsverzeichnis eine Klausel über „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ von 100, 00 Euro enthält. Der Bundesverband hat auf Unterlassung geklagt.
Gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase kann es für den Verbraucher sinnvoll sein, über eine Umschuldung seines Immobilienkredits nachzudenken. Ob sich eine Umschuldung lohnt, lässt sich schnell durch einen Kreditvergleich im Internet herausfinden. Hat man sich dann für ein bestimmtes Kreditinstitut entschieden, fällt es oftmals schwer, alle Klauseln in den jeweiligen Geschäftsbedingungen genau zu erfassen. Und hat man sie korrekt erfasst, scheut man vor den Schwierigkeiten zurück, die damit verbunden wären, sich mit bestimmten Klauseln nicht einverstanden zu erklären. Da übernimmt dann z.B. eine Verbraucherorganisation und tritt wie in diesem Fall für die Rechte der Verbraucher auch vor Gericht ein.
Vom Landgericht Dortmund2 war die Unterlassungsklage abgewiesen worden. Sein Ziel hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit der Berufung weiter verfolgt: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm3 ist die Verwendung der angegriffenen Klausel unzulässig, denn sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie stelle eine Preisnebenabrede dar, die keine echte (Gegen)Leistung der Beklagten zum Gegenstand habe, sondern mit der die Beklagte Aufwand für die Erfüllung einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht auf den Kunden abwälze. Preisnebenabreden in diesem Sinne seien der Inhaltskontrolle unterworfen.
Nach dem Vortrag der Beklagten unterfielen der Klausel insbesondere Fallgestaltungen, in denen Darlehen ihrer Kunden in deren Auftrag von Fremdinstituten abgelöst und in diesem Zusammenhang Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen übertragen würden. Dafür lasse sie sich mit der Klausel das dort genannte Entgelt versprechen, zu der sie ihren Kunden im Einzelfall ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet sein könne. Aufgrund dessen halte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm die Klausel auch der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sei unwirksam, weil sie Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. §307 Abs.2 Nr.1, Abs.1 Satz 1 BGB benachteilige. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden ist, dass es sich bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt. Denn unter §307 Abs.3 Satz1 BGB fallen Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen4, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt5.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft ist. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen6, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen wäre. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich wäre7.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hält die als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß §307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß §488 Abs.1 Satz2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist8.
Eine Entscheidung über den Verstoß der angegriffenen Klausel gegen das Transparenzgebot hat der Bundesgerichtshof dagegen nicht getroffen.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß §§ 1, 3 Abs.1 Satz1 Nr.1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel. So ist nicht nur die Verwendung der Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, sondern es besteht auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2019 – XI ZR 7/19
- OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018 – I‑19 U 27/18[↩]
- LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2018 – 25 O 311/17[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018 – 19 U 27/18[↩]
- BGH, Urteile vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn.16; vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn.22; vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn.36; und vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, Rn.23[↩]
- BGH, Urteile vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14; vom 25.10.2016 – XI ZR9/15; und vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, jeweils aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 08.05.2012 – XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn.43 und – XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn.44[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2019 – XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Rn.35f.[↩]
- BGH, Urteile vom 08.05.2012 – XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn.43, 48ff. und – XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn.44, 50ff. sowie vom 19.02.2019 – XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Rn.35f.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn.54 mwN[↩]