Geschäftsführerhaftung wegen sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern

Wann haftet der Geschäftsführer einer als Emissionshaus tätigen GmbH weil in der Abgabe eines Garantieversprechens eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern liegt? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu beschäftigen:

Geschäftsführerhaftung wegen sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist1. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen2.

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte in der Berufungsinstanz das Landgericht Berlin3 den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung darauf gestützt, dass die vom Beklagten als Geschäftsführer geleitete S-GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin nach ihrem Geschäftsmodell niemals – d.h. nicht nur im Jahre des Vertragsschlusses per Juli 2000, sondern auch für die Zukunft nicht – die erforderliche finanzielle Absicherung für das Garantieversprechen bilden wollte und dies den Anlegern verschwiegen habe.

Für eine solche Wertung fehlen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings ausreichende Feststellungen. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die „erforderliche finanzielle Absicherung“ im Hinblick auf das Garantieversprechen nur dann für gegeben hielte, wenn die Garantie über die volle Laufzeit der Anlage in vollem Umfang durch Eigenkapital abgesichert gewesen wäre. Für eine solche Bewertung müsste aber sachverständig festgestellt werden, dass eine solche Absicherung in Anbetracht der beteiligten Unternehmen und der (zu erwartenden) Marktverhältnisse nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Maßstäben notwendig war. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass das Berufungsgericht nicht feststellt, welche Ausstattung mit Eigenkapital nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den Gepflogenheiten des Marktes zu welchen Zeitpunkten geboten und üblich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf den Vortrag des Beklagten dazu, dass das Eigenkapital im Jahre 2001 mehr als verdoppelt wurde und dass für einen Kursverfall bis 7,50 € jedenfalls ausreichende Rückstellungen bzw. ausreichendes Eigenkapital vorhanden waren und dass die Bestimmung der erforderlichen Absicherung voraussetzte, bei der Ermittlung des Garantiedifferenzbetrages steuerliche Gutschriften, Arbeitnehmersparzulagen und weitere Vermögensvorteile zu berücksichtigten.

Das Landgericht Berlin verkennt nicht, dass die mit der Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Bericht vom 13.11.2001 die Bemessung des Risikos aus den gegenüber Wertpapiersparern eingegangenen Kapitalgarantien für Aktien der DAG als sachgerecht und die gebildete Rückstellung als insgesamt angemessen bewertete. Es wirft dem Beklagten deshalb nicht vor, unzureichende Rückstellungen gebildet zu haben. Gleichwohl bezeichnet es die gebildeten Rückstellungen als nicht ausreichend, weil für einen – in Zukunft eventuell möglichen – Eintritt des Garantiefalls keine zusätzliche Absicherung der eventuellen vollen Garantiesumme durch Bildung von Eigenkapital vorgenommen wurde. Das Handeln der für die S-GmbH Verantwortlichen könnte unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Ausstattung mit Eigenkapital indes nur dann als sittenwidrig beurteilt werden, wenn dieses Eigenkapital nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Maßstäben erforderlich gewesen wäre und die Nichtvornahme einer solchen Kapitalausstattung der S-GmbH den Vorwurf der „Verwerflichkeit“ rechtfertigte. Dazu reicht die Gegenüberstellung des Eigenkapitals mit dem Veräußerungsvolumen, wie sie das Landgericht Berlin vornimmt, nicht aus.

Insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass es nicht darum geht, ob der S-GmbH ein vertragswidriges Handeln zur Last zu legen ist, sondern darum, ob dem verantwortlich handelnden Beklagten unter den Umständen des vorliegenden Falles vorzuwerfen ist, wegen des Zwecks seines Handelns oder wegen der angewandten Mittel oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden „verwerflich“ gehandelt zu haben. Deshalb könnte dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Kammergerichts vom 27.05.20034 nicht gefolgt werden, soweit ihm zu entnehmen sein sollte, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine unzureichende Aufklärung über das Geschäftsrisiko trotz Zusage einer Kapitalerhaltungsgarantie generell als sittenwidrig zu bewerten sei.

Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat5, enthält ein „Wissens“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der – vorliegend allein in Betracht kommenden – Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt6. Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will7.

Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich8.

Im vorliegenden Fall hat daher der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz3, der Vorsatz des Geschäftsführers sei zu bejahen, bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe und angesichts der bisher getroffenen Feststellungen beanstandet9.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum objektiven Tatbestand des § 826 BGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen sind. Die Gründe, die den Beklagten insoweit entlasten könnten, gelten erst recht, soweit es um die Frage geht, ob er eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen hat.

Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht das Verteidigungsvorbringen des Beklagten allzu pauschal mit der Begründung verwirft, die abweichenden Beurteilungen anderer Gerichte gingen davon aus, dass das abgegebene Garantieversprechen gerade keine Kapitalerhaltungsgarantie beinhaltet habe, diese Ansicht teile das Berufungsgericht aber nicht, insoweit seien strengere Anforderungen an das von dem Beklagten zur Vermeidung des Vorwurfes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB geschuldete Verhalten zu stellen und das bloße Hoffen bzw. das Vertrauen darauf, es werde kein vollständiger Garantieausfall eintreten, genüge dafür nicht.

Das Berufungsgericht verkennt nicht die vom Beklagten vorgetragenen bzw. unstreitigen Indizien, die eine Verneinung des Vorsatzes rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die DAG für ein stabiles und sicheres Unternehmen halten dürfen. Mit einem völligen Kursverfall der DAktie sei nicht zu rechnen gewesen. Im Rahmen des bilanziell Zulässigen seien ab dem Jahre 2000 Rückstellungen gebildet worden und eine nicht unerhebliche Eigenkapitalbildung erfolgt. Die Wirtschaftsprüfer hätten ein Testat erteilt. Im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG habe die vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im November 2001 bestätigt, dass die aktuelle Bemessung des Risikos aus den gegenüber Wertpapiersparern eingegangenen Kapitalgarantien für Aktien der DAG sachgerecht erfolgt und die gebildete Rückstellung insgesamt angemessen seien. Er sei davon ausgegangen, die von der S-GmbH bzw. ihrer Vorgängerin beabsichtigte Rückstellungspraxis würde zur Abdeckung der künftigen Risiken aus der Kapitalgarantie ausreichen, so dass ihm deshalb erst recht nicht unterstellt werden könne, er hätte aus der exanteSicht – hier des Jahres 2000 – deren Unzulänglichkeit erkannt und die Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen.

In Anbetracht dieses Vortrags kann der Vorsatz des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei mit der Begründung bejaht werden, das Berufungsgericht messe dem vertraglichen Garantieversprechen – abweichend von den Beurteilungen anderer Gerichte – die rechtliche Qualität einer Kapitalerhaltungsgarantie zu und unter diesen Voraussetzungen seien strengere Anforderungen an das von dem Beklagten zur Vermeidung des Vorwurfes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB geschuldete Verhalten zu stellen, so dass das bloße Hoffen bzw. das Vertrauen darauf, es werde kein vollständiger Garantieausfall eintreten, nicht genüge. Hier kommt es für die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich handelte, nicht darauf an, wie das Berufungsgericht das fragliche Garantieversprechen auslegt, sondern darauf, was der Beklagte zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat.

Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, warum der Beklagte als juristischer Laie die Garantieerklärung in einem Sinne hätte verstehen müssen, die – nach Ansicht des Berufungsgerichts – von denjenigen dreier Bundesgerichtshofe eines Oberlandesgerichts abweicht. Dabei ist es nicht entscheidend, welche rechtliche Beurteilung zutreffend ist, sondern darauf, ob die eine wie die andere aus der damaligen Sicht des Beklagten als möglich und vertretbar erscheinen konnte. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der Geschäftsentwicklung der S-GmbH bzw. ihrer Vorgängerin einen Totalverlust der angelegten Gelder des Klägers in seinen Vorsatz aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang hätte bei der Würdigung des Tatsachenstoffs einschließlich des Prüfungsergebnisses im November 2001 auch erwogen werden müssen, ob der Beklagte bei Abgabe des Garantieversprechens eine Schädigung der Anlieger ernsthaft in Betracht gezogen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11

  1. vgl. BGH, Urteile vom 19.10.2010 – VI ZR 124/09, aaO und – VI ZR 248/08; BGH, Urteil vom 06.05.1999 – VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361, jeweils mwN[]
  2. BGH, Urteile vom 19.10.2010 – VI ZR 124/09, aaO und – VI ZR 248/08, aaO, jeweils mwN[]
  3. LG Berlin, Urteil vom 25.08.2011 – 57 S 74/10[][]
  4. KG, Urteil vom 27.05.2003 – 9 U 354/02, ZIP 2003, 2305[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, aaO Rn. 8, mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, aaO Rn. 10, mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008 – VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.04.1955 – 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN[]
  9. den Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des hier zugrundeliegenden Geschäftsmodells verneinen: OLG München, Urteile vom 22.07.2011 – 25 U 5515/10, Seite 6 f.; vom 10.08.2011 – 15 U 42/11, S. 12 ff.; Beschluss vom 28.06.2011 – 13 U 5619/10; a.A. OLG München, Urteil vom 24.06.2008 – 5 U 1599/08, n.v.[]