Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel über ein gesondertes Bearbeitungsentgelt stelllt bei Verbraucherkreditverträgen eine unangemessene Benachteiligung dar und ist daher unwirksam.

Es handelt sich bei der im Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB.
Nach § 305 Abs.1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt und die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie zeitlich vor dem Vertragsschluss fertig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden [1]. Hierbei genügt es jedoch, wenn mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung hand- oder maschinenschriftlich oder per Stempel die Regelung in den Vertrag eingefügt wird, auch wenn die Einfügung gelegentlich unterbleibt oder im Einzelfall unter Aufrechterhaltung sachlicher Identität unterschiedlich gefasst wird [2]. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall erfüllt.
Vorliegend enthält der von der Bank gestellte Kreditvertrag unter der Überschrift „Kreditdaten“ eine Auflistung zur Berechnung des Gesamtbetrages, welche das Bearbeitungsentgelt benennt und im vorliegenden Fall konkret mit 105 EUR ausweist. Insoweit ist die Bearbeitungsgebühr, anders als in den oberlandesgerichtlichen Entscheidungen [3] nicht abstrakt in einem Preis- oder Leistungsverzeichnis benannt, sondern konkret berechnet. Die Höhe der ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr entspricht 3,5 Prozent des Nettokreditbetrages.
Allein der Umstand aber, dass die Bank die Berechnung des Bearbeitungsentgeltes nicht offenlegt, sondern diese lediglich im Kopf des Verwenders gespeichert ist, führt nicht dazu, dass es sich nicht um eine vorformulierte Klausel handelt [4]. Es ist dem Landgericht Stuttgart – aus der Vielzahl von gegen dieselbe Bank anhängigen Berufungsverfahren – bekannt, dass diese in dem Zeitraum, in welchem der Kreditvertrag mit dem Bankkunden geschlossen wurde, für vergleichbare Kredite als Bearbeitungsentgelt denselben Prozentsatz angesetzt hat. Dies stellt die Bank auch nicht in Abrede. Soweit sie dargelegt hat, es gebe sehr wohl Unterschiede bei der Höhe des Bearbeitungsentgelts, für Kfz-Finanzierungen würden gar keine Bearbeitungsgebühren erhoben und die Höhe orientiere sich auch daran, ob der Kreditvertrag über das Internet oder in einer Filiale zustande komme, bestätigt sie sogar ausdrücklich, dass sie einseitig feste Prozentsätze festgelegt hat, je nach z. B. Vertriebsweg oder Finanzierungsobjekt.
Soweit die Bank behauptet, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde, vermag sie nicht zu überzeugen. Es fehlt insoweit bereits an einem konkreten Vortrag bezüglich dieses Vorbringens. Zudem steht dem entgegen, dass der von der Bank vorgegebene vollständige Vertragstext dem Bankkunden lediglich zur Unterschrift übersandt wurde.
Zwar hat grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, zu beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Jedoch ist dies prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwendet wurde oder sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt [5]. Dies ist, wie bereits ausgeführt, der Fall, sodass den Verwender die Beweislast trifft, dass die Bearbeitungsgebühr individuell ausgehandelt wurde [6].
Die streitgegenständliche Klausel unterliegt als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle.
Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Rechtsvorschriften enthalten. Für die danach gebotene Abgrenzung ist zwischen kontrollfähigen Preisnebenabreden und kontrollfreien Preishauptabreden zu unterscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH [7] ist maßgebend, ob es sich um Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln bezüglich des Entgelts für eine rechtlich selbständige Sonderleistung handelt, welche nicht kontrollfähig sind, oder um Abreden, die kein Entgelt für eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders bzw. für Tätigkeiten, welche in seinem eigenen Interesse erfolgen und auf den Vertragspartner abgewälzt werden und damit kontrollfähig sind. Ob die Klausel bezüglich der Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede oder ‑nebenabrede regelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Die Hauptleistungspflichten des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt und umfassen die Verpflichtung des Darlehensgebers, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den geschuldeten Zins zu zahlen und die Darlehenssumme bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich aber weder um die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Darlehenssumme oder die vereinbarte Zinszahlung noch um ein zinsähnliches Teilentgelt. Denn zinsähnlichen Charakter weist ein Entgelt nur dann auf, wenn der Kreditgeber dieses für die laufzeitabhängige Überlassung des Darlehenskapitals erhebt, wie es auch beim – nach neuerem Verständnis laufzeitabhängigen – Disagio der Fall ist [8].
Dieses Kriterium erfüllt jedoch die Bearbeitungsgebühr der Bank nicht, denn sie ist in voller Höhe bei Vertragsbeginn zu zahlen und wird auch nicht anteilig zurückgezahlt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Zwar ergibt sich dies – worauf die Bank zurecht hinweist – nicht allein daraus, dass das Bearbeitungsentgelt einmalig zu Beginn des Darlehensvertrages anfällt. Denn grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges frei und kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen [9].
Jedoch selbst wenn man die Bearbeitungsgebühr nicht nur als Entgelt für den im Vorfeld des Vertragsschlusses liegenden Aufwand ansieht, also für die Bearbeitung und die Prüfung, ob überhaupt ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden soll, sondern (auch) als Vergütung für den nach Vertragsschluss mit der Darlehensgewährung verbundenen betriebsinternen Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers, ist sie kein Preisbestandteil des Darlehnsvertrages. Denn für die Einordnung einer Vergütung als Zins im Rechtssinne, und somit als Preis für das Darlehen, ist, wie bereits ausgeführt, zwingend erforderlich, dass die Vergütung zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die zeitweise Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit sein soll [10].
Darüber hinaus läge aber selbst dann, wenn man zugunsten der Bank davon ausginge, dass durch die Bearbeitungsgebühr die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet würde, keine kontrollfreie Hauptpreisabrede vor. Denn wenn eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, ist im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes dient und keine Entgeltfunktion aufweist [11].
Weiterhin ist die Bearbeitungsgebühr kein Entgelt für eine selbständige Sonderleistung der Bank.
Bearbeitungsgebühren sind keine Vergütung für eine sonstige, neben die Kapitalüberlassung tretende rechtlich selbstständige Leistung. Es fehlt bereits an der rechtlich selbstständigen Leistung der Bank, da lediglich Kosten für Tätigkeiten auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, welche im Interesse der Darlehensgeberin oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten entstehen [12].
Das Bearbeitungsentgelt stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar [13]. Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar.
Entgeltklauseln gelten als mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn diesen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt oder mit ihnen Kosten für Tätigkeiten auf den Vertragspartner abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er im eigenen Interesse erbringt [14].
Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist so ausgestaltet, dass der Darlehensgeber als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängigen Zins erhält, der auch zur Deckung der mit der Kreditvergabe anfallenden Kosten dient. Ein besonderes Entgelt für den Bearbeitungsaufwand ist hingegen nicht vorgesehen. Zumal dieses selbst bei vorzeitiger Vertragsauflösung und unabhängig vom tatsächlich Aufwand in voller Höhe dem Darlehensgeber verbleibt.
Die Angemessenheit der Klausel ergibt sich – entgegen der Argumentation der Bank – auch nicht daraus, dass Bearbeitungsgebühren als Bestandteil der Gesamtkosten des Kredites in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Denn die Preisangabenverordnung regelt als formelles Preisrecht lediglich die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, enthält aber keine Regelung zur Entgelterhebung [15].
Die weitere Argumentation der Bank, dass es ihr grundsätzlich möglich wäre, den Bearbeitungsaufwand in den jeweiligen Nominalzinssatz einzukalkulieren, was zu einer Verteuerung des Kredites führen würde, vermag die Angemessenheit der Klausel nicht zu begründen. Denn die wirtschaftlichen Erwägungen sind grundsätzlich keine Rechtfertigung für unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Einrechnung in den Nominalzinssatz steht der Bank frei; sie würde allerdings zu einem auf den ersten Blick weniger attraktiven Kreditangebot führen, einem Ergebnis, das die Bank möglicherweise gerade vermeiden will.
Ebenfalls vermögen frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung begründen. Denn diese Entscheidungen [16] sind im Wesentlichen zur Funktion und Rechtsqualität des Disagios ergangen und gerade nicht zu der Frage der AGB-rechtlichen Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen.
Die unangemessene Benachteiligung wird durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert [17].
Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB kann ein Anspruch der Bank auf Bearbeitungsgebühren nicht begründet werden.
Denn die ergänzende Vertragsauslegung scheitert bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Bank vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist.
Dem Rückforderungsanspruch des Bankkunden steht auch nicht § 814 BGB entgegen.
Nach § 814 BGB scheidet ein Rückforderungsanspruch aus, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Voraussetzung hierfür ist positive Kenntnis von der Nichtschuld. Nachdem sich die Bank selbst auch noch zum Zeitpunkt der Rückforderung auf Urteile verschiedener Oberlandesgerichte aus den Jahren 2010 bzw.2011 beruft und eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, ist diese Voraussetzung, für welche die Bank beweispflichtig ist [18], nicht dargetan.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB. Die Rückzahlungsverpflichtung der Bank war bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Bearbeitungsgebühr fällig, da der Bereicherungsanspruch regelmäßig im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung entsteht. Die Bank wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Bankkunden vom 22.03.2012 zur Rückzahlung aufgefordert. Das Schreiben des Bankkundenvertreters vom 27.04.2012 stellt eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB, sodass dem Zinsanspruch antragsgemäß stattzugeben war.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20. September 2013 – 4 S 67/13
- vgl. Basdow, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 13[↩]
- Grüneberg, in: Palandt BGB, 12. Aufl. § 305 Rn. 8[↩]
- u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11; OLG Celle Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11; OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2012 – 31 U 60/12[↩]
- vgl. hierzu Grüneberg, in: Palandt BGB 71. Aufl., § 305 Rn 8; Urteil LG Bonn vom 16.04.2013 – 8 S 293/12[↩]
- Grüneberg, in: Palandt BGB, 71 Aufl., § 305 BGB, Rn. 24[↩]
- vgl. BGH NJW 1998, 2600 ff.[↩]
- vgl. BGHZ 180, 257[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.1990 – XI ZR 231/89[↩]
- BGH Urteil vom 19.11.1991 – X ZR 63/90; Urteil vom 14.10.1997 – XI 167/96[↩]
- vgl. Schmieder WM 2012, 2358, 2361 m. w. N.[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11; Schmieder a. a. O.; LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013 – 8 S 293/12[↩]
- ausführlich Schmieder a. a. O.[↩]
- vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010 – 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11; OLG Dresden Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11; OLG Hamm Urteil vom 17.09.2012 – 31 U 60/12; Schmieder WM 2012, 2358[↩]
- vgl. Schmieder a. a. O.[↩]
- BGHZ 187, 360; Schmieder a. a. O.[↩]
- vgl. hierzu BGH WM 2004, 2306, BGH WM 1979, 966; BGH WM 1992, 1355[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98[↩]
- vgl. Sprau, in: Palandt BGB 71. Aufl., § 814 Rn. 11[↩]