Haftung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleister

Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer selbständiger Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet das kundenfernere Unternehmen nicht gemäß § 128 HGB analog für ein Beratungsverschulden des kundennäheren Unternehmens, weil die Unternehmen auch beim Vorliegen von Vertriebsabsprachen regelmäßig keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.

Haftung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleister

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar dann, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen1. Ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Bank wie es Discount-Broker bzw. Direktbanken üblicherweise tun bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei2.

So liegt der Fall hier. Bei der Direktbank handelt es sich um eine Direktbank. Eigene Beratungsleistungen hat die Direktbank nicht erbracht. Sie hat ausdrücklich und für die Kunden erkennbar allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin angeboten, was die Annahme eigener Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag grundsätzlich ausschließt3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Direktbank die Kunden entgegen ihrem Marktauftritt tatsächlich beraten hat.

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Daher scheidet auch eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler durch Mitarbeiter der A. AG über § 278 BGB aus. Die Mitarbeiter der A. AG waren mangels eigener Beratungspflicht der Direktbank nicht in deren Pflichtenkreis tätig4. Vorliegend tätigten die Kunden die streitgegenständlichen Wertpapierkäufe vielmehr auf Beratung eines Mitarbeiters der A. AG, welcher nach den unmissverständlichen und in den von den Kunden unterzeichneten Dokumenten (Depotkontoeröffnungsantrag und Transaktionsvollmacht) enthaltenen vertraglichen Regelungen die Aufgabe der alleinigen Beratung der Kunden zukam.

Soweit demgegenüber entscheidend darauf abgehoben wird, die Direktbank habe sich selbst in den Pflichtenkreis der ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung gestellt, indem sie ihre Geschäftstätigkeit durch die Gewährung von Zinssonderkonditionen auf einen aufklärungs- und beratungsbedürftigen Kommittentenkreis ausgeweitet habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Zutreffend ist insoweit noch die Feststellung, dass es der Eröffnung eines weiteren Depotkontos unter Einschluss eines Finanzdienstleisters allein für die Gewährung von über dem Marktzins liegenden Sonderkonditionen auf einem Tagesgeldkonto nicht bedurft hätte. Indes führen weder die planmäßige Zufuhr von Kunden über die A. AG gerade zur Direktbank noch der Umstand, dass diese Kunden sodann wiederum planmäßig Beratungsleistungen der A. AG in Anspruch nehmen sollten, um letztlich provisionsauslösende Wertpapiergeschäfte zu tätigen, dazu, dass die Direktbank das „Geschäftsmodell der Discount-Broker“ verlassen und sich „auf das Geschäftsfeld der beratungsabhängigen Wertpapiertätigkeit begeben hat“. Dieser Annahme steht schon die ausdrückliche und von den Kunden akzeptierte vertragliche Aufgabenverteilung zwischen der A. AG und der Direktbank entgegen. Daran vermag die dieser vereinbarten Aufgabenverteilung gerade Rechnung tragende Verwendung der Logos beider Unternehmen auf Kontoeröffnungsantrag und Transaktionsvollmacht nichts zu ändern. Da der Kunde zudem in Kenntnis der vertraglichen Aufgabenverteilung im Analysebogen allein gegenüber der A. AG Angaben zu seiner Anlagestrategie bzw. zu Kenntnissen von und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften gemacht hat, konnte er nicht erwarten, dass (auch) die Direktbank seine Zielvorstellungen im Rahmen der Auftragsdurchführung berücksichtigte5.

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Vor diesem Hintergrund stellte sich die A. AG für die Kunden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht „als ausgelagerte Beratungs- und Vertriebsabteilung der Direktbank“ dar. Ausweislich der Regelungen in Depotkontoeröffnungsantrag und Transaktionsvollmacht war vielmehr einzig die A. AG das für die Beratung zuständige und damit kundennähere Unternehmen, welches nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich allein zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet ist6. Dies steht unabhängig davon, dass den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der §§ 31 ff. WpHG keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt auch in Übereinstimmung mit § 31e Nr. 2 WpHG7.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Auffassung, die Direktbank hafte für Beratungsfehler der Mitarbeiter der A. AG gemäß § 129 HGB (richtig: § 128 HGB) analog, weil die A. AG und die Direktbank als Gesell-schaft bürgerlichen Rechts anzusehen seien.

Wie der Bundesgerichtshof zu einem Fall zur Haftung eines Discount-Brokers bereits entschieden hat, ist charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet8. Daran fehlt es hier aber schon deshalb, weil die A. AG und die Direktbank den Kunden den diesen bekannten vertraglichen Absprachen entsprechend nicht als rechtsfähige Einheit, sondern getrennt nach Aufgabenbereichen gegenübergetreten sind. Rechtsbeziehungen bestanden daher alleine zwischen den Kunden einerseits und der A. AG (Beratungsvertrag) bzw. der Direktbank (Depotvertrag, Kommissionsgeschäfte) andererseits; Verpflichtungen einer übergeordneten Rechtsperson, für deren Schlechterfüllung die Direktbank als Gesellschafterin nach § 128 HGB analog haften könnte, existieren dagegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist der vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltene Umstand, dass es ausweislich der von den Kunden unterzeichneten Transaktionsvollmacht intern zu einer Provisionsteilung zwischen A. AG und Direktbankr gekommen ist, irrelevant.

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Eine Haftung der Direktbank kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil sie es fahrlässig unterlassen habe zu überprüfen, ob die A. AG die dieser obliegenden Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu Unrecht beruft sich die Gegenansicht insofern auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. April 19929. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt angesichts der Besonderheiten bei der hier vorliegenden gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Haftung des kundenferneren Unternehmens wegen fahrlässiger Unkenntnis von der arglistigen Täuschung eines Kunden durch das kundennähere Unternehmen nicht in Betracht10.

Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass es auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen dabei bleibt, dass eine Warnpflicht als Nebenplicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist11. Das kommt wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Parallelfall12 auch hier in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich damit von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht befasst. Es wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hatten, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2013 – XI ZR 312/12

  1. st. Rspr. u.a. BGH, Urteile vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 [Bond]; und vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 17 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 18 mwN zu einem ebenfalls die Direktbank betreffenden und insoweit gleich gelagerten Fall; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365; Brocker, GWR 2013, 252; Freitag, LMK 2013, 347897; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1. 11.13[]
  4. so bereits zu einem Parallelfall: BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn.19 mwN[]
  5. so bereits zu einem Parallelfall BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 21 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 26 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 26[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 09.04.1992 – IX ZR 145/91, WM 1992, 1016 f.[]
  10. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 28[]
  11. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27 mwN; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365, 366; Thume/Schenck zu SchweinsbergZügel, WuB I G 1. 11.13; siehe auch das aufsichtsrechtliche Rundschreiben 4/2010 (WA) Mindestanforderungen an die ComplianceFunktion und die weiteren Verhaltens, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) vom 07.06.2010 der BaFin unter AT 5 Abs. 2[]
  12. BGH, aaO Rn. 37[]
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