Haftung für die Kapitalanlageberatung – und der Rechtsirrtum der Bank

Beruft sich die beklagte Bank darauf, der Anspruch sei nach § 37a WpHG aF verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, so trägt nicht der geschädigte Anleger, der sich insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, die Darlegungsund Beweislast für vorsätzliches Handeln.

Haftung für die Kapitalanlageberatung – und der Rechtsirrtum der Bank

Vielmehr muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat1.

Insofern steht es der Bank zwar frei, sich auf einen vorsatzausschließenden vermeidbaren Rechtsirrtum zu berufen. Legt sie dar, dass ihre Organe und die für sie handelnden Mitarbeiter tatsächlich einer solchen Fehlvorstellung unterlagen, so kann das Gericht diesen Vortrag aber nur dann nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde legen, wenn der Geschädigte den Tatsachenvortrag nicht in Abrede stellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 574/17

  1. BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – XI ZR 388/16, BKR 2019, 51 Rn. 18 mwN[]
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