Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen der Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befassen:
§ 264a StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB1. Nach § 264a StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
Bei der Auslegung des § 264a StGB ist zu berücksichtigen, dass Art. 103 Abs. 2 GG eine Begründung von Straftatbeständen im Wege der Analogie verbietet, weswegen der aus der Sicht des Bürgers zu bestimmende Wortsinn die Grenze jeder Auslegung bildet2. Deshalb sind die vom Berufungsgericht zur Auslegung hinsichtlich der Anforderungen an die Risikodarstellung in dem Prospekt herangezogenen, erheblich weiter gefassten Normen des WertpapierVerkaufsprospektgesetzes und der ohnehin erst am 1.07.2005 – mithin nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospekts – in Kraft getretenen Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV) vom 16.12.20043 im Rahmen des § 264a StGB als Auslegungshilfe nur insoweit von Bedeutung, als die dort verlangten Prospektangaben als erheblich im Sinne des § 264a StGB angesehen werden4. Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht herangezogenen IDWStandards5. Ein über das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit hinausgehendes Kriterium für die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands vermögen diese aber nicht zu bilden.
Nach diesen Grundsätzen kann der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mit der Begründung bejaht werden, in dem Prospekt hätten die sich aus dem geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ergebenden Risiken des Abzugs von Liquidität gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG und der Notwendigkeit des Ausgleichs des Jahresfehlbetrags gemäß § 302 Abs. 1 AktG in verständlicher Weise offengelegt werden müssen.
Diese Begründung bezieht sich, so der Bundesgerichtshof, nicht auf das Vorhandensein wahrheitswidriger Angaben über die Tatsache, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der W. AG und dem Beklagten bestand, auf den im Prospekt ausdrücklich hingewiesen wird, sondern auf die Tatbestandsalternative des Verschweigens nachteiliger Tatsachen, weil auf die daraus folgenden Risiken nicht ausreichend hingewiesen worden sei6.
Die Tatbestandsalternative des Verschweigens nachteiliger Tatsachen ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil es sich bei den nach Auffassung des Berufungsgerichts verschwiegenen Umständen – Befugnis des Beklagten zu für die W. AG nachteiligen Weisungen (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG) – nicht um Tatsachen im Sinne des § 264a StGB, sondern um Rechtsfolgen des im Prospekt erwähnten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags handelt. Im Rahmen des § 264a StGB gilt uneingeschränkt der Tatsachenbegriff des § 263 StGB7. Nach allgemeiner Ansicht stellen reine Rechtsausführungen ohne Behauptung anspruchsbegründender Umstände im Rahmen des § 263 StGB keine Tatsachen, sondern Werturteile dar8. Das Unterlassen eines Hinweises auf dierechtlichen Auswirkungen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags erfüllt somit nicht die zweite Tatbestandsalternative des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sich ein solches Verschweigen nicht auf Tatsachen bezieht.
Soweit das Gericht außerdem einen Hinweis auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags dahingehend für erforderlich hält, dass die Rückzahlung der Anleihe von der im Prospekt nicht dargelegten Fähigkeit des Beklagten zum Verlustausgleich abhänge, betrifft dies ebenfalls keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB. Zwar hätte als Folge unterbliebener Verlustausgleichszahlungen wegen fehlender Bonität des Beklagten eine termingerechte Rückzahlung der Anleihe bei Fälligkeit – im Streitfall fünf Jahre nach ihrem Erwerb durch die Kläger – in Frage gestellt sein können. Diese Umstände betreffen aber die zukünftige Zahlungsfähigkeit der W. AG und/oder des Beklagten, die als in der Zukunft liegend keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB darstellt9. Dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts in Zahlungsschwierigkeiten befunden und deswegen die – gegenwärtige – Erwartung der künftigen Zahlungsfähigkeit infrage gestanden hätte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Ein Verschweigen von Tatsachen im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt damit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor, so dass mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht werden kann.
Eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB könnte allerdings in Betracht kommen, wenn in dem Prospekt im Hinblick auf die Ertragssituation und die Finanzlage der W. AG unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden wären, die im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit dem Beklagten standen. Hierzu haben die Kläger bereits in erster Instanz umfangreichen Sachvortrag gehalten und insbesondere behauptet, an den Beklagten seien ab dem Jahr 2001 seitens der W. AG – unabhängig von deren Ertragssituation – aufgrund des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags Zahlungen in Höhe von ca. 86 Millionen Euro geflossen. Sollte das über Teilschuldverschreibungen der W. AG eingeworbene Kapital in erheblichem Umfang anderen Zwecken außerhalb der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft zufließen, so wäre dies eine für die Anlageentscheidung erhebliche Tatsache gewesen, auf die im Prospekt hätte hingewiesen werden müssen. Hiermit hat sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus mit Recht – nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird es Gelegenheit haben, dies nachzuholen.
Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht kommt. Soweit die Revisionserwiderung allerdings einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus dem BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 231/0610 herleiten will, geht sie unzutreffend davon aus, die Kläger hätten ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie in den Vorinstanzen eine ständig steigende Verschuldung der W. AG vorgetragen hätten. Dieses von der Revisionserwiderung in Bezug genommene BGH, Urteil behandelt Schadensersatzansprüche der Bundesagentur für Arbeit aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung gegenüber dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer Berechtigung des Vertrauens auf Sanierungsbemühungen genüge, indem sie eine ständig ansteigende Verschuldung der Gesellschaft vortrage. Die Argumentation der Revisionserwiderung greift indes schon deshalb nicht durch, weil der Beklagte im Streitfall kein Organ der W. AG war und ihm deshalb nicht der Vorwurf einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht aus § 92 Abs. 2 AktG in der damals geltenden Fassung des Art. 47 Nr. 4 EGInsO gemacht werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2013 – VI ZR 386/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2010 – VI ZR 254/08; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 01.03.2010 – II ZR 213/08, VersR 2010, 1333 Rn. 23 f. mwN[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2008, 1726 Rn. 17[↩]
- BGBl. I S. 3464[↩]
- vgl. LKStGB/Tiedemann/Vogel, 12. Aufl., § 264a Rn. 68; Joecks in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 65 ff.; Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 27 Rn.202 f.; Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., 1. Kap. Rn. 79[↩]
- vgl. Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, aaO[↩]
- vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 24; NKStGB/Hellmann, 3. Aufl., § 264a Rn. 35; MünchKomm-StGB/Wohlers, 2006, § 264a Rn. 34; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 264a Rn. 24; Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, aaO Rn.205; Cerny, MDR 1987, 271, 276; Grotherr, DB 1986, 2584, 2588; a.A. LKStGB/Tiedemann/Vogel, aaO Rn. 80[↩]
- vgl. LKStGB/Tiedemann/Vogel, aaO Rn. 86; Park/Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 264a StGB Rn. 189; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO Rn. 27; SKStGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 (Stand: September 2007); Joecks in Achenbach/Ransiek, aaO Rn. 46[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1957 – 5 StR 447/57, JR 1958, 106; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 282; JZ 2004, 101, 102; OLG Zweibrücken, JR 1989, 390, 391; OLG Frankfurt am Main, NJW 1996, 2172, 2173; OLG Stuttgart, NJW 1979, 2573; OLG Koblenz, NJW 2001, 1364; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 11; BeckOK von HeintschelHeinegg/Beukelmann, StGB § 263 Rn. 6 (Stand: September 2012); LKStGB/Tiedemann, aaO, § 263 Rn.19; NKStGB/Kindhäuser, aaO, § 263 Rn. 89; MünchKomm-StGB/Hefendehl, aaO, § 263 Rn. 70; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, § 263 Rn. 9; SKStGB/Hoyer, aaO, § 263 Rn.19 (Stand: Februar 2004) [↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2007 – 4 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 236, 237; OLG Stuttgart, NJW 1958, 1833; OLG Braunschweig, NJW 1959, 2175, 2176; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 263 Rn. 4[↩]
- VersR 2008, 495 Rn. 1517 – insoweit in BGHZ 175, 58 nicht abgedruckt[↩]











