Handelsverluste und die Einlagensicherung des Wertpapierhandels

Der Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz umfasst nicht die tatsächlichen Handelsverluste.

Handelsverluste und die Einlagensicherung des Wertpapierhandels

Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG1 sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 20102 entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird von dieser Vorschrift auch der von der Klägerseite gegen die Phoenix GmbH geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihr eingezahlten Gelder, der seine Grundlage in § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB hat, erfasst. Denn bei den vertragswidrig verwendeten Anlagegeldern handelt es sich um Gelder, die dem Anleger gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bezweckt gerade auch den Schutz des Anlegers vor solchen Vertragsverletzungen eines Instituts, die den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder vereiteln3.

Der Entschädigungsanspruch umfasst nicht die tatsächlichen Handelsverluste. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, wie bereits erwähnt, Verpflichtungen eines Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Handelsverluste, die aufgrund einer vertragsgemäßen Anlage der Gelder entstanden sind, werden davon nicht erfasst.

Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits unmittelbar aus dem dem Entschädigungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zugrundeliegenden Herausgabeanspruch des einzelnen Anlegers gegen die Phoenix GmbH aus § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB. Danach wird der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zwar grundsätzlich von der Verpflichtung, zur Auftragsausführung erhaltene Gelder wieder zurückzuzahlen, frei, wenn er diese auftragsgemäß weitergeleitet oder bestimmungsgemäß verbraucht hat4. Dies ist hier aber nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nicht der Fall, weil die Anleger der Phoenix GmbH bzw. dem Insolvenzverwalter über deren Vermögen entgegenhalten können, dass wegen des Vorgehens der Phoenix GmbH, in betrügerischer Weise neue Anleger zu werben und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob zu verletzen, ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf5. Dieser Einwand steht dem Anleger indes gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Rahmen des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht zu.

Nach dem Schutzzweck des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder tatsächlich angefallene Handelsverluste bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zu berücksichtigen.

Nach der Gesetzesbegründung zur bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung des § 1 Abs. 4 EAEG sollen in den Schutzbereich der Norm nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften fallen, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören, nicht dagegen beispielsweise Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern6. Mit der Neufassung des § 1 Abs. 4 EAEG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.06.20027 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen redaktionelle Unklarheiten des Normtextes beseitigt werden8, die den Schutzbereich der Vorschrift unberührt gelassen, insbesondere nicht erweitert haben. Wenngleich die Unterscheidung zwischen Hauptleistungspflichten und Schadensersatzansprüchen aus Beratungsfehlern im Hinblick darauf zweifelhaft ist, dass auch die Beratungsleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellen kann, ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel klar. Geschützt werden nur solche Ansprüche des Anlegers, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten. Dazu gehören auch Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, durch die wie etwa im Falle der Unterschlagung oder Untreue – die Ansprüche des Kunden auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren vereitelt werden9. Der Ersatz (tatsächlich) entgangenen Gewinns oder der Ausgleich von Verlusten, die aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie entstanden sind, unterfallen daher nicht dem Schutz des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes10.

Eine solche Eingrenzung des Schutzbereichs ist auch europarechtskonform. § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG beruht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.03.1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger11. Dieser bestimmt, dass dem Anleger Gelder zurückzuzahlen sind, die ihm geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Weiterhin gewährleistet diese Norm, dass dem Anleger die Finanzinstrumente zurückgegeben werden, die diesem gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Einen Anspruch des Anlegers auf Ausgleich von Handelsverlusten, die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder entstanden sind, will die Richtlinie was auch ihr Erwägungsgrund 8 unterstreicht nicht gewähren.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, der im Rahmen eines auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Phoenix GmbH gegen einen Anleger wegen der an diesen von der Phoenix GmbH geleisteten Auszahlungen Handelsverluste nicht berücksichtigt5. Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob die Phoenix GmbH die Geltendmachung etwaiger Gegenpositionen verwirkt hat, weil der Insolvenzverwalter im Grundsatz voll in die zivilrechtlich geprägte Rechtsposition des Schuldners einrückt. Dies ist dagegen in dem Verhältnis zwischen Entschädigungseinrichtung und Anleger bei der Bestimmung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht der Fall. Dieser richtet sich nach dem oben umrissenen Schutzzweck der Anlegerentschädigung, der eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Handels- oder Kursverluste nicht vorsieht.

Darlegungs- und Beweislast

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG richtet sich der Entschädigungsanspruch des Anlegers nach Höhe und Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Die Bemessung des Entschädigungsanspruchs erfolgt danach in zwei Schritten. Zunächst sind Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften festzustellen. Diese umfassen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Verpflichtungen des Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Sodann sind etwaige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts zu klären und gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen dem Entschädigungsanspruch gegenüberzustellen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast hat der Anleger die Höhe des von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, während die Entschädigungseinrichtung zu etwaigen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Instituts vortragen muss12. Dabei kann sich der Anleger zunächst auf die Darstellung der von ihm erbrachten Einzahlungen (ohne Agio) und der an ihn geleisteten Auszahlungen beschränken. Verlangt er darüber hinaus die Auszahlung tatsächlich erzielter Gewinne, muss er auch diese darlegen. Dagegen muss er zu etwaigen Verlusten soweit deren Entstehung ihm wie hier verschwiegen worden ist keinen Vortrag halten. Dies ist dann Sache der Entschädigungseinrichtung, zu deren Aufgaben es nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG gehört, die angemeldeten Ansprüche zu prüfen; zu diesem Zweck stehen ihr die in § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 EAEG genannten Ermittlungsbefugnisse zu13. Hat die Entschädigungseinrichtung unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten die dem einzelnen Anleger zustehende Entschädigungssumme detailliert und nachvollziehbar berechnet, ist es dem Anleger zwar unbenommen, diese Berechnung anzugreifen. Ihm kommt insoweit aber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine gesteigerte Darlegungslast zu, so dass ein bloß einfaches oder nur pauschal auf das gesamte Rechenwerk bezogenes Bestreiten unbeachtlich ist. Denn die Entschädigungseinrichtung steht gleichermaßen wie der Anleger außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und hat zu Beginn des Entschädigungsverfahrens keine nähere Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen14. Für eine Zurechnung der Kenntnis des Instituts fehlt es an einer Rechtsgrundlage; die Entschädigungseinrichtung steht aus Sicht der Anleger auch nicht „in dessen Lager“. Bei dieser Sachlage muss der Anleger den nachprüfungsfähigen Vortrag der Entschädigungseinrichtung zur Höhe der Handelsverluste substantiiert bestreiten, wenn er ihm entgegentreten will.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2013 – XI ZR 33/13

  1. in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21.06.2002, BGBl. I S.2010; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 15[]
  2. BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 14 ff.[]
  3. BGH, Urteil vom 23.11.2010, aaO, Rn. 28[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 10.10.1996 – III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 49; vom 04.10.2001 – III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; und vom 30.10.2003 – III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2010 – IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15; vom 10.02.2011 – IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14; und vom 22.09.2011 – IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn.19[][]
  6. BT-Drucks. 13/10188, S. 16[]
  7. BGBl. I S.2010[]
  8. vgl. BT-Drucks. 14/8017, S. 69 f.[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 24 mwN; und vom 25.10.2011 – XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 27[]
  10. BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, aaO[]
  11. ABl.EG 1997 Nr. L 84 S. 22[]
  12. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 32; und vom 25.10.2011 – XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 22[]
  13. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.2011 – XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 Rn. 55 ff.[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1989 – XI ZR 59/88, mwN, in WM 1990, 343 nicht abgedruckt[]