Generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegemusterverfahren sein.

Die Feststellung ist im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz feststellungsfähig.
Eine die Person des Musterklägers oder eines beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage, wie die Höhe des ihm entstandenen Schadens oder die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, kann nicht Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein1. Dies bedeutet indes nicht, dass generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung ausgeschlossen sind2.
Die Feststellung des Musterentscheid enthält insoweit nur generalisierende Aussagen zum Schaden der Anleger, die die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Anleger in den dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren nicht ausschließen.
Die der Feststellung im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Würdigung ist auch nicht rechtsfehlerhaft, weil nach dem Vorbringen der Musterbeklagten ein Schaden der Anleger zu verneinen gewesen wäre und das Oberlandesgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Die Musterbeklagten haben nicht vorgetragen, dass der Wert der Beteiligung den Wert der von den Anlegern erbrachten Leistungen tatsächlich übersteigt. Sie haben auch nicht dargelegt, dass bei den Anlegern aus der Beteiligung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unmittelbare oder mittelbare steuerliche Nachteile entstehen können.
Der Anleger ist so zu stellen, als habe er die Beteiligung nicht gezeichnet. Sein Schaden besteht in dem an die Fondsgesellschaft geleisteten tatsächlichen Aufwand inklusive des Agios. Von der Ersatzpflicht mit umfasst sind – beschränkt auf das negative Interesse – auch die steuerlichen Nachteile, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultierten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 1/12