Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift und müssen die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen1.

Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt2.
- Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsziel, mit dem eine fehlerhafte und unzureichende Darstellung der „wesentlichen Merkmale der sog. Loan-to-Value-Klausel“ geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Durch die Bezeichnung „Loan-to-Value-Klausel“ wird deutlich, dass sich das Feststellungsziel auf die Angaben auf Seite 44 f. des Prospekts bezieht, welche den Inhalt dieser Klausel beschreiben. Daraus, dass geltend gemacht wird, die wesentlichen Merkmale seien fehlerhaft dargestellt, folgt, dass die Ausführungen zu der einzuhaltenden Wertrelation und zu den Folgen einer Verletzung dieser Relation gemeint sind.
- Auch ein Feststellungsziel, das sich darauf richtet, „dass der Verkaufsprospekt die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin und dem Emissionshaus nicht ordnungsgemäß darstellt, sondern sogar falsch und irreführend mitteilt, dass es keine personellen Verflechtungen gebe, die Interessenkonflikte begründen könnten, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt“, ist hinreichend bestimmt. Der mit „sondern“ eingeleitete Nebensatz bezeichnet die beanstandete Aussage, die der Musterkläger dem Prospekt zu entnehmen meint, während der erste Teil des Feststellungsziels die Begründung dafür enthält, weshalb die beanstandete Aussage aus Sicht des Musterklägers falsch sein soll. Aus dieser Begründung geht zur Konkretisierung der Aussage auch hervor, dass sich diese darauf beziehen soll, dass es zwischen den mit Firma und Funktion genau bezeichneten Gesellschaften keine personellen Verflechtungen gebe, die Interessenkonflikte begründen könnten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.09.2017 aaO Rn. 65; BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 66[↩]