Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses

Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen.

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses

Auch die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde entfaltet in diesem Fall keine Bindung für das Rechtsbeschwerdegericht. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die in § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden1.

So liegt es auch hier. Der Bekanntmachungsbeschluss des Landgerichts ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unanfechtbar, so dass auch die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht eröffnet ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Statthaftigkeit als unzulässig angesehen und verworfen.

Ob der Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags – in Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmten Unanfechtbarkeit – mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, wenn der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (§ 1 KapMuG) nicht eröffnet ist2, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch dann unstatthaft, wenn man diese Anfechtungsmöglichkeit bejaht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2015 – III ZB 69/14

  1. st. Rspr. s. etwa BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – III ZB 80/13, MDR 2015, 668, 669 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15 mwN; vom 11.05.2005 – XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009; und vom 23.05.2012 – XII ZB 417/11, NJW-RR 2012, 1156 Rn. 4[]
  2. dafür: KG [24. ZS], WM 2015, 71 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl. [2014], § 3 Rn. 122 ff; s. zu einer entsprechenden Ausnahme für die in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG in der Fassung vom 16.08.2005, BGBl. I S. 2437 (aF) bestimmte Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses: BGH, Beschlüsse vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, NJW 2009, 2539, 2540 Rn. 7 ff; vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, NJW-RR 2011, 327, 328 Rn. 10; vom 21.12 2010 – XI ZB 25/10, BeckRS 2011, 02334 Rn. 9; und vom 17.05.2011 – XI ZB 2/11, BeckRS 2011, 15966 Rn. 8; KK-KapMuG/Kruis, 1. Aufl. [2008], § 7 Rn. 50; dagegen: KG [22. ZS], ZIP 2015, 342 f[]