Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Feststellungsziele

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte1.

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Feststellungsziele

Der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist2. Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen.

Das Prozessgericht darf für die Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht ungeklärt lassen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsoder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist und ob die Anlageberaterin, falls ein solcher Vertrag besteht, nicht bereits unabhängig von den im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehlern deshalb haftet, weil sie die Anlegerin über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen unzutreffend unterrichtet hat. Nur wenn ein Anlageberatungsoder Auskunftsvertrag als Grundlage einer möglichen Haftung der Anlageberaterin für die angeblichen Prospektfehler besteht und die nicht musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung das Klagebegehren nicht trägt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ab.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG dann unzulässig ist, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen3.

Diese Grundsätze schließen eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im hier entschiedenen Fall nicht aus. Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.12 20124 ist der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erweitert worden. Danach reicht der mittelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen Kapitalmarktinformation aus. Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können jedoch weiterhin nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein5.

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Die vom Gesetzgeber beabsichtigte „moderate“ Erweiterung des Anwendungsbereichs hat auch nichts daran geändert, dass die öffentliche Kapitalmarktinformation als solche und nicht der Inhalt eines individuell geführten mündlichen Aufklärungsgesprächs Voraussetzung des vertraglichen oder vorvertraglichen Anspruchs sein muss6. Nur unter dieser Voraussetzung können überhaupt Fragen aufgeworfen werden, die in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig geklärt werden können. Daraus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unerheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat7. Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vielmehr nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte8. Der Erfahrungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater oder vermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch gedient hat9, ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt10. Ob diese pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell geklärt werden.

Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Der Prospekt lag der Anlegerin nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag rechtzeitig vor der Anlageentscheidung vor und sie begründet den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung jedenfalls auch mit Prospektfehlern, die Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Umstand, dass der Kapitalanleger seinen Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stützt, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen11, führt nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapMuG fällt12.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits unabhängig von den Feststellungszielen auf geklärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist, beispielsweise wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands oder Verjährung der geltend gemachten Ansprüche13.

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Das ist hier nicht der Fall. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des Zustandekommens eines Anlageberatungsoder Auskunftsvertrags mit der Anlageberaterin ohne Beweiserhebung abweisungsreif.

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist14. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen15.

Gemessen hieran ist der Vortrag der Anlegerin unter Berücksichtigung der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages16 schlüssig. Der Umstand, dass der Stempelaufdruck auf dem als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein im Widerspruch zu dem übrigen Vortrag der Anlegerin stehen mag, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach der Vernehmung der von ihr zum Beweis ihres Tatsachenvortrages angebotenen Zeugen zu berücksichtigen17.

Über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärten Fallgruppen hinaus hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, wie das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststellungzielen als Voraussetzung der Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszulegen ist18.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes19 die Ansicht vertreten, die Abhängigkeit sei grundsätzlich nur abstrakt zu beurteilen. Es genüge deshalb, wenn die Möglichkeit bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge20.

Der Bundesgerichtshof und andere Stimmen in der Literatur haben bereits darauf hingewiesen, dass gegen ein solches Verständnis im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken bestehen21. Diese Bedenken greifen durch. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will19, ist dies mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.

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Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten ebenso wie Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Schränkt der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden normativen Ausgestaltungsbefugnis die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte ein, müssen solche Einschränkungen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden22.

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können.

Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Neben der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in der Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sind oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist23.

Nach diesem Maßstab war im hier entschiedenen Fall die Aussetzungsentscheidung hier unzulässig: Das Prozessgericht hätte nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder zumindest ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Etwaige spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche der Anlegerin gegen die Anlageberaterin nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG, jeweils in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (künftig: aF), wären verjährt (vgl. § 46 BörsG aF), so dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Anlageberaterin ohne das Zustandekommen einer vertraglichen Haftungsgrundlage zwischen den Parteien ausscheidet. Die Klage wäre dann abweisungsreif. Auf die im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehler kann es im vorliegenden Rechtsstreit nur dann ankommen, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung gebildet hat, dass die Anlageberaterin auf vertraglicher Grundlage die Pflicht traf, die Anlegerin vollständig und zutreffend über die gezeichnete Anlage zu unterrichten.

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Darüber hinaus kommt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Anlageberaterin wie von der Anlegerin geltend gemacht ihre Beratungspflicht durch unzutreffende Angaben über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen verletzt hat.

Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die wie hier der Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Prospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein24. Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen. Das gilt auch dann, wenn sie in unzulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststellungsziels des maßgeblichen Vorlagebeschlusses geworden ist. Denn da ein Feststellungsantrag, der ein unstatthaftes Feststellungsziel zum Gegenstand hat, im Musterentscheid nicht in der Sache zu entscheiden, sondern als im Musterverfahren nicht statthaft zurückzuweisen ist25, kann das Musterverfahren auch dann zur Klärung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen.

Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen. Offenbleiben muss deswegen hier, ob eine Unrichtigkeit des Prospekts vorliegt und gegebenenfalls welche, sowie ferner, ob die Anlageberaterin hierauf bezogen ein Verschulden trifft, der Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal geworden ist oder die kenntnisabhängige Verjährung eingreift. Diese Punkte lassen sich erst konkret prüfen, wenn ein bestimmter Prospektfehler feststeht.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18

  1. Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 08.12 2015 – X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14[]
  2. Fortführung der BGH, Beschlüsse vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; und vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14[]
  3. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis 31.10.2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF] bereits BGH, Beschlüsse vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 10 ff.; und vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.[]
  4. BGBl. I S. 2182[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23; und vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73[]
  6. vgl. BT-Drs. 17/8799, S. 16[]
  7. für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 08.12 2015 – X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14[]
  8. vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21, jeweils mwN[]
  9. BGH, Urteile vom 03.12 2007 – II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16 ff.; vom 17.04.2018 – II ZR 265/16, WM 2018, 1101 Rn. 24; und vom 17.07.2018 – II ZR 13/17, WM 2018, 1594 Rn. 16, jeweils mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17 aaO Rn. 22[]
  11. wie hier der unabhängig vom Inhalt des Prospekts erhobene Vorwurf, unzutreffend über die Höhe der Rückvergütungen unterrichtet worden zu sein[]
  12. BGH, Beschluss vom 05.11.2015 – III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 24[]
  13. BGH, Beschluss vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 14; vom 25.02.2016 – III ZB 74/15 14, – III ZB 76/15 14, – III ZB 77/15 14, – III ZB 78/15 14, – III ZB 79/15 14; und vom 24.03.2016 – III ZB 75/15 14[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 199/03, WM 2005, 1847 f.; Beschlüsse vom 21.05.2007 – II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; und vom 21.07.2011 – IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6[]
  15. vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.05.2007, aaO; und vom 21.07.2011, aaO[]
  16. vgl. dazu BGH, Urteile vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128; vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12; und vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 21[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2012 – II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 16[]
  18. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; und vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14[]
  19. vgl. BT-Drs. 17/8799, S.20[][]
  20. OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.01.2014 23 W 120/13 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2018 4 W 18/18 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KKKapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707[]
  21. BGH, Beschlüsse vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; und vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 2; ders., DB 2012, 2145 f.; Möllers/Seidenschwann, NZG 2012, 1401, 1405; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753[]
  22. vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; 93, 99, 107 f.[]
  23. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15; und vom 11.09.2012 – XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13[]
  24. BGH, Beschlüsse vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23; und vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 mwN[]
  25. BGH, Beschluss vom 23.10.2018 aaO Rn. 69 ff.[]
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