KapMuG-Musterverfahren – und die Ersetzung des Vorlagebeschlusses

§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss des Landgerichts durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist.

KapMuG-Musterverfahren – und die Ersetzung des Vorlagebeschlusses

Allerdings entfalten Beschlüsse nach § 15 KapMuG wie der Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG grundsätzlich Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht1. Das gilt aber über § 7 Satz 2 KapMuG hinaus2 nicht, soweit ein Beschluss unter so erheblichen Fehlern leidet, dass er im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet und damit zugleich – wie hier von den Rechtsbeschwerden gerügt – gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt3. In diesem Umfang unterliegen Beschlüsse nach § 15 KapMuG, die dem Erlass des Musterentscheids vorangehen, auf Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 2 ZPO einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Im hier entschiedenen Fall findet der Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahrensrecht keine Stütze und verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Das Oberlandesgericht hat gemeint, auf der Grundlage der ausdrücklich die „Erweiterung des Musterverfahrens“ regelnden Vorschrift des § 15 KapMuG entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG einen den Vorlagebeschluss vollständig ersetzenden Beschluss fassen zu dürfen. Damit hat es Verfahrensrecht willkürlich fehlerhaft angewandt und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Dem Musterentscheid ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, sein Beschluss vom 12.07.2018 trete nicht neben den Vorlagebeschluss, sondern ersetze ihn vollständig. Das Oberlandesgericht hat sich in den Gründen des Musterentscheids nur mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsziele gemäß seinen Beschlüssen vom 12.07.2018; und vom 26.11.2018 befasst. Es hat außerdem seine Verfahrensweise ausdrücklich damit gerechtfertigt, § 15 KapMuG erfasse nicht nur den Fall, dass das Oberlandesgericht weitere Feststellungsziele in das Musterverfahren einführe, sondern sei auch anwendbar, wenn ein Vorlagebeschluss insgesamt zu unbestimmt gefasst sei und damit keine taugliche Grundlage für eine Sachentscheidung biete. Das Oberlandesgericht hat damit in seinem Musterentscheid nicht unbewusst die Entscheidung über die in dem Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele unterlassen4. Es hat vielmehr bewusst von einer Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten (unzulässigen) Feststellungsziele abgesehen. Darin lag zugleich die Feststellung, die in dem Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele seien nicht mehr anhängig5.

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Die Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch den Beschluss des Oberlandesgerichts beruht vorliegend auf einer willkürlich fehlerhaften Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG.

Freilich ermöglicht es § 15 KapMuG in Fällen, in denen einzelne Feststellungsziele unzureichend bestimmt gefasst sind, das Musterverfahren um ein bestimmter gefasstes Feststellungsziel zu erweitern.

Durch den Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Vorlagebeschluss enthält die Feststellungsziele (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG) und bestimmt den Streitgegenstand des Musterverfahrens6. Der Vorlagebeschluss muss die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen7.

Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Musterverfahren das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die hinreichende Bestimmtheit der Feststellungsziele gehört, fortlaufend zu prüfen8. Lässt sich der durch ein einzelnes Feststellungsziel umschriebene Streitgegenstand nicht im Wege der Auslegung ermitteln, so hat das Oberlandesgericht zunächst entsprechend § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen9. Konkretisiert ein Beteiligter auf diesen Hinweis das Feststellungsziel, macht das Oberlandesgericht durch Beschluss auf der Grundlage des § 15 KapMuG ein nunmehr bestimmt gefasstes (weiteres) Feststellungsziel zum Gegenstand des Musterverfahrens. Eines Beschlusses nach § 15 KapMuG bedarf es in diesem Fall, weil die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz angelegte Begrenzung des Musterverfahrens auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen unterlaufen würde, wenn die Beteiligten des Musterverfahrens ein nicht hinreichend bestimmtes Feststellungsziel allein durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten10.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen indessen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist.

Eine solche Verfahrensweise widerspricht der in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG geregelten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses.

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sieht die Möglichkeit einer Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschlusses nicht vor. Eine solche Befugnis widerspräche dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Das Musterverfahren bezweckt, die in den Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG)6. Entsprechend sind nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele noch anhängig werdende Verfahren entsprechend § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem im Vorlagebeschluss bezeichneten Feststellungsziel abhängig ist. Dieser Entscheidung würde durch eine nachträgliche Ersetzung des Vorlagebeschlusses in unzulässiger Weise die Grundlage entzogen11.

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Aus dem Grundsatz, dass die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG das Oberlandesgericht nicht hindert, ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel nach Hinweis ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen12, folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt er, dass der Vorlagebeschluss auch dann Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens bleibt und über die in ihm formulierten Feststellungsziele auch dann wenn auch nicht in der Sache, so doch im Sinne einer Zurückweisung der Feststellungsziele als unzulässig zu entscheiden ist, wenn sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts den Anforderungen der § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen13.

Nur so können der Musterkläger und die Beigeladenen diese für die Reichweite der Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 KapMuG in ihren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss ausgesetzten Ausgangsverfahren bedeutsame Bewertung zur Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts stellen. Nur so kann rechtssicher beurteilt werden, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt Ausgangsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss auszusetzen sind und der Vorlagebeschluss nach § 7 Satz 1 KapMuG Sperrwirkung gegenüber der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens entfaltet14. Denn die Sperrwirkung endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele15.

Entsprechend bietet § 15 KapMuG für die hier gewählte Verfahrensweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburgs16 keine verfahrensrechtliche Grundlage.

Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut und der amtlichen Überschrift des § 15 KapMuG. Dort ist von der „Erweiterung des Musterverfahrens“ bzw. davon die Rede, dass das Musterverfahren „um weitere Feststellungsziele“ erweitert werde. Entsprechend macht das Oberlandesgericht nach § 15 Abs. 2 KapMuG die „Erweiterung des Musterverfahrens“ (und nicht eine Erweiterung oder gar Ersetzung des Vorlagebeschlusses) im Klageregister öffentlich bekannt. Folgerichtig sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KlagRegV für die öffentliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 KapMuG ausdrücklich eine Rubrik für „Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens“ nach § 15 Abs. 2 KapMuG vor.

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Auch die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des § 15 KapMuG sprechen dafür, dass ein insgesamt zu unbestimmt gefasster Vorlagebeschluss nicht durch einen Beschluss „in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG“ ersetzt werden kann. Die Vorgaben, die § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG dem Oberlandesgericht für die Prüfung macht, ob der Vorlagebeschluss zu erweitern ist, sind andere als die, die § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KapMuG dem Prozessgericht bei der Prüfung auferlegen, ob ein Vorlagebeschluss zu erlassen ist. Die dem Erlass eines Vorlagebeschlusses vorgelagerte Prüfung, ob die Feststellungsziele den gleichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nach § 4 Abs. 1 KapMuG betreffen, ist ausschließlich Sache des Prozessgerichts. Ebenso obliegt es ausschließlich dem Prozessgericht zu prüfen, ob das für den Vorlagebeschluss erforderliche Quorum erreicht ist.

Das Oberlandesgericht darf die Vorlagevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG grundsätzlich nicht in Frage stellen17. Es prüft vor Erlass eines Erweiterungsbeschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage und anhand eines anderen rechtlichen Maßstabs, ob die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits des Antragstellers von den weiteren Feststellungszielen abhängt, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG18. Wenn es auch im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit der Erweiterung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KapMuG im Sinne eines ermessensleitenden Gesichtspunkts entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG berücksichtigen wird, ob der Antragsteller dargelegt hat, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, wird es doch genügen lassen (müssen), dass die Entscheidung über das weitere Feststellungsziel potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat19. Sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Vorlagebeschlusses und eines Erweiterungsbeschlusses unterschiedliche, kann der Vorlagebeschluss nicht unter Verweis auf Gesichtspunkte der „Prozessökonomie“ durch einen (vermeintlichen) Erweiterungsbeschluss ausgetauscht werden.

Schließlich folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss nach § 15 KapMuG nicht ersetzt, sondern lediglich das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele ergänzt werden kann. Mit dem im Jahr 2012 neu eingeführten § 15 Abs. 2 KapMuG stellte der Gesetzgeber des Gesetzes zur Reform des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.201220 ausdrücklich „klar, dass es sich hierbei nicht um eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses, sondern des Musterverfahrens“ handele. „Der vom Prozessgericht erlassene Vorlagebeschluss“ werde „nicht vom Oberlandesgericht abgeändert“. Vielmehr habe „das Oberlandesgericht die eigene Kompetenz, ein durch den Vorlagebeschluss in Gang gesetztes Musterverfahren zu erweitern“21. Eine Verfahrensweise wie vom Oberlandesgericht angewandt, die den Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts austauscht, widerspricht daher auch der historischen Auslegung von § 15 KapMuG.

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Die Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch den Beschluss vom 12.07.2018 entgegen der ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und entgegen dem eindeutigen Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzgebungsgeschichte des § 15 KapMuG war objektiv willkürlich22.

Das Oberlandesgericht hat die Reichweite seiner Bindung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und die Reichweite und den möglichen Gegenstand eines Beschlusses nach § 15 KapMuG in krasser Weise missgedeutet. Dass das Oberlandesgericht gemeint hat, im Falle einer vollständigen Unbestimmtheit sämtlicher im Vorlagebeschluss enthaltener Feststellungsziele nach Erlass des BGH-Beschlusses vom 19.09.201712 nicht anders als durch eine vollständige Ersetzung des Vorlagebeschlusses reagieren zu können, anstatt die im Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele sämtlich als unzulässig zurückzuweisen und von einer „ersetzenden Konkretisierung“ abzusehen, beseitigt den Vorwurf objektiver Willkür nicht. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und die mit dem Erlass des Vorlagebeschlusses nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verknüpften Wirkungen ergeben sich klar aus dem Gesetz. Der Wortlaut, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte des § 15 KapMuG, die sämtlich nur ein Auslegungsergebnis zulassen, lagen bei Erlass des Beschlusses vom 12.07.2018 ebenfalls klar zutage.

Weil das Oberlandesgericht den Beschluss vom 12.07.2018 unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erlassen hat, bietet er keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung durch Musterentscheid. Damit unterliegt nicht nur der Musterentscheid, soweit er die Musterbeklagten beschwert, der Aufhebung, sondern auch der von den Rechtsbeschwerden mit einer Verfahrensrüge mit angegriffene Beschluss vom 12.07.201823. Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 12.07.2018 sind die dort unter Ziffer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 19 und 20 formulierten Feststellungsziele im Musterverfahren nicht mehr zur Entscheidung gestellt, so dass sie nicht förmlich zurückzuweisen sind.

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Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass nach den vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.202124 aufgestellten Grundsätzen eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verwendung einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, deretwegen das Landgericht wie aus dem Feststellungsziel 2 des Vorlagebeschlusses ersichtlich die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Außerdem kommt es nicht mehr darauf an, dass die vom Oberlandesgericht festgestellten Prospektfehler nicht vorliegen25.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2021 – XI ZB 27/19

  1. BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – XI ZB 24/16, WM 2021, 478 Rn. 155, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.06.2020 – II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 6[]
  3. KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 134 f.; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 21; vgl. zur Willkürlichkeit eines Vorlagebeschlusses auch BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 12 und zur Wirkungslosigkeit einer Entscheidung mangels verfahrensrechtlicher Grundlage BGH, Beschluss vom 16.06.2020 – II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 26[]
  4. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 Rn. 295, insoweit nicht abgedruckt in WM 2021, 285[]
  5. BGH, Urteil vom 20.08.2009 – VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70[]
  6. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32[][]
  7. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.; BGH, Beschlüsse vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 55 f.; und vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 121 f.[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; BGH, Beschlüsse vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13; vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, AG 2017, 543 Rn. 13; und vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 47[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66; BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 56[]
  10. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 Rn. 68 und 246, insoweit nicht vollständig abgedruckt in WM 2021, 285[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292[]
  12. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66[][]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017, aaO; BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 121[]
  14. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 16.06.2020 – II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn.20, 25 und 28 sowie – II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 16[]
  15. BGH, Beschluss vom 16.06.2020 – II ZB 30/19, aaO, Rn.19 ff.[]
  16. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2018 – 13 Kap 3/15[]
  17. KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 334[]
  18. vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, aaO, § 15 Rn. 14[]
  19. KK-KapMuG/Vollkommer, aaO, Rn. 18[]
  20. BGBl. I S. 2182[]
  21. BT-Drs. 17/8799, S. 23[]
  22. vgl. nur BVerfGE 87, 273, 278 f.; 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203; BGH, Urteil vom 10.12.2020 – IX ZR 80/20, WM 2021, 257 Rn. 12[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2016 – IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 10; Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 5 und 16[]
  24. BGH, Beschluss vom 19.01.2021XI ZB 35/18, WM 2021, 726 Rn. 22 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18 Rn. 4 f.[]
  25. vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015 6 U 207/12 Rn. 80 ff., 84 ff. und 97 ff.[]
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