KapMuG-Verfahren – und der Vorlagebeschluss

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift und müssen die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen1.

KapMuG-Verfahren – und der Vorlagebeschluss

Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt2.

Nach diesen Maßgaben ist ein Feststellungsziel, mit dem unzureichende Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Einschiffgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe gerügt werden, hinreichend bestimmt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts finden sich in dem Prospekt keine Ausführungen zu etwaigen Schiffsgläubigerrechten und deren Auswirkungen. Das Feststellungsziel beanstandet somit, dass der Prospekt bei der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf dieses Thema überhaupt nicht eingeht. Damit ist hinreichend umschrieben, welcher Fehler gemeint ist.

Auch das Feststellungsziel, dass der Prospekt keine hinreichenden Hinweise darauf enthalte, dass die im Prospekt benannten „Schiffsgutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters nicht unter Anwendung der Sorgfalt eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters erstellt wurden und es insbesondere an der sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und der Nachvollziehbarkeit mangelt“, ist im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das Feststellungsziel beanstandet, dass im Prospekt die Ausführungen zu den Schiffsgutachten nicht mit dem Warnhinweis versehen seien, dass die Gutachten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden seien.

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Renditeprognose eines Blind-Pools - und ihre Darstellung im Verkaufsprospekt

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 aaO Rn. 65; BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 66[]