„knock out“-Optionsscheine

Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen, nach denen der Emittent von Optionsscheinen die Bedingungen ändern kann, soweit ihm dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen, sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

„knock out“-Optionsscheine

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um an den Goldpreis gebundene „knock out“-Optionsscheine, bei denen der Zeichner keine Rückzahlung erhalten sollte, wenn der Preis für eine Goldunze zum Stichtag unter einen bestimmten Wert liegt.

Die Allgemeinen Emissionsbedingungen der streitgegenständlichen Optionsscheine, die als Schuldverschreibungen anzusehen sind1 stellen, wie Anleihebedingungen generell2, Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies ist aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten bezieht, sondern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil3. Insbesondere eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen kann ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein4. Die Änderungsklausel muss ferner dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen5. Ein rechtfertigender Grund für eine solche Klausel fehlt, wenn der Verwender bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung dem Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung in der geänderten Form hätte versprechen können6. Weiterhin ist erforderlich, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung gewährleistet7. Zu bedenken ist schließlich, dass Änderungsvorbehalte für den Kunden gefährlicher als Rücktrittsvorbehalte oder sonstige Befreiungsklauseln sind, weil er die geänderte Leistung annehmen und bezahlen muss, ohne Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten zu können8.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2009 – XI ZR 364/08

  1. vgl. Horn, ZHR 173 (2009), 12, 20 f.; Bredow/Vogel, ZBB 2009, 153, 154[]
  2. BGHZ 163, 311, 314 m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 21[]
  4. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 308 Nr. 4 Rn. 7 aE; MünchKomm/Kieninger, BGB, 5. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 7 aE; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGB-Recht, 10. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 9[]
  5. Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 24[]
  6. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 308 Nr. 4 Rn. 7 unter e; vgl. für § 10 Nr. 3 AGBG: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – VIII ZR 349/85, WM 1987, 426, 429[]
  7. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 21 m.w.N.[]
  8. Ulmer/Brandner/Hensen/ H. Schmidt, AGB-Recht, 10. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 1[]