Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich [1].

Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse [2].
Auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind [3].
Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits – für den Kontoinhaber erkennbar – auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu ho-hen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto – wie hier – im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzo-gen und überprüft werden [4]. Bei Vorliegen der oben genannten Umstände liegt daher eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers unabhängig davon vor, ob die kontoführende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat zudem die Beweislast verkannt. Die Klägerin trägt als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass der Schuldner vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitige Lastschrift nicht konkludent genehmigt hat [5].
Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa auf-grund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anwei-sungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmit-telbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlen-den Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereiche-rungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat [6].
Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungs-anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn der Schuldner den Last-schrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung des Schuld-ners vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereiche-rungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemei-nen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse [7].
Hat der Schuldner die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versa-gung der Genehmigung ins Leere [8]. Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Hat die Klägerin demgegenüber nicht lediglich das Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich Auszahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereiche-rungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2011 – XI ZR 320/09
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171[↩]
- vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11; ferner BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48; vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21; vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 25. Januar 2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 – IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
Nach diesen Grundsätzen kommt unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchung durch den Schuldner in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2004 handele, einer wiederkehrenden Leistung, deren Höhe jeweils vom Schuldner selbst – aufgrund der Regelung des § 28f Abs. 3 SGB IV rechtsverbindlich – erklärt werde. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob – wie die Revision geltend macht – vergleichbare Lastschriften bereits zuvor vom Schuldner ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF genehmigt worden sind. Entgegen seiner Ansicht kann eine konkludente Genehmi-gung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Klägerin den Wider-spruch des Insolvenzverwalters befolgt habe und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen sei.
Selbst wenn das zuträfe, stünde das der Annahme einer konkludenten Genehmigung des Schuldners nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normati-ve Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Er-klärenden ((vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 9, 11 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09[↩]
- vgl. BGH,Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. mwN[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-hen). In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insol-venzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Last-schriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Last-schriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung ((vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 57 mwN) nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand.
Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto lediglich ein bei ihr bestehendes Debet des Schuldners zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden ((vgl. BGH, Beschluss vom 1.10.2002 – IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409; van Gelder, aaO, § 59 Rn. 6 mwN[↩]