Die Weiterbenutzung eines Kontos nach Zusendung eines Kontoauszugs stellt nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg keine konkludente Genehmigung der auf diesem Kontoauszug ausgewiesenen Lastschriftabbuchungen dar.

Das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die ihm zugegangenen Tageskontoauszüge reicht für die Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht aus1. Aus der fortgesetzten aktiven Nutzung des Kontos durch den Kontoinhaber lässt sich ebenfalls keine konkludente Genehmigung der Lastschriften entnehmen.
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine konkludente Genehmigung dann anzunehmen sei, wenn der Schuldner in Kenntnis der unwidersprochen gelassenen Belastungsbuchungen nach Ablauf einer Prüfungs- und Überlegungsfrist den Zahlungsverkehr auf dem Konto fortsetzt2. Dem vermag das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg so nicht zu folgen. So würde diese Auffassung mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für die Beteiligten einhergehen, da nicht klar ist, welcher Zeitraum genau abgelaufen und welcher Art und welchen Umfangs die weitere Nutzung des Kontos sein müsste, um von ihr auf eine stillschweigende Genehmigung bezüglich der Lastschriften zu schließen. Unabhängig hiervon vermag der Senat auch keine Grundlage dafür zu erkennen, der bloßen Weiternutzung des Kontos durch spätere vom Kontoinhaber veranlasste Überweisungen, Scheckzahlungen und/oder ‑einlösungen sowie Bareinzahlungen einen Erklärungswert in Bezug auf vorausgegangene Lastschriften beizumessen. Ein aktiver Zahlungsverkehr entspricht dem ureigensten Zweck eines Girokontos. Den vom Kontoinhaber vorgenommenen Verfügungen über das Konto kommt im Regelfall kein über den jeweiligen einzelnen Vorgang hinausgehender Erklärungswert zu; bezogen auf vorausgegangene Lastschriftbuchungen stellt sich die bloße Weiternutzung des Kontos vielmehr als nicht mehr als „fortgesetztes Schweigen“ dar3. Auch angesichts der Regelungen in Ziff. 7 Abs. 5 ihrer eigenen AGB konnte die Bank die bloße schweigende Weiternutzung des Kontos nicht als Genehmigung vorangegangener Lastschriftbuchungen auffassen, statuiert sie dort doch, dass das nicht unverzügliche Erheben von Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften zunächst (lediglich) zu einem Schadenersatzanspruch führen kann und erst ein mehr als sechswöchiges Schweigen auf einen Rechnungsabschluss eine Genehmigungswirkung auslöst. Hiernach besteht erkennbar für den Kunden keinerlei Anlass zu der Annahme, dass bereits vor Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss bzw. die in dessen Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften sein bloßes Schweigen in Verbindung mit der schlichten – und bei einem Girokonto regelmäßig zu erwartenden – Weiternutzung des Kontos als Genehmigung vorangegangener Lastschriften verstanden werden könnte, und entsprechend umgekehrt auch kein Anlass für die Bank, die bloße schweigende Weiternutzung des Kontos in diesem Sinne zu verstehen.
Im Ergebnis geht das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ebenso wie das Oberlandesgericht Düsseldorf4 davon aus, dass in der bloßen Fortsetzung der Nutzung des Kontos in Kenntnis der Lastschriftbuchungen keine konkludente Genehmigung gesehen werden kann, solange die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss bzw. die in dessen Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften noch läuft. Etwas anderes mag gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Kontoinhaber die weitere Nutzung des Kontos gezielt an den erfolgten Lastschrift-Abbuchungen ausgerichtet hat, so z.B. wenn er Einzahlungen auf das Konto vornimmt, die gezielt der Kontoauffüllung nach erfolgter Lastschrift-Abbuchung dienen oder wenn er im Zusammenhang mit durch Lastschrift-Abbuchungen entstandenen Kontoüberziehungen alsbaldige Zahlungen ankündigt oder sich eine Kreditlinie bewilligen lässt5. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass das Konto stets im Guthaben geführt wurde, reicht hierfür nicht aus. Dass einzelne Einzahlungen auf das Konto gezielt im Hinblick auf vorangegangene Lastschrift-Abbuchungen erfolgten, ist ebenfalls nicht zu erkennen; nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers handelte es sich vielmehr schlicht um die Einzahlung der bar erhaltenen Tageseinnahmen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juni 2010 – 13 U 127/09