Kontoausgleich als Lastschriftgenehmigung?

Genehmigt ein Kontoinhaber eine bereits gebuchte Einzugsermächtigungslastschriften konkludent bereits dadurch, dass er dem Konto neue Liquidität zuführt? Mit dieser Frage hatte sich nochmals1 zu befassen:

Kontoausgleich als Lastschriftgenehmigung?

Stellt der Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquiditätsschaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodispositionen sicher, kann ebenso wie bei einer Abstimmung von zukünftigen Kontoverfügungen mit der Bank aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, bereits gebuchte Lastschriften würden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er diesen seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht2. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine konkludente Genehmigung durch Maßnahmen der Liquiditätsschaffung für vorausgegangene Abbuchungen dann nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer Absprache mit der kontoführenden Bank gehalten war, das betreffende Konto auf Guthabenbasis zu führen3.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kontoinhaber immer dann, wenn eine Unterdeckung des Geschäftskontos drohte, Überweisungen von einem Geldmarktkonto vorgenommen. Dieser Umstand kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht mit dem Argument, die Umbuchungen hätten in keinem betragsmäßig konkreten Zusammenhang mit künftigen Lastschriften gestanden, außer Acht gelassen werden. Eines solchen Zusammenhanges bedarf es nämlich für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Belastungsbuchungen durch nachfolgende liquiditätsschaffende Umbuchungen nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass das Verhalten des Kontoinhabers aus der objektiven Sicht der Bank frühere Lastschriften als genehmigt erscheinen lässt, weil der Kontoinhaber gegebenenfalls durch einen Widerspruch eine – teilweise – Kontodeckung hätte sicherstellen können.

Durfte der Kontoinhaber das bei der Bank unterhaltene Girokonto nur auf Guthabenbasis führen, dann musste er die Buchungen täglich überwachen und negative Tagessalden sofort ausgleichen. Jedenfalls in dem hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr kann in einem solchen Fall die von dem Kontoinhaber veranlasste Zuführung neuer Liquidität aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert besitzen, der Kontoinhaber habe bereits alle für ihn günstigeren Möglichkeiten, einschließlich des Widerspruchs gegen vorangehende Lastschriftbuchungen, geprüft und sei folglich mit den gebuchten Lastschriften einverstanden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. April 2012 – XI ZR 39/11

  1. in Fortführung von BGH, Urteile vom 26.07.2011 – XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17; und vom 25.10.2011 – XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn.20, vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 26.07.2011 – XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 16 f.[]
  3. BGH, Urteile vom 26.07.2011 – XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25.10.2011 – XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15[]