Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto

Die von einer Bank verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung „Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrags einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: Kontoführungsgebühr …EUR monatlich“ ist als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie hielte einer Inhaltskontrolle aber auch stand.

Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto

Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), die die beklagte Bank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) verwendet. Dieser Passus wird dem Verbraucher vorformuliert vorgegeben und unterliegt nicht der Verhandlungsdisposition. Das Landgericht hat den Vortrag der Beklagten unangegriffen dahin wiedergegeben, dass es dem Interessenten frei stehe, ob er den Darlehensvertrag abschließe oder nicht. Darin liegt aber gerade der Ausschluss jeglichen Verhandlungsspielraumes in Bezug auf die Einzelbestimmung.

Die Berufung stellt dem keine Tatsachen entgegen, sondern lediglich eigene Zweifel. Dies reicht nicht aus, den AGB-Charakter berufungsrechtlich in Zweifel zu ziehen.

Die angegriffene Klausel unterliegt jedoch schon nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Sie ist eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (früher § 8 AGBG) der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, und keine kontrollfähige Preisnebenabrede1. Der wirtschaftliche Unterschied zwischen der Darlehenskontoführungsgebühr und der Abschlussgebühr der Bausparkassen trägt keine abweichende rechtliche Einordnung im Leistungsgefüge des Vertrages. Außerdem weicht die Vertragsbestimmung nicht von einer gesetzlichen Vorgabe ab.

Der verfassungsrechtlich garantierte bürgerlich-rechtliche Grundsatz der Privatautonomie erlaubt es den Parteien, im Zuge eines Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei zu bestimmen. Dem § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung2.

Der AGB-Kontrolle ist eine Klausel aber nicht schon dann entzogen, wenn sie eine Entgeltleistung bestimmt3. Eine Regelung, die kein Entgelt für Sonderleistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, zum Gegenstand hat, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzt, stellt eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Eine so verstandene Abweichung von einer Rechtspflicht ist nicht nur im Falle eines Abweichens von Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne gegeben, sondern auch dann, wenn von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder von wesentlichen Rechten und Pflichten abgewichen wird, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben4; dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 05.04.1993, in deren Präambel es heißt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrags oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrags und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden.”.

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Bei der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges sind die Vertragschließenden frei, zwischen einer Pauschalgebühr und Einzelpreisen oder einer Kombination zwischen beidem zu wählen5. Ist die in der Klausel festgesetzte Leistung in diesem Sinne kalkulierter Teil der Gegenleistung, so ist sie als Preisabrede zu qualifizieren6.

An diesem Maßstab gemessen ist die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei.

Anders als dies bei einem über ein Kontokorrentkonto geführten Bankvertrag der Fall sein mag, kennt der Darlehensvertrag – unbeschadet eines hier nicht zu prüfenden, in Betracht zu ziehenden Auskunftsrechts des Darlehensnehmers – keine originäre, vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer Rechenschaft zu legen über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der Darlehensrestschuld.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien thematisierten AGB der Banken. Diese sind schon keine gesetzlichen Vorgaben und erfassen nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nur Kontokorrentverhältnisse.

Auch § 259 BGB vermag im Darlehensvertrag nicht zu einer Pflicht zu führen, welche die Kontoführung nebst Information als gesetzliche Nebenpflicht des Darlehensgebers erscheinen ließe. Dessen insoweit allenfalls heranzuziehender Abs. 1 setzt eine Pflicht voraus, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Das Darlehen ist aber schon keine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, so dass die Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig ist. Eine analoge Anwendung scheitert daran, dass weder eine systemwidrige Regelungslücke festgestellt werden kann noch das Darlehensverhältnis einem auf Verwaltung gerichteten Vertrag vergleichbar ist.

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Die Kontoführungsgebühr ist wirtschaftlich betrachtet ein pauschalierter Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die damit einhergehenden Kosten sind Teil der allgemeinen Betriebskosten, welche die Beklagte über eine Kombination aus Darlehenszins und Kontoführungsgebühr zu decken sucht7 und Gegenstand der Preiskalkulation.

Darüber hinaus hielte die angegriffene Kontogebührenklausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Die Klausel ist weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt den Kunden der Beklagten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Die Auslegung einer AGB-Klausel hat nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind8.

Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 1 BGB zu Lasten des Verwenders9. Hierzu bedarf es indes keiner weiteren Ausführungen, da eine Mehrdeutigkeit, welche eine Auslegung der angegriffenen Klausel erforderlich machte, vom Kläger nicht geltend gemacht wird. eine solche ist auch nicht zu erkennen. Die Klausel soll den Darlehensnehmer nach ihrem eindeutigen Wortlaut verpflichten, eine Kontoführungsgebühr von 2,- EUR für jeden Monat der Darlehenslaufzeit zu bezahlen.

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Von einer gesetzlichen Bestimmung weicht die Klausel – qualifiziert man sie als Preisnebenabrede – nicht in einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Weise ab.

Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kunde die Kosten, welche auf ihn abgewälzt werden sollen, verursacht habe, da ein dahin gehendes Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar10.

Diese rein vertragsbezogene Betrachtung reicht jedoch nicht aus, in der durch AGB festgeschriebenen Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen11. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in Rechtsvorschriften, erkennen lassen, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbilligt, sondern im Gegenteil als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt hat.

In § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV alter wie neuer Fassung werden im Zusammenhang mit Darlehenskonten Kontoführungsgebühren als typische Vertragsbestandteile zumindest vorausgesetzt. Diese Norm regelt, inwiefern die Kontoführungsgebühr in den effektiven Jahreszins von Darlehen einzurechnen ist, was belegt, dass der Verordnungsgeber sie als gängigen Vertragsbestandteil erkannt und nicht per se verworfen hat.

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Die rechtliche Bedeutung dieser Vorschrift wird im Hinblick auf eine etwaige AGB-Kontrolle dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber zumindest bei der letzten Neufassung Kenntnis von der Praxis hatte, Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken in die Verträge einzuführen. Dass der § 6 PAngV ändernde Verordnungsgesetzgeber keinen Anstoß an der Kontoführungsgebühr genommen hat, kann nicht damit erklärt werden, dass er diese Frage übersehen habe, da er die PAngV mehrfach und grundlegend überarbeitet12 und sogar neu gefasst hat13, nachdem sie als Art. 1 der Verordnung vom 14. März 198514 auf Grund des Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 198415 des § 34c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GewO vom 1. Januar 197816 vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden war. Auch nach der Neubekanntmachung gab es mehrere Änderungen17.

Diese Bestimmung kann nicht deshalb für unbedeutend gehalten werden, weil der Verordnungsgeber der PAngV nicht der Gesetzgeber des Vertragsrechts (BGB) ist und die Verordnung im Rang unter dem Gesetz steht. Denn der Gesetzgeber hat bei mehreren Änderungen im Darlehensrecht des BGB ersichtlich keine Beanstandungen dahin erhoben, dass der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber auf § 6 PAngV bei der Neufassung der §§ 491, 501 BGB, die gleichfalls am 11.06.2010 in Kraft getreten ist, Bezug genommen.

Indem der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben hat, dass er sie billige, können Kontoführungsgebühren auf der vertraglichen Ebene nicht als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild angesehen werden; solches wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar.

In § 30 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute18, welche der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 08. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten19 und der Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen20 dient, findet sich die Bestimmung: „Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Platzierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.“, die zwar die hier zu beantwortende Frage nicht eindeutig regelt, aber im Kontext darauf hindeutet, dass der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren im üblicherweise durch AGB geregelten Bankgeschäft nicht grundsätzlich für unzulässig hält.

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In dieselbe Richtung weist § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung).

Vor diesem Hintergrund können auch steuerrechtliche Vorgaben nicht dazu führen, die Kontoführung als Nebenpflicht des Darlehensgebers anzusehen. Das Steuerrecht ist Teil des öffentlichen Rechtes und lässt die zivilrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Parteien im Grundsatz unberührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kreditgeber aus steuerlichen Gründen gehalten ist, dem Kreditnehmer eine Jahresbescheinigung auszustellen, welche allein den Interessen des Kreditnehmers dient.

Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel jenseits der Gesetzesabweichung ist im Gesamtgefüge des Darlehensvertrages gleichfalls zu verneinen. Der Kläger trägt denn auch selbst vor, dass die Höhe der tatsächlich von der Beklagten geforderten Gebühr nicht unüblich hoch sei.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 U 30/10 (Revision eingelegt zum BGH – XI ZR 388/10)

UPDATE: Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben und die Klausel als unwirksam angesehen.

  1. so als obiter dictum zum Girovertrag OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 – 6 U 145/99, WM 2000, 2239 zu § 8 AGB[]
  2. vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1135 = MDR 2005, 405 – Depotgebühren m.w. N.; BGHZ 141, 380, 383 = NJW 1999, 2276; BGHZ 133, 10, 13 = NJW 1996, 2032; BGHZ 137, 27 = NJW 1998, 383; Nobbe, WM 2008, WM 185, 186[]
  3. vgl. BGHZ 146, 377 = NJW 2001, 1419 – Rücklastgebühren; BGHZ 153, 344 = NJW 2003, 1447 – Zeichnungsgebühr[]
  4. BGHZ 137, 27, 29 = NJW 1998, 383; BGHZ 136, 261, 264 = NJW 1997, 2752; m. zahlr. w. N. und BGH, NJW-RR 2005, 1135 m.w. N.[]
  5. BGHZ 137, 27, 29 = NJW 1998, 383[]
  6. BGH, NJW-RR 2001, 343 = BGHR AGBG § 8 Stichwort: Preisabrede 7 = MDR 2001, 262[]
  7. vgl. insbesondere BGHZ 137, 27, 29 = NJW 1998, 383[]
  8. ständige Rechtsprechung, BGHZ 106, 259, 264 f. = NJW 1989, 582; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172, Rn. 19; BGH, NJW 2007, 504 = WM 2007, 1142, Rn. 19[]
  9. dazu ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009, a.a.O.[]
  10. BGHZ 146, 377, 380 f. = NJW 2001, 1419; unter Hinweis auf BGHZ 137, 43, 45 f. = NJW 1998, 309; BGHZ 141, 380, 385 f. = NJW 1999, 2276; BGH, NJW 1998, 309 = WM 1997, 2300; NJW 2000, 651 = WM 1999, 2545, 2546[]
  11. so wohl unausgesprochen auch BGH, MDR 2010, 691 f.[]
  12. wobei der alte § 4 zu § 6 i.d.F.v. 28. 07.2000, gültig ab 01.09.2000 wurde[]
  13. durch Bekanntmachung vom 18.10.2002, BGBl I, 4197[]
  14. BGBl I, 580[]
  15. BGBl I, 1429[]
  16. BGBl I, 97[]
  17. so noch mit Wirkung ab 11.06.2010[]
  18. in der Neufassung vom 11.12.1998 – zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung vom 18.12.2009 I 3934[]
  19. ABl. EG Nr. L 372 S. 1[]
  20. ABl. EG Nr. L 44 S. 40[]
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Refinanzierungsregister