Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bank

Ein Bausparvertrag darf von der Bausparkasse gekündigt werden, damit sie nicht mehr zur Zahlung der vereinbarten Zinsen verpflichtet ist, wenn der Bausparvertrag bereits seit längerem zuteilungsreif ist.

Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bank

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines seit 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt. Geklagt hatte ein Mann aus Siegen, der 1991 einen Bausparvertrag über damals 44.000,00 DM bei einer Bank in Münster abgeschlossen hatte. Nachdem 1997 die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, hat der Kläger aber bis 2014 kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen. Die Bausparkasse hat den Vertrag zum 30.06.2015 unter Hinweis auf § 489 BGB gekündigt. Mit der Feststellungsklage hat der Kläger sich gegen die Beendigung des Bausparvertrages durch die Kündigung gewehrt.

Nach § 489 BGB kann ein Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns den Darlehensvertrag mit festen Sollzinsen kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hat dieses Kündigungsrecht der beklagten Bausparkasse zugestanden. Denn in der Ansparphase sei die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Darüberhinaus stehe im Falle eines Bausparvertrages der nach § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Das Oberlandesgericht Hamm begründete seine Entscheidung damit, dass diese Gesetzesvorschrift einem Interessenausgleich diene und dem Schutz vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es interessengerecht, wenn das in der Ansparphase auch für Bausparkassen gilt. Auch die Bausparbedingungen – nach denen das angesparte Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen war und eine Kündigung durch die Bausparkasse ausgeschlossen war, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt – sind nicht geeignet, das gesetzliche Kündigungsrecht auszuschließen.

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Letztentlich ist im Fall des Klägers nicht zu seinen Gunsten entschieden worden. Mit der vor langen Jahren gefällten Entscheidung, einen Bausparvertrag abzuschließen ist er später nicht dazu gekommen, den damit verbundenen Kredit zu nutzen. Man kann nur vermuten, dass zum Zeitpunkt es Verrtagsabschlusses beim Kläger bestimmte Bau- oder Renovierungspläne angedacht worden sind. Aber im Laufe der Zeit hat sich das Interesse geändert. Bei einer so traditionellen und konservativen Finanzierungsmöglichkeit spielt der Faktor Zeit eine große Rolle. In der heutigen schnelllebigen Zeit sind durchaus sinnvolle Alternativen für einen Kredit zu finden. Besonders das Internet bietet diverse Möglichkeiten, ohne großen Aufwand einen Kredit für die nächste Anschaffung bzw. einen Kredit für Modernisierungsmaßnahmen zu erhalten. Der Antrag kann online gestellt werden. Da die Konditionen bei den verschiedenen Kreditangeboten aber sehr unterschiedlich sind, kann ein Kreditvergleich für einen Onlinekredit in jedem Fall lohnend sein.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 31 U 191/15