Lastschrift-Widerspruch durch den Insolvenzverwalter

Der Wirksamkeit des vom Insolvenzverwalter erklärten Widerspruchs gegenüber einer der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren vorgelegten Lastschrift für das Konto der Insolvenzschuldnerin steht nicht entgegen, dass ein aus dem Valutaverhältnis herrührender Grund für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegeben war.

Lastschrift-Widerspruch durch den Insolvenzverwalter

Im Verhältnis der Schuldnerbank zum Lastschriftgläubiger kommt es nicht darauf an, ob sich der Widerspruch im Valutaverhältnis als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt, weil die Bank infolge des damit – endgültig – anweisungslosen Zugriffs auf das Konto der Insolvenzschuldnerin zu einer Rückbuchung der Kontobelastung in jedem Fall verpflichtet ist.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 3 U 78/09