Deutsche Gerichte sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für Schadensersatzklagen gegen die Ratingagentur Standard & Poor’s zuständig .

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte der Kläger im März 2008 Zertifikate der inzwischen insolventen Lehman Brothers Inc. erworben. Er nimmt die beklagte Ratingagentur Standard & Poor’s mit Sitz in New York auf Schadensersatz in Anspruch, weil er seine Kaufentscheidung wesentlich auf deren Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Lehman Brothers Inc. gestützt haben will. Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat die Zulässigkeit der Klage verneint, weil es sich weder für örtlich noch international für zuständig hielt.
Auf die Berufung des Klägers widersprach dem jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Die örtliche – und damit auch die internationale – Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt im vorliegenden Fall aus § 23 ZPO. Hiernach ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen (auch juristische) Personen, die im Inland keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Person befindet, wenn der Rechtsstreit hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Nicht unwesentliches Vermögen der beklagten Ratingagentur sei in Form von Abonnementverträgen mit Frankfurter Unternehmen vorhanden. Der Inlandsbezug liege vor, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland habe und deutscher Staatsbürger sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ob damit ein Schadensersatzanspruch gegen die Ratingagentur besteht, ist damit noch nicht entschieden – aber für die Klärung dieser Frage ist nun der Rechtsweg vor den deutschen Gerichten offen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2011 – 21 U 23/11