Mittelverwendungskontrollvertrag – und der Schutz der Anleger

Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder er jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen.

Mittelverwendungskontrollvertrag – und der Schutz der Anleger

Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung (§ 328 Abs. 2 BGB) zu ermitteln ist1.

Enthält der Mittelverwendungskontrollvertrag keine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Anlegers, kommt es auf die Umstände des Falles, insbesondere den Zweck des Vertrags, an, ob der Anleger als Dritter eigene (primäre) Rechte erlangt.

Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) die Leistung (Mittelverwendungskontrolle) lediglich im Interesse des Dritten verabredet2. Eine Vermutung dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, besteht allerdings nicht3. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher entschiedenen Fällen stets auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall abgestellt4.

Im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem, auf das im Prospekt an diversen Stellen gesondert hingewiesen wird, sollte gerade dazu dienen, den Anleger durch Einschaltung eines unabhängigen Kontrolleurs vor vertragswidrigen Zugriffen auf das Kommanditkapital zu schützen. Eine effektive Mittelverwendungskontrolle gehört zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt5. Die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger.

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Der Bundesgerichtshof teilt allerdings die Auffassung, dass es im vorliegenden Fall an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien den Anlegern ein eigenes, abgespaltenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB eingeräumt werden sollte. Der Mittelverwendungskontrollvertrag enthält keine Bestimmung, dass der Vertrag zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wird und diese hieraus eigene Rechte herleiten können. Auch der Gesellschaftsvertrag ist insoweit unergiebig. Er beschränkt sich in § 16 Nr. 4 auf die Festlegung, dass die Fondsgesellschaft einen Mittelverwendungskontrolleur beauftragt und ein Mittelverwendungskonto, über das die Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur auf Grund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können, errichtet wird.

Der Vertragszweck, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung des eingezahlten Kommanditkapitals zu schützen, kann indessen auch dadurch erreicht werden, dass diese zwar keine (primären) Leistungsansprüche erwerben, jedoch im Fall von Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eigene vertragliche (sekundäre) Schadensersatzansprüche geltend machen können, also insoweit in den Schutzbereich des Mittelverwendungskontrollvertrags einbezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Denn die Fondsgesellschaft hat ein besonderes Interesse am Schutz der Anleger. Inhalt und Zweck des Vertrags lassen – wie dargelegt – erkennen, dass nach dem Willen der Vertragschließenden diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll.

Danach scheiden Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Anlegers gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 259 BGB von vornherein aus. Nach diesen Vorschriften treffen den Mittelverwendungskontrolleur Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, wobei Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein können. Auch wenn der begünstigte Dritte nicht in die Stellung eines Vertragschließenden einrückt, erwirbt er das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (auf Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB6. Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag jedoch – wie hier – lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind7.

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Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle und Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt allerdings – wie ausgeführt – ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können. Diese setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, bei der es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln kann, und die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann8. Soll das geltend gemachte Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers9. Die Auskunft ist dabei auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt10.

Nach diesen Maßgaben hat der Anleger auch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Anspruch gegen die Mittelverwendungskontrolleurin auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2018 – III ZR 65/17

  1. BGH, Urteil vom 09.11.2017 – III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn.19[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1990 – XI ZR 330/89, NJW 1991, 2209, 2210; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 328 Rn. 3[]
  3. BGH, Urteil vom 09.11.2017 aaO; s. auch Palandt/Grüneberg aaO; so aber KG, NZG 2011, 553[]
  4. z.B. Urteile vom 19.11.2009 – III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und – III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 16 sowie vom 21.03.2013 – III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Urteile vom 11.04.2013 – III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und – III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22 sowie vom 16.11.2017 – III ZR 382/15, WM 2018, 24 Rn. 14: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger[]
  5. BGH, Urteil vom 16.11.2017 aaO Rn. 33, 35[]
  6. BGH, Urteil vom 09.11.2017 – III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 21 f mwN[]
  7. BGH aaO Rn. 24[]
  8. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 09.11.2017 aaO Rn. 24; BGH, Urteile vom 28.10.1953 – II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; vom 17.05.1994 – X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17.07.2002 – VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771; vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13; vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn.20; vom 26.09.2013 – VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13, NJW 2015, 1098 Rn. 10; vom 14.06.2016 – II ZR 121/15, WM 2016, 1533 Rn. 11, 17; und vom 25.07.2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13[]
  9. BGH, Urteil vom 09.11.2017 aaO; BGH, Urteile vom 17.07.2002; vom 01.08.2013 jew. aaO; und vom 14.06.2016 aaO Rn. 18[]
  10. BGH, Urteil vom 09.11.2017 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.11.2010 – Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14[]
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